Zivilrecht
Keine zweite Einigungsgebühr bei Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft
Das Oberlandesgericht Braunschweig korrigierte am 11. November 2024 einen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für einen wiederholten Versuch gütlicher Erledigung. Bereits im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft war eine entsprechende Gebühr berechnet worden. Im anschließenden Verfahren zur Verhaftung des Schuldners setzte der Gerichtsvollzieher nochmals 17,60 Euro zuzüglich 3,52 Euro Auslagenpauschale an. Diese beiden Positionen hob der Senat auf. Die weitere Beschwerde der Landeskasse hatte damit Erfolg, nachdem Amtsgericht und Landgericht den Ansatz noch gebilligt hatten. Maßgeblich war, dass die Verhaftung hier lediglich die bereits beauftragte Vermögensauskunft erzwingen sollte. Ein erneuter Einigungsversuch gehörte deshalb weiterhin zu demselben Auskunftsverfahren und eröffnete keinen zweiten Gebührenanspruch für diese Tätigkeit.
Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erneuter Gebührenansatz wird aufgehoben
Vom Ratenzahlungsplan zum Haftbefehl
Der Gläubiger hatte den Gerichtsvollzieher im September 2021 mit der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragt. Zugleich erklärte er sein Einverständnis mit einem Verfahren zur gütlichen Erledigung und beantragte für den Fall notwendiger Erzwingung einen Haftbefehl sowie die Verhaftung des Schuldners. Schon die erste Ladung enthielt eine Aufforderung zur gütlichen Erledigung. Vor dem vorgesehenen Termin kam tatsächlich ein Ratenzahlungsplan zustande. Der Schuldner hielt ihn jedoch nicht ein. Als er auch zu einem erneuten Auskunftstermin nicht erschien, legte der Gerichtsvollzieher die Akte dem Vollstreckungsgericht vor. Dieses erließ den beantragten Haftbefehl. Eine Verhaftung fand letztlich nicht statt, weil der Schuldner unbekannt verzogen war. Auch im Verhaftungsverfahren war ihm eine Einigungsaufforderung überlassen worden.
Zwei Rechnungen für den Einigungsversuch
In der Kostenrechnung zum Auskunftsverfahren vom Januar 2022 war bereits eine Gebühr nach Nummer 208 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz einschließlich Auslagenpauschale enthalten. Die spätere Rechnung vom Mai 2023 berechnete im Verhaftungsverfahren erneut eine Einigungsgebühr, diesmal nach Nummer 207. Die Bezirksrevisorin wandte sich mit einer Erinnerung gegen diesen zusätzlichen Ansatz. Sie hielt die Einigungsbemühungen weiterhin für Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und verwies auf das Verbot einer wiederholten Gebührenerhebung innerhalb desselben Auftrags. Das Amtsgericht Duderstadt wies die Erinnerung zurück. Auch die Beschwerde beim Landgericht Göttingen blieb ohne Erfolg; dieses ließ jedoch die weitere Beschwerde zu. Der Senat zog daraufhin die Akten beider Vollstreckungsvorgänge bei und überprüfte den Zusammenhang der abgerechneten Tätigkeiten.
Auch die Staatskasse darf einen zu hohen Ansatz angreifen
Das Oberlandesgericht bejahte zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Landeskasse. Ihre Befugnis zur Erinnerung und Beschwerde beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen zu geringe Kosten angesetzt wurden. Sie kann ebenso gegen einen überhöhten oder sonst unrichtigen Ansatz vorgehen. Nach der im Beschluss erläuterten Einordnung handelt sie dabei nicht einfach als Interessenvertreterin des Schuldners. Ein unrichtiger Ansatz kann vielmehr eine spätere Rückforderung gegenüber der Kasse auslösen. Das Rechtsmittel schützt deshalb zugleich ihre eigene kostenrechtliche Position. Auf dieser Grundlage durfte der Senat die zusätzliche Einigungsgebühr inhaltlich prüfen. Dass die angegriffene Berechnung zunächst Einnahmen für die Staatskasse versprach, stand deren Beschwerde somit nicht entgegen.
Gütliche Erledigung gehört grundsätzlich zum Vollstreckungsauftrag
Nach § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher während des gesamten Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken. Ein gesonderter Auftrag ist nach der Begründung nur erforderlich, wenn sich seine Beauftragung ausschließlich auf diese Tätigkeit beschränkt. Ein tatsächlicher Einigungsversuch kann grundsätzlich eine Gebühr nach den einschlägigen Nummern 207 oder 208 auslösen. Der Senat verneinte also weder die Vergütungsfähigkeit solcher Bemühungen insgesamt noch ihre Berechtigung während eines Verhaftungsverfahrens. Umstritten war vielmehr die erneute Berechnung, nachdem im vorangegangenen Auskunftsverfahren bereits eine Einigungsgebühr entstanden war. Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur. Das Oberlandesgericht schloss sich der Ansicht an, die einen weiteren Gebührenanfall für den Einigungsversuch innerhalb dieser fortgesetzten Vollstreckung ablehnt.
