Strafrecht und Strafverfahren
Besetzung einer früheren Haftanstalt: Freispruch wegen Aufenthalts auf der Außenmauer aufgehoben
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 19. September 2024 einen Freispruch des Amtsgerichts Göttingen auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Gegenstand war der Aufenthalt eines Angeklagten auf der Mauer einer besetzten früheren Justizvollzugsanstalt. Der Senat beanstandete sowohl die rechtliche Beurteilung der Mauer als auch die Beweiswürdigung zum Aufenthalt und zum Vorsatz. Sämtliche Feststellungen wurden aufgehoben; eine andere Abteilung des Amtsgerichts muss neu verhandeln und auch über die Revisionskosten entscheiden. Das Oberlandesgericht sprach den Angeklagten nicht selbst schuldig. Seine Ausführungen benennen vielmehr Rechts- und Darstellungsfehler, die den bisherigen Freispruch nicht tragen konnten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Neue Verhandlung über den Hausfriedensbruch
Aufenthalt auf der Mauer während einer Räumungsfrist
Nach dem im angefochtenen Urteil dargestellten Geschehen hatte eine Gruppe Anfang Oktober 2022 das frühere Gefängnis in Göttingen besetzt. Die Oberbürgermeisterin setzte eine Frist zur freiwilligen Räumung und kündigte für den Fall ihres Ablaufs Strafanträge und eine polizeiliche Räumung an. Ein Stadtbaurat verlängerte die Frist später bis mittags.
Das Amtsgericht hatte angenommen, der Angeklagte habe sich am Räumungstag mit anderen Personen seit kurz vor zehn Uhr auf der Mauer befunden. Im Laufe des Tages sei über einen sicheren Abstieg und die Feststellung der Personalien verhandelt worden. Erst gegen 21 Uhr habe er die Mauer mithilfe einer Leiter verlassen. Dass Körperteile über deren Innenseite ragten, hatte das Amtsgericht nicht feststellen können.
Für den Freispruch war unter anderem maßgeblich, dass der Angeklagte spätestens ab zehn Uhr keinen Willen mehr gehabt habe, sich im Gebäude aufzuhalten, ein Abstieg nach außen aber gefährlich gewesen sei. Diese Darstellung ist durch die vollständige Aufhebung nicht als abschließend festgestellter Sachverhalt stehen geblieben. Gerade ihre tatsächliche Grundlage hielt das Revisionsgericht in wesentlichen Punkten für unzureichend erläutert.
Auch die Außenmauer gehört zum geschützten Gebäude
Der Senat widersprach zunächst der Vorstellung, der Aufenthalt auf der Mauer liege außerhalb des Schutzbereichs des § 123 StGB. Es handelte sich nach seiner Beurteilung um einen Bestandteil des ehemaligen Gefängnisgebäudes, nicht lediglich um die Umfriedung einer freien Fläche. Der strafrechtliche Schutz eines abgeschlossenen Raumes erstreckt sich auch auf seine Bestandteile, etwa Dächer, Außenwände und Türen. Dass die frühere Nutzung als Haftanstalt beendet war, beseitigte diesen Schutz nicht.
Deshalb kam es nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte Arme oder Beine in den Innenbereich hineinragen ließ. Schon das Betreten beziehungsweise Besetzen eines geschützten Gebäudebestandteils kann rechtlich erheblich sein. Das Gericht berücksichtigte die ihm bekannte Bauweise und die erhebliche Höhe der Mauer. Die genaue vom Amtsgericht angenommene Höhenangabe war allerdings nicht ausreichend belegt. Dass für den Abstieg eine Leiter genutzt wurde, verdeutlichte nach dem Senat jedenfalls das Gewicht der betroffenen Eigentümerinteressen, einschließlich möglicher Gefahren durch einen Absturz.
Eine Räumungsfrist bedeutet nicht automatisch Einverständnis
Auch aus dem Ultimatum der Stadt durfte das Amtsgericht nach Ansicht des Senats kein tatbestandsausschließendes Einverständnis mit dem weiteren Aufenthalt herleiten. Die angekündigte Zurückhaltung bei Strafanträgen und der zunächst aufgeschobene Einsatz von Zwang hatten einen anderen Inhalt: Die Besetzer sollten das Gebäude innerhalb einer Frist verlassen. Für den Fall rechtzeitiger Räumung wurde eine bestimmte Reaktion in Aussicht gestellt.
