Familienrecht

Genehmigung mehrerer Anteilsschenkungen: Eine Million Euro ist die Wertgrenze für das gesamte Verfahren

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 21. Oktober 2024 den Verfahrenswert einer familiengerichtlichen Genehmigung mehrerer Geschäftsanteilsschenkungen auf insgesamt eine Million Euro festgesetzt. Das Familiengericht hatte zuvor acht Millionen Euro angesetzt, weil es für acht einzelne Übertragungsgegenstände jeweils den Höchstwert von einer Million Euro addiert hatte. Der Senat hielt zwar die Einordnung als mehrere selbständige Verfahrensgegenstände für richtig. Die in § 36 Absatz 3 FamGKG vorgesehene Obergrenze gilt nach seiner Auslegung jedoch für das gesamte gerichtliche Verfahren und damit auch für den zusammengerechneten Wert. Der Kindesvater hatte mit seiner Beschwerde deshalb Erfolg. Die Entscheidung betraf allein die Kostenwertfestsetzung. Über die bereits erteilte familiengerichtliche Genehmigung der Schenkungen wurde nicht erneut inhaltlich entschieden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verfahrenswert von acht auf eine Million Euro reduziert

Zwei Kinder erhielten jeweils vier selbständige Geschäftsanteile

Mehrere bisherige Gesellschafter hatten ihre GmbH-Anteile in notariellen Verträgen aufgeteilt und die entstandenen Teilanteile an verschiedene Abkömmlinge verschenkt. Zu den Empfängern gehörten zwei minderjährige Kinder. Jedes Kind erhielt zwei Anteile von einer Schenkerin und jeweils einen weiteren Anteil von zwei anderen Schenkern. Die Kinder wurden bei den Erklärungen durch jeweils einen Ergänzungspfleger vertreten.
Das Familiengericht genehmigte die Erklärungen auf Antrag der beurkundenden Notarin. Die Gerichtskosten wurden den Eltern auferlegt; im Übrigen sollten die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen selbst tragen. Erst anschließend beantragten die Ergänzungspfleger die Festsetzung des Verfahrenswerts und teilten die Werte der übertragenen Anteile mit. Jeder einzelne Anteil war danach mehr als eine Million Euro wert.
Das Familiengericht begrenzte deshalb jeden der acht Gegenstände zunächst auf eine Million Euro und addierte diese Beträge. Daraus ergaben sich vier Millionen Euro je Kind und acht Millionen Euro für das gemeinsame Genehmigungsverfahren.

Vater und Ergänzungspfleger stritten zunächst über die Gegenstandsgleichheit

Der Vater verlangte mit seiner Beschwerde zunächst eine Festsetzung auf eine Million Euro pro Kind. Aus seiner Sicht durften die einzelnen Erklärungen nicht getrennt bewertet werden. Sie dienten einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel: Jedes Kind sollte einen bestimmten Gesamtanteil an der Gesellschaft erhalten. Außerdem seien gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnisse mit engem innerem Zusammenhang als derselbe Gegenstand zu behandeln.
Die Ergänzungspfleger widersprachen. Es gehe um unterschiedliche Anteile verschiedener Schenker und um deren jeweils eigene vorweggenommene Erbfolge. Die einzelnen Übertragungen seien weder rechtlich noch wirtschaftlich voneinander abhängig. Eine Vertragsbestimmung stellte zudem ausdrücklich die rechtliche Selbständigkeit der Schenkungs- und Übertragungsverträge klar.
Das Familiengericht half der Beschwerde nicht ab. Im Beschwerdeverfahren wies der Senat dann auf die Möglichkeit hin, die Höchstgrenze auf das gesamte Verfahren anzuwenden und den Wert auf eine Million Euro zu reduzieren. Dem stimmte der Vater zu. Die Ergänzungspfleger hielten dagegen daran fest, die Grenze müsse für jeden einzelnen Gegenstand gelten.

