Familienrecht

Umfangreiche Mitbetreuung dreier Kinder: Unterhalt wird auf den Mindestunterhalt begrenzt

Das Oberlandesgericht Braunschweig begrenzte am 4. April 2025 die Unterhaltspflicht eines Vaters für seine drei minderjährigen Kinder auf jeweils 100 Prozent des Mindestunterhalts der entsprechenden Altersstufe, vermindert um das hälftige Kindergeld. Das Familiengericht hatte zuvor rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von 115 Prozent zugesprochen. Ausschlaggebend für die Korrektur waren neben der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder die umfangreiche Betreuung durch den Vater und die damit verbundene anteilige Bedarfsdeckung. Da er den nun maßgeblichen Betrag bereits fortlaufend gezahlt hatte, bestanden keine Rückstände. Der Tenor verpflichtete ihn deshalb nur für die Zukunft, ab Mai 2025, zur entsprechenden laufenden Zahlung. Weitergehende Anträge der Mutter wurden zurückgewiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 871 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde des Vaters gegen höheren Unterhalt erfolgreich

Betreuung an fünf von vierzehn Tagen und in den Ferien

Die Eltern hatten sich im Dezember 2019 getrennt. Die drei Kinder lebten überwiegend bei der Mutter. Nach der gerichtlich vereinbarten Regelung betreute der Vater sie in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am folgenden Montag. Hinzu kam die Hälfte der Schulferien. Schon ohne die zusätzliche Ferienbetreuung entfielen damit fünf von vierzehn Tagen auf den Vater, also gut 35 Prozent und etwas mehr als ein Drittel der Betreuungszeit. Er zahlte laufend den Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Mit seiner Beschwerde wandte er sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss nur insoweit, als dieser eine darüber hinausgehende Verpflichtung festlegte. Eine vollständige Befreiung von Barunterhalt war nicht Gegenstand seines erfolgreichen Angriffs.

Einkommensgruppen bildeten den Ausgangspunkt

Der Bedarf der überwiegend bei der Mutter lebenden Kinder richtete sich nach den Lebensverhältnissen beider Eltern. Die Barunterhaltspflicht des Vaters blieb nach der Begründung jedoch auf den nach seinem eigenen Einkommen geschuldeten Betrag beschränkt. Sein bereinigtes Einkommen fiel im Jahr 2020 und im Jahr 2024 in die vierte Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Für 2021 und 2022 ergab sich die fünfte, für 2023 die sechste Gruppe. Für 2025 erwartete der Senat eine Einordnung in die vierte oder fünfte Gruppe. Diese Zuordnung war aber erst der Ausgangspunkt. Anschließend mussten die Anzahl der Berechtigten und die unterhaltsrechtlich beachtliche Mitbetreuung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten der Einkommensberechnung waren bereits in einem vorangegangenen Hinweisbeschluss erläutert worden.

Drei unterhaltsberechtigte Kinder rechtfertigten erste Abstufung

Die Düsseldorfer Tabelle weist nach der im Beschluss zugrunde gelegten Systematik den monatlichen Bedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Hier hatte der Vater dagegen drei minderjährige Kinder zu unterhalten. Der Senat hielt deshalb bereits aus diesem Grund regelmäßig eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe für angemessen. Er stützte dies auf die damaligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate, die bei einer größeren Zahl Berechtigter eine niedrigere Einstufung ermöglichen. Diese Korrektur war von der anschließend vorgenommenen Berücksichtigung der Betreuung zu unterscheiden. Es ging nicht darum, dieselbe Belastung doppelt abzuziehen. Die erste Stufe erfasste die Zahl der konkurrierenden Unterhaltsansprüche, die zweite den während der Aufenthalte beim Vater unmittelbar gedeckten Bedarf der Kinder.

Naturalunterhalt wurde pauschalierend geschätzt

Bei deutlich erweitertem Umgang kann der damit verbundenen finanziellen Belastung durch eine oder mehrere niedrigere Einkommensgruppen Rechnung getragen werden. Maßgeblich ist nach der Entscheidung, in welchem Umfang der mitbetreuende Elternteil Naturalunterhalt erbringt und damit den anderen Elternteil entlastet. Diesen Anteil schätzte der Senat pauschalierend. Er griff auf die Annahme zurück, dass Mitbetreuung ungefähr 45 Prozent der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben eines Kindes betrifft, etwa für Ernährung, Verkehr oder Freizeitgestaltung. Als Hintergrund nannte er ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Unterhaltsrechts und entsprechende fachliche Erwägungen. Das Papier wurde dabei nicht als bereits geltendes neues Unterhaltsgesetz behandelt. Seine Annahme diente dem Senat vielmehr als Grundlage einer Schätzung innerhalb der bestehenden unterhaltsrechtlichen Beurteilung.