Verhaftung setzt den begonnenen Auskunftsauftrag fort
Entscheidend war § 10 Absatz 1 GvKostG: Bei Durchführung desselben Auftrags darf eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben werden. Der Haftauftrag dient nach der Entscheidung als nachgeordnetes Beugemittel dazu, den bereits bestehenden Anspruch auf Vermögensauskunft durchzusetzen. Er setzt gerade einen Auftrag auf Abnahme dieser Auskunft voraus. Unternimmt der Gerichtsvollzieher dabei einen erneuten Einigungsversuch, bleibt dieser zeitlich und rechtlich dem Auskunftsverfahren zugeordnet. Die zunächst begonnene und später mithilfe des Haftbefehls fortgesetzte Tätigkeit bildet insoweit denselben Auftrag. Der zwischenzeitliche Wechsel zum Verhaftungsverfahren und dessen eigenes Geschäftszeichen lösen die Einigungsbemühungen nicht aus diesem Zusammenhang. Deshalb durfte ihre erneute Durchführung nicht nochmals als eigenständiger Gebührentatbestand abgerechnet werden.
Besonderer Haftauftrag erlaubt nur bestimmte zusätzliche Kosten
Dem stand nach Auffassung des Senats § 3 Absatz 1 Satz 4 GvKostG nicht entgegen, obwohl diese Vorschrift die Vollziehung eines Haftbefehls kostenrechtlich als besonderen Auftrag behandelt. Ihre Wirkung beschränkt sich auf Kosten, die ausschließlich dem Verhaftungsverfahren zuzuordnen sind, etwa gesondertes Wegegeld. Sie macht dagegen nicht jede währenddessen wiederholte Tätigkeit zu einem neuen Auftrag. Die Befugnis zur gütlichen Erledigung stammt weiterhin aus der ursprünglichen Beauftragung zur Vermögensauskunft. Eine Verhaftung selbst gehört gerade nicht zu den allgemeinen Regelbefugnissen des § 802a ZPO. Aus dem Haftauftrag lässt sich daher nach der gerichtlichen Begründung kein eigenständiger zusätzlicher Auftrag zur gütlichen Erledigung ableiten, der den erneuten Ansatz der bereits berechneten Einigungsgebühr tragen könnte.
Begrenzte Korrektur mit ausdrücklich benannten Ausnahmen
Der Senat erwähnte Ausnahmen, wenn der Haftauftrag erst nach Ablauf der Frist des § 3 Absatz 4 GvKostG erteilt wird oder die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG vorliegen. Beides war im entschiedenen Fall nicht gegeben. Der Beschluss formuliert deshalb keinen ausnahmslosen Ausschluss jeder Einigungsgebühr im Umfeld einer Verhaftung. Er betrifft den wiederholten Ansatz innerhalb des hier einheitlichen Auftragszusammenhangs. Aufgehoben wurden nur die zusätzlich berechneten 17,60 Euro und die darauf entfallenden 3,52 Euro; die übrigen Rechnungspositionen waren nicht Gegenstand dieser Korrektur. Das Beschwerdeverfahren erging gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen wurde nicht angeordnet. Über Bestand oder Höhe der ursprünglichen Vollstreckungsforderung entschied der Senat nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt, dass ein eigener Vollstreckungsvorgang und ein gesondertes Geschäftszeichen nicht automatisch einen neuen Anspruch auf jede bereits angefallene Gebühr begründen. Entscheidend blieb der Zweck des Haftauftrags: Er sollte die zuvor verlangte Vermögensauskunft erzwingen. Die Einigungsbemühungen blieben diesem Auftrag zugeordnet, während ausschließlich haftbezogene Kosten gesondert entstehen konnten. Für die Prüfung einer Rechnung müssen deshalb ursprünglicher Auftrag, erster Gebührenansatz und spätere Tätigkeit zusammen betrachtet werden. Die vom Senat ausdrücklich genannten gesetzlichen Ausnahmen gehören ebenfalls in diese Prüfung; das Ergebnis lässt sich nicht pauschal auf jede zeitlich spätere Verhaftungsbeauftragung übertragen.