Selbständige Schenkungen sind grundsätzlich zusammenzurechnen

Für die Genehmigung einer Erklärung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit richtet sich der Verfahrenswert nach § 36 Absatz 1 FamGKG grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Geschäft. Mehrere Erklärungen über denselben Gegenstand bilden nach Absatz 2 nur einen Verfahrensgegenstand. Die Norm nennt als Beispiele insbesondere Kauf und Auflassung sowie eine Schuldbegründung mit den zugehörigen Erklärungen zur Hypothekenbestellung.
Der Senat erläuterte, dass nicht schon ein übergreifendes wirtschaftliches Ziel jede Mehrzahl von Verträgen zusammenfasst. Gegenstandsgleichheit kann vorliegen, wenn die Erklärungen dasselbe Rechtsverhältnis betreffen. Bei mehreren Rechtsverhältnissen muss sich ein Hauptgeschäft herausheben, zu dessen Durchführung oder Sicherung das weitere Geschäft in engem innerem Zusammenhang steht.
Hier betraf jede Schenkung einen anderen Geschäftsanteil. Die Verträge waren weder rechtlich noch wirtschaftlich abhängig. Deshalb blieb es zunächst beim allgemeinen Additionsgrundsatz des § 33 Absatz 1 FamGKG. Die ursprüngliche Argumentation des Vaters gegen jede Zusammenrechnung überzeugte den Senat somit nicht. Sein Erfolg beruhte auf der anschließend anzuwendenden gesetzlichen Wertgrenze.

Wortlaut und Systematik sprechen für eine Gesamtobergrenze

Zur Reichweite dieser Grenze bestanden unterschiedliche Auffassungen in der Literatur. Eine Ansicht bezog sie auf jeden einzelnen Gegenstand. Die andere begrenzte den Gesamtwert des gerichtlichen Verfahrens unabhängig von der Zahl der darin zusammengefassten Geschäfte. Der Senat schloss sich der zweiten Auffassung an.
Den Wortlaut hielt er nicht für völlig eindeutig. Die Formulierung einer Höchstgrenze für jeden Fall sprach für ihn aber eher vom gesamten Verfahren. Hätte der Gesetzgeber einzelne Gegenstände gemeint, hätte er den zuvor ausdrücklich verwendeten Begriff des Verfahrensgegenstands wiederholen können.
Auch die Stellung in einem gesonderten Absatz stützte dieses Ergebnis. Besonders wichtig war die Parallele zu § 33 FamGKG: Dort folgt auf den Additionsgrundsatz eine allgemeine Gesamtobergrenze, soweit kein niedrigerer besonderer Höchstwert vorgesehen ist. § 36 Absatz 3 stellt nach der Begründung gerade eine solche speziellere Begrenzung dar. Sie ist daher nach der Addition auf deren Ergebnis anzuwenden und nicht vorab als vervielfachbarer Einzelwert.

Gesetzesmaterialien und Gebührenfolgen bestätigten das Ergebnis

Die Gesetzesbegründung verwies zwar auch auf die entsprechende Wertobergrenze für Ehesachen. Daraus allein ließ sich für mehrere Gegenstände wenig ableiten. Aussagekräftiger war für den Senat die zusätzliche Erläuterung, mit der Wertgrenze werde die Gerichtsgebühr auf einen bestimmten damaligen Höchstbetrag begrenzt.
Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn beliebig viele bereits gekappte Einzelwerte anschließend wieder zu einem höheren Gesamtwert addiert würden. Weil die Gebühr vom Verfahrenswert abhängt, würde auch sie entsprechend steigen. Die Materialien bestätigten daher die Begrenzung des gesamten gerichtlichen Verfahrens.
Der festgesetzte Wert ist zudem nicht nur für Gerichtskosten, sondern auch für die anwaltliche Vergütung erheblich. Im konkreten Fall bemisst sich die Vergütung beider Ergänzungspfleger jeweils nach einer Million Euro, weil bereits die Geschäfte jedes einzelnen Kindes diese Grenze überschritten. Das Beschwerdeverfahren selbst war gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Entscheidung nicht anfechtbar ist.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei umfangreichen Vermögensübertragungen sind zwei Rechenschritte auseinanderzuhalten: Zunächst ist zu prüfen, ob selbständige Gegenstände vorliegen und ihre Werte zu addieren sind. Anschließend greift die für das Verfahren vorgesehene Höchstgrenze. Hier gewann der Vater deshalb, obwohl seine Einwände gegen die Selbständigkeit der Schenkungen nicht durchdrangen. Die Entscheidung verändert weder den wirtschaftlichen Wert der GmbH-Anteile noch die erteilte Genehmigung. Sie begrenzt die gebührenrechtliche Bewertungsgrundlage des konkreten Verfahrens. Für die Kostenprüfung kommt es damit auch darauf an, ob mehrere Geschäfte tatsächlich in einem gemeinsamen Genehmigungsverfahren behandelt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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