Strafrecht und Strafverfahren

Kryptowerte mit bekannten Zugangsdaten übertragen: Vermögensarrest mangels strafrechtlichen Anfangsverdachts aufgehoben

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 18. September 2024 die Aufhebung eines Vermögensarrests im Zusammenhang mit mutmaßlich unbefugten Kryptotransaktionen bestätigt. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Nach der rechtlichen Bewertung des Senats begründete der vorgeworfene Sachverhalt keinen Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung, der die Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung hätte tragen können. Gegenstand war keine Hauptverhandlung über Schuld oder Unschuld. Der Senat prüfte die Voraussetzungen einer vorläufigen strafprozessualen Vermögenssicherung. Ob der Beschuldigte die Transaktionen tatsächlich veranlasst hatte, ließ er ausdrücklich offen, weil bereits die rechtliche Einordnung des vorgeworfenen Verhaltens den Arrest nicht rechtfertigte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. Die Entscheidung erklärt damit auch nicht jede unbefugte Entziehung von Kryptowerten für straflos. Sie betrifft eine bestimmte Zugangskonstellation mit bereits bekannten, ursprünglich nicht rechtswidrig erlangten Passwörtern.

Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos

Vorwurf betraf knapp 25 Millionen Token aus einer zuvor eingerichteten Wallet

Der Anzeigeerstatter hatte den Beschuldigten damit beauftragt, eine Wallet für ihn einzurichten. Nach dem Ermittlungsstand soll der Beschuldigte die dabei vergebenen Zugangsdaten entgegen einer Absprache behalten und später wahrheitswidrig erklärt haben, nicht mehr darüber zu verfügen.
Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, im November 2023 insgesamt 24.973.001 sogenannte A-Coins auf zwei andere Wallets übertragen zu haben. Der angenommene damalige Gesamtmarktwert betrug 2.497.300,10 Euro. Eine Ermächtigung des Anzeigeerstatters zu diesen Transfers habe nicht bestanden. Durch die Übertragungen seien ihm Kontrolle und Verfügungsmöglichkeit entzogen worden.
Das Amtsgericht ordnete zunächst einen Vermögensarrest in dieser Höhe an. Zur Abwendung seiner Vollziehung hinterlegte der Beschuldigte 25 Millionen A-Coins auf einer Behördenwallet. Er bestritt sowohl die tatsächliche Täterschaft als auch die strafrechtliche Einordnung. Die bei einer Durchsuchung aufgefundenen Wallets standen nach den beschriebenen Ermittlungen nicht in unmittelbarer Verbindung zu den betroffenen Coins. Das Landgericht hob den Arrest später auf.

Nutzung bereits bekannter Passwörter war kein Überwinden der Zugangssicherung

Den Tatbestand des Ausspähens von Daten nach § 202a StGB sah der Senat nicht erfüllt. Zwar bestand eine besondere Zugangssicherung. Dafür genügte, dass die Daten allgemein gegen unbefugten Zugriff geschützt waren; die Sicherung musste nicht gerade gegenüber einer bereits eingeweihten Person wirksam sein.
Es fehlte jedoch am erforderlichen Überwinden dieser Sicherung. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die ihm aus der Einrichtung bereits bekannten Passwörter auf dem vorgesehenen Zugangsweg verwendet zu haben. Er soll den Schutz gerade nicht ausgeschaltet oder auf einem anderen technischen Weg umgangen haben.
Der Senat unterschied dies von Fällen, in denen Zugangsdaten zuvor durch rechtswidrige Beschaffungshandlungen erlangt werden. Auch eine technisch leicht mögliche Umgehung kann strafbar sein; geringer Aufwand allein schließt den Tatbestand nicht aus. Hier lag der entscheidende Unterschied aber in der Art des Zugangs. Die bloß fehlende aktuelle Befugnis machte nach der Auslegung des Gerichts jede Verwendung eines schon bekannten richtigen Passworts noch nicht zu einem Überwinden der Sicherung.

