Strafrecht und Strafverfahren

Rückkehr in die Sicherungsverwahrung kann im Einzelfall die Resozialisierung fördern

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen einen Beschluss des Landgerichts Göttingen zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung betraf die Fortdauer der Sicherungsverwahrung und zugleich die Rücküberweisung aus dem Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus in den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Die Fortdauer selbst griff der Verurteilte ausdrücklich nicht an. Der Senat erläuterte deshalb ergänzend nur die Rücküberweisung. Er hielt sie auf Grundlage von § 67a Absatz 3 Satz 1 StGB für gerechtfertigt, weil die Resozialisierung im konkreten Zeitpunkt unter den Bedingungen der Sicherungsverwahrung besser gefördert werden könne. Maßgeblich waren sachverständig beschriebene Schwierigkeiten der aktuellen therapeutischen Zusammenarbeit, zunehmender Drogenkonsum und begleitende Regelverstöße. Die Entscheidung beendet eine Behandlungsperspektive nicht endgültig. Sie behandelt einen Wechsel des Vollzugsrahmens, der nach den herangezogenen Empfehlungen auch vorübergehend sein und eine spätere erneute therapeutische Überweisung vorbereiten kann.

Redaktionelle Zusammenfassung · 913 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen Rücküberweisung ohne Erfolg

Vorherige Überweisung erfolgte in ein psychiatrisches Krankenhaus

Der Verteidiger ging in seiner Begründung davon aus, der Verurteilte habe sich zuletzt im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befunden. Der Senat korrigierte diesen Ausgangspunkt. Tatsächlich war er durch Beschluss vom 14. Juni 2023 in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterüberwiesen worden. Grundlage war bereits damals § 67a Absatz 3 Satz 1 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hatte zu diesem Zeitpunkt erwartet, dass die Resozialisierung in diesem Rahmen besser unterstützt werden könne. Für die spätere Rücküberweisung war daher die Entwicklung im Vollzug nach § 63 StGB zu beurteilen. Die Unterscheidung war nicht nur sprachlich: Der rechtliche und therapeutische Ausgangspunkt des angegriffenen Wechsels durfte nicht mit einer anderen Unterbringungsform gleichgesetzt werden. Über die ursprüngliche Anlasstat oder die vollständige Vorgeschichte der Sicherungsverwahrung enthält der veröffentlichte Beschluss keine nähere Darstellung; diese Umstände werden durch die Korrektur nicht ergänzt.

Rechtsgrund ist die bessere Förderung der Resozialisierung

Nach § 67a Absatz 3 Satz 1 StGB kann das Gericht eine frühere Überweisungsentscheidung ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Der Senat stützte die Rückkehr in die Sicherungsverwahrung ausdrücklich auf diese Regel. Zwar hatte sich die zuvor gewählte Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus entgegen der damaligen Erwartung zunächst als erfolglos erwiesen. Dennoch ordnete er die Rücküberweisung nicht lediglich als Reaktion auf Erfolglosigkeit nach Satz 2 derselben Vorschrift ein. Tragend war vielmehr die positive Annahme, dass ein anderer Vollzugsrahmen aktuell bessere Voraussetzungen für weitere Entwicklung schaffen könne. Diese Unterscheidung prägt die Reichweite des Beschlusses. Der Verurteilte sollte nicht allein deshalb zurückverlegt werden, weil eine bisherige Maßnahme unbefriedigend verlaufen war. Die Entscheidung verlangte und bejahte eine konkrete resozialisierungsbezogene Begründung für den Wechsel.

Behandlungsangebote der Sicherungsverwahrung sind zu berücksichtigen

Der Senat setzte sich mit Stimmen in der Literatur auseinander, die eine bessere Förderung durch Rücküberweisung in die Sicherungsverwahrung für nahezu ausgeschlossen halten. Er folgte dieser pauschalen Bewertung nicht. Die inzwischen deutlich ausgebauten, auf Resozialisierung gerichteten Behandlungsangebote nach § 66c Absatz 1 StGB können einer solchen Maßnahme nach seiner Auffassung praktische Bedeutung geben. Entscheidend bleibt allerdings die konkrete Situation der untergebrachten Person. Aus dem Beschluss folgt deshalb weder ein allgemeiner Vorrang der Sicherungsverwahrung vor psychiatrischer Behandlung noch eine Aussage, dass Rücküberweisungen regelmäßig vorteilhaft wären. Im vorliegenden Fall sah der Senat die Voraussetzungen gerade aufgrund der sachverständigen Einschätzung erfüllt, der sich die behandelnden Personen der Maßregelvollzugseinrichtung angeschlossen hatten. Die gesetzlich vorgesehene Behandlungsausrichtung der Sicherungsverwahrung bildete dabei den institutionellen Rahmen, innerhalb dessen die empfohlenen nächsten Entwicklungsschritte realistisch umgesetzt werden sollten.

