Zivilrecht

Audi A6 mit Thermofenster: Hinweis auf erfolglose Berufung wegen fehlenden Verschuldens und unzureichender weiterer Anhaltspunkte

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 10. Juli 2024 auf die beabsichtigte Zurückweisung einer Berufung in einem Dieselverfahren hingewiesen. Der Kläger hatte am 15. Oktober 2015 einen gebrauchten Audi A6 Avant gekauft. Das Fahrzeug war mit einem Drei-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 Gen2, 180 Kilowatt und der Abgasklasse Euro 5 ausgestattet. Das Landgericht hatte seine Schadensersatzklage gegen die Herstellerin abgewiesen. Nach der im Hinweis mitgeteilten Bewertung hatte auch die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob das vorhandene Thermofenster objektiv unzulässig war. Selbst unter dieser Annahme fehlten nach seiner Beurteilung weitere Haftungsvoraussetzungen. Die veröffentlichte Entscheidung enthält noch keine endgültige Zurückweisung. Der Kläger erhielt drei Wochen zur Stellungnahme und wurde angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Ob er dies anschließend tat oder eine weitere Entscheidung erging, ergibt sich aus dem vorliegenden Text nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gericht kündigte mögliche Zurückweisung an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme

Objektive Unzulässigkeit genügte nach der Bewertung nicht für sittenwidriges Verhalten

Das Vorhandensein einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung war unstreitig. Für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB hielt das Gericht diesen Umstand allein jedoch nicht für ausreichend.
Es stellte auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt als unklar bewertete Rechtslage ab. Die Annahme, ein Thermofenster könne aus Motorschutzgründen zulässig sein, sei damals nicht unvertretbar gewesen. Darin sah das Gericht ein Hindernis für den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens. Eine technische Funktion und die besondere Verwerflichkeit des Herstellerhandelns waren somit gesondert zu beurteilen.
Auch fehlende detaillierte Angaben über die Temperaturgrenzen im Typgenehmigungsverfahren änderten die Bewertung nach dem Hinweis nicht. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit und Pflicht des Kraftfahrt-Bundesamts, bei zusätzlichem Informationsbedarf nachzufragen. Es erklärte damit weder das konkrete Thermofenster endgültig für rechtmäßig noch jede unvollständige Herstellerinformation generell für bedeutungslos, sondern bewertete die im Verfahren vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem geltend gemachten deliktischen Anspruch.

Differenzschaden war nicht beantragt; zusätzlich nahm das Gericht einen Verbotsirrtum an

Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens kam nach dem Hinweis schon deshalb nicht zur Entscheidung, weil der Kläger einen solchen nicht geltend machte. Darüber hinaus befasste sich das Gericht vorsorglich mit einem möglichen Anspruch aus der Verletzung der einschlägigen Zulassungsvorschriften.
Insoweit sah es einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Herstellerin als gegeben an. Für einen solchen Entlastungseinwand muss grundsätzlich der Hersteller darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die zuständigen verantwortlichen Personen die Rechtslage verkannten und der Irrtum nicht vermeidbar war.
Die Beklagte hatte nicht die Vorstellungen jedes einzelnen Repräsentanten beschrieben. Sie hatte aber ausgeführt, das Thermofenster sei nach dem Stand der Technik notwendig und aus Motorschutzgründen zulässig gewesen; damit habe sie im Einklang mit der Verwaltungspraxis gehandelt. Das Gericht verstand diesen Vortrag zugleich als Behauptung einer entsprechenden Überzeugung sämtlicher maßgeblicher Repräsentanten. Unter den konkreten Umständen hielt es diese Darlegung für ausreichend.

Historische Verwaltungspraxis und konkrete Behördenauskünfte stützten die Entlastung