Auch Computerbetrug und Untreue trugen den Arrest nicht

Für einen Computerbetrug nach § 263a StGB fehlte dem Senat ein Datengebrauch, der einer Täuschung gleichstand. Die Veranlassung einer Transaktion in dem betrachteten dezentralen Blockchain-Netzwerk enthielt nach seiner Bewertung keine zusätzliche Erklärung, materiell zur Verfügung berechtigt zu sein. Die technische Verarbeitung bestätigte deshalb nicht zugleich die rechtliche Berechtigung gegenüber dem bisherigen Inhaber.
Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten lehnte der Senat ebenfalls ab. Er verwies insoweit auf die fehlende Erkennbarkeit eines Ausstellers und auf die bereits im Ermittlungsverfahren hierzu vertretene Bewertung.
Auch Untreue kam nach der vorliegenden Tatsachengrundlage nicht in Betracht. Allein der Auftrag, eine Wallet einzurichten und durch Passwörter zu sichern, begründete noch keine Vermögensbetreuungspflicht im strafrechtlichen Sinn. Der Beschluss setzte damit nicht jede vertragliche Pflicht im Umgang mit Zugangsdaten einer solchen besonderen Pflicht zur selbständigen Betreuung fremden Vermögens gleich.

Walletdaten und Blockchain mussten getrennt betrachtet werden

Besonders ausführlich prüfte der Senat eine Datenveränderung nach § 303a StGB. Dabei unterschied er zwischen den in der Wallet gespeicherten Schlüsseln und den auf der Blockchain dokumentierten Zuordnungen der Kryptowerte.
Nach der dem Beschluss zugrunde gelegten technischen Funktionsweise enthält die Wallet nicht die Coins selbst, sondern die für ihre Verwaltung verwendeten Schlüssel. Diese wurden durch die Transaktionen lediglich benutzt, nicht verändert oder unbrauchbar gemacht. Der private Schlüssel blieb auch anschließend grundsätzlich für weitere Transaktionen nutzbar. Hinsichtlich dieser Daten fehlte deshalb bereits eine tatbestandsmäßige Veränderung oder Unterdrückung.
Auf der Blockchain führte die neue Zuordnung dagegen zu einer Änderung des Informationsgehalts. Das Gericht verneinte also nicht jede Datenveränderung als solche. Für die Strafbarkeit verlangte es aber zusätzlich eine Verletzung einer fremden Datenverfügungsposition. Die bloße wirtschaftliche Betroffenheit einer Person durch den Inhalt der Daten hielt es hierfür nicht ohne Weiteres für ausreichend.

Netzwerk nahm die Änderung seiner Daten nach seinen eigenen Regeln vor

Die Speicherung der neuen Zuordnung erfolgte nach der Begründung unmittelbar durch die Betreiber des dezentralen Netzwerks. Diesen ordnete der Senat insoweit die Verfügungsbefugnis über die Blockchain-Daten zu. Die Transaktion bewirkte die Speicherung zwar mittelbar, machte den handelnden Nutzer aber nicht selbst zum unmittelbar speichernden Verfügungsberechtigten.
Dass der Anzeigeerstatter durch die Zuordnungsänderung wirtschaftlich betroffen war, führte deshalb nach der angewandten Auslegung nicht zur Verletzung eines ihm zustehenden Datenverfügungsrechts. Zugleich stellte der Senat darauf ab, dass dem Beschuldigten hier lediglich die Verwendung schon bekannter Zugangsdaten entgegen einer vertraglichen Nebenpflicht vorgeworfen wurde.
Ob andere Maßstäbe gelten könnten, wenn ein privater Schlüssel durch rechtswidriges Handeln erlangt worden wäre, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Eine bloße Vertragsverletzung ließ sich nach seiner Begründung nicht durch eine erweiternde Auslegung zur Datenveränderungsstraftat machen. Weil somit bereits der strafrechtliche Anfangsverdacht fehlte, musste die Frage der tatsächlichen Täterschaft für die Arrestentscheidung nicht weiter geklärt werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Zugriffen auf Kryptowerte ist für die strafrechtliche Einordnung genau zu unterscheiden, wie Zugangsdaten erlangt wurden, welche Daten technisch verändert werden und wessen Rechtsposition daran besteht. Der Beschluss betrifft die Verwendung ursprünglich rechtmäßig bekannter Passwörter und die besonderen Abläufe eines dezentralen Netzwerks. Er ist weder ein Freispruch nach Hauptverhandlung noch eine Entscheidung über mögliche zivilrechtliche Ersatzansprüche. Für die Aufarbeitung eines vergleichbaren Vorgangs reicht daher die wirtschaftliche Bezeichnung als Entwendung nicht aus. Erforderlich bleibt eine konkrete Zuordnung des behaupteten Verhaltens zu den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen und zur gesondert nachzuweisenden Täterschaft.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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