Zivilrecht

EA288: Berufung eines Taxenbetriebs scheitert an Verbotsirrtum und fehlendem Nacherfüllungsverlangen

Das Oberlandesgericht Braunschweig wies am 19. August 2024 die Berufung eines Taxenbetriebs gegen Volkswagen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO zurück. Die Klägerin hatte zuletzt einen Differenzschaden wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen verlangt. Ihr wirtschaftliches Interesse im Berufungsverfahren setzte der Senat auf 5.562 Euro fest. Sie musste die Kosten des Rechtsmittels tragen. Anders als der vorherige Hinweisbeschluss vom 29. April 2024 beendete diese Entscheidung die Berufungsinstanz. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet den Beschluss als rechtskräftig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der dort genannten Wertregel ausgeschlossen war. Das Gericht erklärte das Thermofenster in dieser abschließenden Begründung nicht für zulässig, sondern ließ diese Frage wegen eines angenommenen verschuldensausschließenden Verbotsirrtums offen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Endgültige Zurückweisung nach vorangegangenem Hinweis

Fahrzeug und bisheriger Verlauf

Die Klägerin hatte Ende 2014 einen VW Passat mit einem Dieselmotor EA288 direkt als Neuwagen von der Herstellerin erworben. Im Aprilhinweis hatte der Senat unter anderem den konkreten Vortrag zum Thermofenster, zum Diagnosesystem und zur Fahrkurvenerkennung behandelt. Für die Fahrkurvenerkennung sah er den behaupteten Differenzschaden durch ein angebotenes behördlich genehmigtes Softwareupdate als ausgeglichen an. Der Augustbeschluss nahm diese Gründe vollständig in Bezug und setzte sich ergänzend mit der Stellungnahme der Klägerin auseinander. Schwerpunkt wurde nun die Frage, ob der Herstellerin bei möglicherweise unzulässigen Temperatursteuerungen ein Verschulden vorzuwerfen war. Zusätzlich prüfte der Senat wegen des unmittelbaren Kaufvertrags eine mögliche kaufrechtliche Minderung, obwohl die Klägerin ausdrücklich deliktischen Differenzschadensersatz begehrte.

Ein Rechtsirrtum muss tatsächlich vorliegen und unvermeidbar sein

Der Senat unterschied zwei Voraussetzungen. Zunächst muss der Handelnde sein Verhalten für erlaubt halten oder bei rechtlichen Zweifeln darauf vertrauen, sich im zulässigen Rahmen zu bewegen. Wer die mögliche Rechtswidrigkeit hingegen bewusst in Kauf nimmt, kann sich nicht auf fehlende Unrechtseinsicht berufen. Zusätzlich muss der Irrtum unvermeidbar sein. Dafür gelten strenge Anforderungen, weil grundsätzlich der Verpflichtete das Risiko einer falschen rechtlichen Einschätzung trägt. Ohne tragfähige behördliche Absicherung können sorgfältige Rechtsprüfung und erforderlichenfalls Rechtsrat nötig sein. Bei Fahrzeugherstellern muss der Vortrag die maßgeblichen Repräsentanten oder eine ordnungsgemäße Zuständigkeitsaufteilung erfassen. Das Gericht stellte also nicht allein darauf ab, dass ein Unternehmen seine Unkenntnis behauptet hatte.

Warum keine Einzelangaben zu jedem Verantwortlichen verlangt wurden

Die Herstellerin hatte nicht die subjektive Vorstellung jedes einzelnen Vertreters beschrieben. Dem Senat genügte hier ihre Behauptung eines unternehmensseitigen Verbotsirrtums in Verbindung mit den feststehenden Umständen. Eine Gesellschaft werde durch ihre Repräsentanten tätig; die Behauptung erfasse deshalb auch deren Einschätzung. Weitergehende Angaben wären nach seiner Auffassung bei konkreten Hinweisen auf abweichende Kenntnisse oder organisatorisch unterbliebene Weitergaben erforderlich gewesen. Solche Anhaltspunkte fehlten nach der gerichtlichen Bewertung. Der Senat wandte sich gegen die weitergehenden Anforderungen einzelner anderer Oberlandesgerichtssenate. Er betonte die Grenzen zumutbarer Darlegung negativer Tatsachen und bildete seine Überzeugung aus einer Gesamtschau. Diese fallbezogene Beweiswürdigung ist von einer allgemeinen Befreiung des Herstellers von Darlegungs- und Beweislast zu unterscheiden.