Ein Strafantrag ist eine Voraussetzung der Strafverfolgung. Ob ein Verhalten überhaupt den Tatbestand erfüllt, hängt dagegen unter anderem davon ab, ob der Berechtigte dem Betreten oder Verbleiben zugestimmt hat. Beide Ebenen dürfen nicht gleichgesetzt werden. Die Stadt konnte über die Stellung eines Strafantrags entscheiden; daraus folgte keine Befugnis, ein bereits tatbestandsmäßiges Verhalten nachträglich zu einem erlaubten Aufenthalt zu erklären.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Oberbürgermeisterin tatsächlich den weiteren Aufenthalt billigen oder sogar ein späteres Betreten gestatten wollte, sah der Senat nicht. Die eingeräumte Möglichkeit, eine zwangsweise Räumung durch freiwilliges Verlassen abzuwenden, genügte dafür nicht.
Vorsatz und Möglichkeiten zum Verlassen blieben unzureichend geklärt
Die Annahme fehlenden Verweilvorsatzes war ebenfalls nicht nachvollziehbar belegt. Das Amtsgericht hatte weder die baulichen Verhältnisse noch die individuellen Möglichkeiten des Angeklagten hinreichend festgestellt. Aus allgemeinen Gesprächen über einen sicheren Abstieg ergab sich noch nicht, dass gerade er zu einem bestimmten Zeitpunkt Hilfe verlangte oder das Gelände tatsächlich verlassen wollte.
Der Senat verlangte damit keine gefährlichen Sprünge von einer hohen Mauer. Er beanstandete vielmehr, dass die Gründe ohne tragfähige Tatsachengrundlage von fehlender Ausstiegsmöglichkeit und fehlendem Vorsatz ausgingen. Zu erörtern gewesen wären auch andere denkbare Erklärungen: etwa ein weiteres Verbleiben zur Vermeidung einer Identitätsfeststellung oder die bewusste Wahl eines Aufenthaltsorts, von dem aus ein selbständiges Verlassen nicht möglich war. Dass eine dieser Möglichkeiten tatsächlich vorlag, entschied das Oberlandesgericht nicht.
Daneben hätte das Amtsgericht nach den von ihm selbst dargestellten Umständen auch die Variante des widerrechtlichen Eindringens prüfen müssen. Die Beschränkung auf den späteren Willen zum Verbleiben erfasste die möglichen rechtlichen Anknüpfungspunkte daher nicht vollständig.
Zweifel ersetzen keine vollständige Beweiswürdigung
Schließlich fehlte eine nachvollziehbare Zuordnung der Beweismittel zu dem angenommenen durchgehenden Aufenthalt. Zeugenaussagen über Personen auf der Mauer belegten ohne weitere Erläuterung weder die Identität des Angeklagten noch dessen ununterbrochene Anwesenheit. Auch die Bedeutung von Videoaufnahmen und unterschiedliche zeitliche Wahrnehmungen der Zeugen waren nicht ausreichend dargestellt. Verweise auf das Sitzungsprotokoll konnten die erforderliche Begründung im Urteil nicht ersetzen.
Der Senat erinnerte daran, dass eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen ist. Sie muss jedoch auf einer vollständigen und widerspruchsfreien Würdigung beruhen. Günstige Möglichkeiten dürfen nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte unterstellt werden. Der Zweifelssatz greift erst als Entscheidungsregel nach dieser Würdigung, nicht an ihrer Stelle.
Die Aufhebung erfasste auch möglicherweise belastende Feststellungen. Gegen solche Einzelheiten eines freisprechenden Urteils hätte der Angeklagte selbst kein Rechtsmittel einlegen können. Die neue Verhandlung muss deshalb die Tatsachengrundlage insgesamt eigenständig klären.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Hausbesetzungen sind Gebäudeschutz, Räumungsangebot und Strafantrag sorgfältig auseinanderzuhalten. Eine Frist zur freiwilligen Räumung kann die praktische Konfliktlösung erleichtern, ohne den Aufenthalt rechtlich zu erlauben. Ebenso wenig genügt für einen Freispruch der pauschale Hinweis, ein sicherer Abstieg sei schwierig gewesen. Entscheidend sind belegbare Feststellungen zur konkreten Person, ihrem Willen und ihren Handlungsmöglichkeiten. Der Fall zeigt zugleich die Grenze der Revision: Das Oberlandesgericht hat Begründungsmängel festgestellt und eine neue Verhandlung angeordnet. Eine eigene Verurteilung oder verbindliche Feststellung eines bestimmten Tatablaufs enthält das Urteil nicht.