Für die Annahme eines Irrtums berücksichtigte das Gericht mehrere Umstände gemeinsam. Die Herstellerin hatte den Einsatz von Thermofenstern durchgehend als technisch notwendig dargestellt. Die verbreitete Verwendung solcher Funktionen war nach der im Hinweis zugrunde gelegten Tatsachenlage auch dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt und über Jahre nicht beanstandet worden. Beim Erwerb 2015 lagen die späteren europäischen Entscheidungen zur Unzulässigkeit bestimmter Thermofenster noch nicht vor.
Zur Unvermeidbarkeit stellte das Gericht darauf ab, wie die zuständige Behörde eine entsprechende Anfrage damals beantwortet hätte. Eine solche hypothetische behördliche Billigung konnte nach dem erläuterten Maßstab anhand hinreichend konkreter Indizien festgestellt werden.
Hier lagen mehrere amtliche Auskünfte aus 2022 zu einem Audi A6 mit derselben maßgeblichen Motorisierung vor. Darin hatte das Kraftfahrt-Bundesamt keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Das Gericht sah darin einen modellbezogenen Beleg für die frühere Verwaltungspraxis. Entscheidend blieb aus seiner Sicht die zu erwartende Bewertung im Oktober 2015, nicht das Ergebnis möglicher späterer Untersuchungen nach neuer europäischer Rechtsprechung.

Rückrufe anderer Modelle begründeten keinen allgemeinen Verdacht gegen diesen Motor

Der Kläger hatte außerdem weitere unzulässige Abschalteinrichtungen behauptet und sich auf Rückrufbescheide zu verschiedenen Fahrzeugmodellen der Herstellerin bezogen. Das Gericht erläuterte hierzu zunächst, dass Käufer keine vollständigen technischen Detailkenntnisse besitzen müssen. Auch aus Indizien abgeleitete Vermutungen können eine Beweisaufnahme rechtfertigen.
Erforderlich bleiben jedoch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Funktion im betroffenen Fahrzeug. Der Kläger hatte nach der Bewertung des Gerichts nicht dargelegt, dass die angeführten Rückrufbescheide gerade sein Modell erfassten. Aus einer andernorts festgestellten Manipulation ließ sich deshalb kein allgemeiner Verdacht für sämtliche Drei-Liter-Dieselmotoren der Abgasklasse Euro 5 ableiten.
Zusätzlich standen seinen Behauptungen die vorgelegten amtlichen Auskünfte zum konkreten Fahrzeugmodell entgegen. Das Gericht sah daher neben dem nur unterstellt unzulässigen Thermofenster keine ausreichende Grundlage für weitere Abschalteinrichtungen. Es verlangte damit keine fertige technische Beweisführung des Käufers, verneinte aber die notwendige Verbindung zwischen den angeführten Erkenntnissen und seinem Fahrzeug.

Nutzung und Restwert wurden nur vorsorglich angesprochen

Abschließend wies das Gericht auf mögliche Vorteile hin, die bei einer Schadensberechnung berücksichtigt werden müssten. Die Herstellerin hatte sich in der Berufungserwiderung auf Vorteilsausgleich berufen. Bei einem etwaigen Schadensersatzanspruch wären Nutzungsvorteile, bei einem Differenzschaden außerdem der Fahrzeugrestwert zu prüfen.
Eine konkrete Schadensberechnung oder vollständige Aufzehrung eines bezifferten Anspruchs stellte der Hinweis aber nicht fest. Der Kläger sollte vielmehr innerhalb der eingeräumten Frist auch die aktuelle Laufleistung mitteilen. Diese Aufforderung hielt die ergänzende Prüfung offen, ohne die zuvor mitgeteilte Einschätzung zu den fehlenden Haftungsvoraussetzungen zu ändern.
Die Anregung zur Berufungsrücknahme war mit einem Hinweis auf die dadurch möglichen geringeren Gerichtsgebühren verbunden. Ein bereits endgültig feststehender Ausgang oder eine tatsächlich erklärte Rücknahme darf daraus nicht abgeleitet werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Herstelleransprüchen sind technische Unzulässigkeit, Verschulden und konkrete Anspruchsart getrennt aufzubereiten. Der Hinweis stützt die Entlastung auf den historischen Erwerbszeitpunkt und auf modellbezogene Behördenauskünfte; er erteilt keine allgemeine technische Freigabe für Thermofenster. Ebenso müssen Erkenntnisse aus Rückrufen anderer Fahrzeuge nachvollziehbar auf das streitige Modell übertragen werden können. Für die Prozessführung ist außerdem bedeutsam, ob ein Differenzschaden tatsächlich Gegenstand des Begehrens ist. Die Aufforderung zur Angabe der Laufleistung zeigt schließlich, dass vorsorgliche Fragen zur Vorteilsausgleichung auch dann gestellt werden können, wenn das Gericht schon die Haftungsgrundlage verneinen möchte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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