Die Rolle der späteren behördlichen Prüfungen

Als Indizien berücksichtigte das Gericht die Darstellung von Emissionsstrategien gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und eine spätere freiwillige Dokumentation für bestimmte schon genehmigte Fahrzeuge. Hinzu kamen Erläuterungen der Abgasrückführung in einem Technikworkshop im Januar 2016. Obwohl der Kauf bereits im Dezember 2014 erfolgt war, zog der Senat daraus Rückschlüsse auf die damalige Einschätzung. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe die konkrete Ausgestaltung auch nach Kenntnis und Untersuchung nicht beanstandet; ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei nicht erfolgt. Nach der Bewertung des Senats hätte die zuständige Behörde bei einer früheren Nachfrage die Zulässigkeit ebenfalls bestätigt. Dies trug die angenommene hypothetische Genehmigung und damit die Unvermeidbarkeit des Irrtums. Die Klägerin hatte nach den Gründen keine Umstände vorgetragen, welche diese Indizwirkung entkräfteten. Auch der zeitliche Abstand zwischen Kauf und behördlichen Untersuchungen entwertete die Indizien für den Senat nicht: Die späteren Untersuchungen erlaubten seiner Ansicht nach Rückschlüsse darauf, wie die Behörde dieselbe technische Ausgestaltung schon zuvor behandelt hätte. Einen entgegenstehenden Sachverhalt sah er nicht aufgezeigt.

Zusätzliche Erwägung zur Kausalität

Ergänzend erklärte der Senat, dass selbst bei unterstellter Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums ein weiterer Haftungsgrund fehlen würde. Hätte die Herstellerin pflichtgemäß bei der zuständigen Behörde nachgefragt, wäre die betreffende Steuerung nach der gerichtlichen Prognose gebilligt und anschließend im Vertrauen darauf verwendet worden. Der behauptete Schaden wäre damit auch bei diesem hypothetischen pflichtgemäßen Vorgehen eingetreten. Diese Überlegung beruhte auf derselben Einschätzung der damaligen Verwaltungspraxis. Sie war eine zusätzliche Begründung und kein eigenständiger technischer Nachweis der Zulässigkeit jeder Funktion. Gerade deshalb blieb die Aussage des Beschlusses begrenzt: Er verneinte eine Haftung im konkreten Verfahren trotz offengelassener Frage, ob das Thermofenster oder die als Thermofenster 2.0 bezeichneten Funktionen rechtlich unzulässige Abschalteinrichtungen waren.

Auch eine Kaufpreisminderung scheiterte

Da Volkswagen zugleich Verkäuferin gewesen war, prüfte der Senat außerdem kaufrechtliche Ansprüche. Selbst bei unterstelltem Mangel fehlte eine grundsätzlich erforderliche erfolglose Frist zur Nacherfüllung. Das Anwaltsschreiben vom September 2020 verlangte nur deliktischen Schadensersatz und Kaufpreisrückzahlung gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein Verlangen nach Mangelbeseitigung enthielt es nicht; vielmehr brachte es fehlendes Interesse am Behalten des Wagens zum Ausdruck. Eine Frist war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das bloße Bestreiten eines Mangels im Antwortschreiben bedeutete noch keine ernsthafte endgültige Erfüllungsverweigerung. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung war ebenfalls nicht erkennbar, insbesondere angesichts technischer Anpassungsmöglichkeiten. Deshalb half die mögliche Auslegung des Zahlungsbegehrens als Minderung der Klägerin nicht weiter. Der endgültige Beschluss ergänzte so die deliktische Prüfung um eine eigenständige Prüfung des Kaufvertrags.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss verlangt eine genaue Trennung zwischen technischer Unzulässigkeit, Verschulden und kaufrechtlichen Voraussetzungen. Die Herstellerin gewann nicht aufgrund einer abschließenden Feststellung, dass jede beanstandete Funktion erlaubt war. Entscheidend waren hier die gerichtliche Überzeugung vom Verbotsirrtum und die Prognose einer bestätigenden behördlichen Auskunft. Wer zugleich einen unmittelbaren Kaufvertrag mit dem Hersteller hat, muss außerdem die Voraussetzungen des gewünschten kaufrechtlichen Rechtsbehelfs gesondert erfüllen. Eine Frist zur Zahlung von Schadensersatz ist nicht automatisch eine Frist zur Nacherfüllung. Für die Fallbewertung sind deshalb Behördendokumentation, Erwerbszeitpunkt und Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz jeweils eigenständig aufzubereiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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