Strafrecht und Strafverfahren

Diebstahl geringwertiger Sachen und Cannabisreform führen zur teilweisen Aufhebung der Strafe

Das Oberlandesgericht Braunschweig änderte am 16. August 2024 einen Schuldspruch und hob mehrere Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf. Das Landgericht Göttingen hatte den Angeklagten am 22. Dezember 2023 wegen verschiedener Diebstähle und Betäubungsmitteldelikte zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hatte aus zwei unterschiedlichen Gründen teilweise Erfolg: Die zwischenzeitliche Cannabisreform erforderte eine neue rechtliche Bewertung von drei Taten. Außerdem durfte bei einem Diebstahl von Waren im Wert von 33,19 Euro nicht der Strafrahmen für einen besonders schweren Fall zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Feststellungen blieben bestehen. Über die betroffenen Strafen musste eine andere kleine Strafkammer neu entscheiden. Einen vollständigen Freispruch oder eine bereits feststehende niedrigere Gesamtstrafe enthielt der Beschluss nicht. Der neu gefasste Schuldspruch umfasste einen Diebstahl mit Waffen, fünf weitere Diebstähle, davon einen gemeinsam mit Sachbeschädigung, und drei Fälle des Cannabishandels, davon einen zugleich mit Betäubungsmittelhandel.

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Teilerfolg in der Revision

Die vorausgegangenen Entscheidungen

Das Amtsgericht hatte zunächst eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ausgesprochen, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Berufung ein, teilweise beschränkt auf die Rechtsfolgen. Das Landgericht änderte daraufhin Schuldspruch und Strafe und ordnete keine Unterbringung mehr an. Bei sämtlichen Taten hielt es eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zumindest für nicht ausschließbar. Deshalb hatte es die jeweiligen Strafrahmen entsprechend gemildert. In der Revision überprüfte das Oberlandesgericht unter anderem von Amts wegen, ob die Beschränkungen der Berufungen wirksam gewesen waren. Es bejahte dies. Für Teile des Schuldspruchs war damit grundsätzlich bereits Teilrechtskraft eingetreten. Die Revision war auf die allgemeine Sachrüge gestützt; der Angeklagte verlangte Aufhebung und erneute Entscheidung durch eine andere Strafkammer.

Das mildere Cannabisrecht war dennoch zu berücksichtigen

Die Teilrechtskraft hinderte die Anwendung der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage nicht. Der Senat erläuterte, dass die revisionsrechtlich zu beachtende Anwendung des milderen Gesetzes in dieser Konstellation auch eine Anpassung des bereits teilweise bestandskräftigen Schuldspruchs erforderte. Seit April 2024 war der Umgang mit Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz statt nach dem Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen. Zwei Taten erfüllten nach den bestehenden Feststellungen den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis. Der Senat fasste die Schuldsprüche entsprechend neu. Das Verhalten wurde also nicht insgesamt straflos. Wegen des gegenüber dem bisherigen Recht günstigeren Strafrahmens mussten aber die Einzelstrafen neu bemessen werden. Dabei blieb die bereits zugrunde gelegte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei einer Tat blieb zugleich ein Betäubungsmitteldelikt bestehen

Anders lag der Fall bei der ersten der drei betroffenen Taten. Der Angeklagte hatte im Oktober 2021 nicht nur 13,37 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf mitgeführt, sondern zusätzlich 0,31 Gramm Amphetamin. Deshalb blieb insoweit auch ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestehen. Der neue Schuldspruch verband dieses Delikt mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit. Der Senat folgte damit nicht der weitergehenden Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Für die Strafrahmenwahl blieb grundsätzlich das Betäubungsmittelgesetz maßgeblich, allerdings nur noch hinsichtlich der sehr kleinen Amphetaminmenge. Die gesetzlich mildere Bewertung des Cannabisanteils konnte sich gleichwohl auf die konkrete Strafhöhe auswirken. Das Oberlandesgericht konnte eine geringere Einzelstrafe nicht ausschließen und hob deshalb auch diesen Strafausspruch auf.

40 Euro als regelmäßige Geringwertigkeitsgrenze

Ein weiterer Fehler betraf den Diebstahl von vier Packungen Rumpsteaks beziehungsweise Entrecôte für insgesamt 33,19 Euro. Das Landgericht hatte hierfür den erhöhten Strafrahmen eines besonders schweren Diebstahls angewendet. Nach § 243 Absatz 2 StGB ist dies bei geringwertigen Sachen ausgeschlossen. Der Senat setzte die regelmäßige Wertgrenze nun bei 40 Euro an. Er verwies darauf, dass der früher verbreitete Betrag von 25 Euro beziehungsweise 50 DM seit langer Zeit unverändert geblieben war, obwohl sich Preise, Löhne und Geldwert erheblich verändert hatten. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung entspreche der frühere Betrag rechnerisch ungefähr 40 Euro. Die Grenze bleibe allerdings eine regelmäßig anzuwendende Orientierung; bei der tatrichterlichen Bewertung sei auch die Art der Tatobjekte zu beachten.

Der Diebstahlsschuldspruch blieb erhalten

Die entwendeten Lebensmittel lagen unter der vom Senat angenommenen Wertgrenze. Für diese Tat musste die Strafe deshalb aus dem einfachen Diebstahlstatbestand und nicht aus dem erhöhten Rahmen des § 243 Absatz 1 StGB bestimmt werden, wiederum unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit. Der Schuldspruch lautete aber ohnehin bereits auf Diebstahl und blieb unverändert. Ein besonders schwerer Fall ist keine eigenständige Straftat, sondern eine Strafzumessungsregel. Auch fehlte kein erforderlicher Strafantrag: Das geschädigte Unternehmen hatte diesen fristgerecht gestellt. Der Revisionsfehler führte daher zu neuer Strafbemessung, nicht zum Wegfall der Strafbarkeit. Der Beschluss verdeutlicht damit den Unterschied zwischen dem Wert des Diebesguts als Strafrahmenfrage und den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Verfolgung.

Einziehung, verbleibende Strafen und Zurückverweisung

Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft sah der Senat außerdem aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung eines Tatertragswerts von 20 Euro und einer erweiterten Werteinziehung von 30 Euro ab. Diese Entscheidungen entfielen; die Verfolgung wurde insoweit auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt. Weitere angegriffene Einzelstrafen hielten der Kontrolle stand. Auch die unterbliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beanstandete das Gericht nicht. Weil insgesamt vier Einzelstrafen aufgehoben wurden, verlor aber die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Bei der neuen Entscheidung durfte das Landgericht die erhalten gebliebenen Feststellungen ergänzen, ihnen jedoch nicht widersprechen. Über die Kosten der Revision sollte es ebenfalls entscheiden, da deren endgültiger Erfolg noch nicht feststand. Die Sache blieb damit für die konkrete neue Strafhöhe offen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss betrifft zwei voneinander unabhängige Korrekturen, die in der Strafzumessung zusammenwirkten. Beim Cannabisrecht war trotz wirksamer Beschränkung früherer Rechtsmittel das mildere Gesetz zu beachten. Bei den Lebensmitteln änderte dagegen die Bewertung der Geringwertigkeit den anzuwendenden Strafrahmen. Für die Einordnung ist wichtig, dass weder die verbleibenden Diebstähle noch der Handel mit Amphetamin durch diese Erwägungen entfielen. Ebenso wenig setzte der Senat selbst eine neue Gesamtstrafe fest. Die regelmäßige 40-Euro-Grenze ist als hier vertretene Bewertung vom August 2024 zu verstehen; der Beschluss betont zusätzlich die Betrachtung des konkreten Tatobjekts.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.