Therapeutische Zusammenarbeit war nach dem Gutachten nicht tragfähig

Der Sachverständige beschrieb einen eskalierenden Drogenkonsum und begleitende Regelverstöße im psychiatrischen Vollzug, obwohl Lockerungen gewährt worden waren. Nach seiner Einschätzung fehlte unter den dortigen Bedingungen die Grundlage für eine tragfähige therapeutische Zusammenarbeit. Er empfahl deshalb eine Unterbrechung des bisherigen Behandlungsarrangements unter den Bedingungen der Sicherungsverwahrung, die dem Verurteilten eine klare Grenze vermitteln sollte. Der Senat hielt diese Ausführungen für überzeugend und verwies auf die Übereinstimmung mit den Behandlern. Der Beschluss bewertet damit einen konkreten Behandlungsverlauf. Er stellt keinen allgemeinen Zusammenhang her, wonach jeder Rückfall oder jede Regelverletzung zwangsläufig einen Wechsel des Vollzugs rechtfertigt. Maßgeblich war vielmehr das Zusammenspiel der zunehmenden Probleme und der fehlenden Arbeitsgrundlage für die gegenwärtige Therapie. Die empfohlene Veränderung sollte neue Voraussetzungen für eine künftige Zusammenarbeit schaffen und nicht allein die bisherigen Schwierigkeiten sanktionieren.

Arbeit, Abstinenz und externe Therapie sollten Stabilität ermöglichen

Im Vollzug der Sicherungsverwahrung sollte der Verurteilte nach den Empfehlungen seinen ernsthaften Therapiewillen durch beständiges Verhalten zeigen. Dazu gehörte eine anhaltende Belastung durch eine Tätigkeit, die den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nahekommt. Begleitende Unterstützung durch einen externen Therapeuten wurde weiterhin als angezeigt angesehen, wie sie bereits in der Vergangenheit stattgefunden hatte. Der Sachverständige hielt demgegenüber ständige Rückfälle, den Erwerb nur randständiger Fähigkeiten ohne ausreichenden Realitätsbezug und häufig wechselnde Partnerschaften nicht für geeignet, eine spätere Entlassungsperspektive zu verbessern. Diese Ausführungen bezogen sich auf die individuelle Entwicklung des Verurteilten und waren Bestandteil der therapeutischen Prognose. Sie begründen keine pauschale Bewertung bestimmter Lebensformen. Die vorgeschlagenen Schritte sollten vielmehr überprüfbare Stabilität in Alltag, Arbeit, Beziehungen und Umgang mit Suchtmitteln ermöglichen. Gerade diese konkrete Zielbeschreibung unterschied die Maßnahme von einer bloßen Rückkehr ohne weiteren Förderansatz.

Erneute Überweisung blieb als spätere Möglichkeit offen

Wenn es dem Verurteilten im Vollzug der Sicherungsverwahrung gelänge, drogenfrei zu bleiben, sich unter realitätsnahen Bedingungen zu bewähren und die Partnerschaft aufrechtzuerhalten, könne nach etwa einem Jahr geprüft werden, ob eine erneute Überweisung in den psychiatrischen Vollzug sinnvoll sei. Der Sachverständige betrachtete ihn ausdrücklich noch nicht als austherapiert. Diese Perspektive ist ein wesentlicher Bestandteil der vom Senat bestätigten Prognose. Sie bedeutet allerdings keine verbindliche Zusage einer Rückkehr nach einem Jahr. Ob ein erneuter Wechsel angezeigt sein wird, hängt von der weiteren Entwicklung und einer späteren Bewertung ab. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos; die Kosten trägt der Verurteilte. Über die von ihm nicht angegriffene Fortdauer der Sicherungsverwahrung enthält der Senat keine neue ausführliche Begründung, sondern verweist auf die vorliegenden Ausführungen. Die veröffentlichte Entscheidung klärt vor allem die Zulässigkeit einer resozialisierungsorientierten Rücküberweisung in dieser besonderen Behandlungssituation.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Die hier auf § 67a Absatz 3 Satz 1 StGB gestützte Rücküberweisung setzt eine konkrete bessere Förderperspektive voraus. Der Beschluss verlangt mehr als die Feststellung, dass eine bisherige Behandlung Schwierigkeiten bereitet hat. Hier trugen die sachverständig erläuterten nächsten Schritte, die fortbestehende externe Begleitung und die Möglichkeit einer späteren erneuten Überweisung die Entscheidung. Für die Prüfung vergleichbarer Maßnahmen sollten deshalb aktuelle Behandlungslage, erreichbare Ziele und der geplante weitere Verlauf nachvollziehbar voneinander unterschieden und dokumentiert werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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