Geschätzte Bedarfsdeckung entsprach drei weiteren Gruppen

Bei einer Betreuung zu einem Drittel ergab die Multiplikation dieses Anteils mit den angesetzten 45 Prozent eine Bedarfsdeckung von 15 Prozent. Da der tatsächliche Anteil des Vaters sogar etwas höher lag, nahm der Senat jedenfalls diese Größenordnung an. Für die Übertragung auf die im Fall einschlägigen Tabellenstufen stellte er darauf ab, dass sich die ausgewiesenen Bedarfssätze dort je Einkommensgruppe um fünf Prozentpunkte erhöhten. Die geschätzte Deckung von 15 Prozent rechtfertigte daher nach seiner Würdigung drei weitere Abstufungen. Zusammen mit der Korrektur wegen der drei Berechtigten führte dies für die Jahre 2020 bis 2022 und ab 2024 dazu, dass der Vater nicht mehr als den Mindestunterhalt zahlen musste. Eine tageweise direkte Kürzung des titulierten Zahlbetrags erfolgte nicht.

Für 2023 war eine zusätzliche Gesamtwürdigung nötig

Im Jahr 2023 hätte die schematische Anwendung der Abstufungen rechnerisch noch zur zweiten Einkommensgruppe geführt. Der Senat prüfte das Ergebnis jedoch zusätzlich auf seine Angemessenheit im Einzelfall. Das bereinigte Einkommen betrug damals 3.510,85 Euro und überschritt die Obergrenze der fünften Gruppe von 3.500 Euro nur knapp. Im Folgejahr lag es wieder lediglich in der vierten Gruppe. Außerdem überschritt der Betreuungsanteil des Vaters den für die Schätzung herangezogenen Drittelanteil. Vor diesem Hintergrund hielt der Senat eine durchgehende Begrenzung auf die erste Gruppe für billig. Er erwähnte zwar, dass die Belastung im Folgejahr unter Umständen sogar Überlegungen zu einem Betrag unterhalb des Mindestunterhalts tragen könnte. Eine solche niedrigere Verpflichtung sprach er jedoch gerade nicht aus.

Keine Rückstände und keine erneute mündliche Verhandlung

Weil der Vater unstreitig stets den Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes gezahlt hatte, musste er für den behandelten Zeitraum seit 2020 keine weiteren Rückstände ausgleichen. Tituliert wurde nur der künftige laufende Unterhalt ab Mai 2025, jeweils monatlich im Voraus an die Mutter. Der Senat entschied nach vorherigem Hinweis und mit Einverständnis beider Beteiligter ohne erneute mündliche Verhandlung, da keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben; der Beschwerdewert betrug 8.351,50 Euro. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht auf einer Kombination aus Einkommensentwicklung, drei Unterhaltsberechtigten, konkretem Betreuungsumfang und abschließender Angemessenheitsprüfung, nicht allein auf der abstrakten Zahl von fünf Betreuungstagen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss zeigt, wie umfangreiche Mitbetreuung innerhalb der Tabellenbemessung berücksichtigt werden kann. Die 15 Prozent waren eine geschätzte Bedarfsdeckung, kein unmittelbarer pauschaler Abzug vom Zahlbetrag. Ebenso beruhte das Ergebnis nicht allein auf dem Betreuungsanteil: Die drei Unterhaltsberechtigten und die Einkommensentwicklung wirkten zusätzlich mit. Besonders deutlich wird dies beim Jahr 2023, für das erst die abschließende Einzelfallprüfung zum Mindestunterhalt führte. Die Entscheidung darf deshalb nicht in eine allgemeine Zusage übersetzt werden, ein Drittel Betreuung beseitige stets jede über den Mindestunterhalt hinausgehende Verpflichtung. Maßgeblich blieb die konkret geprüfte Gesamtkonstellation.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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