Zivilrecht

EA288-Hinweisbeschluss: Konkreter Fahrzeugbezug und schadensminderndes Softwareupdate

Mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2024 kündigte das Oberlandesgericht Braunschweig einem Taxenbetrieb an, dessen Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen. Die Klägerin konnte innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung nehmen. Gegenstand war ein Ende 2014 gekaufter VW Passat 2.0 TDI mit 110 kW und einem Motor EA288. Die Klägerin verlangte zuletzt den sogenannten Differenzschaden, also den Unterschied zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Fahrzeugwert. Diese Klageänderung hielt der Senat für zulässig, die Forderung aber für unbegründet. Der angekündigte Berufungsstreitwert betrug 5.562 Euro. Der Hinweis selbst war noch keine Zurückweisung. Diese erging erst mit dem ebenfalls veröffentlichten Beschluss vom 19. August 2024 unter demselben Aktenzeichen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 872 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zunächst nur die angekündigte Zurückweisung

Der Vortrag zum Thermofenster blieb nach Ansicht des Senats zu allgemein

Die Klägerin hatte sich auf Temperatursteuerungen in anderen Fahrzeugen bezogen, darunter Modelle eines anderen Herstellers und VW T6. Für den konkreten Passat blieb nach Auffassung des Gerichts unklar, ob sie eine Verringerung der Abgasrückführung bereits unter 20 Grad oder erst unter 15 Grad behauptete. Auch Begriffe wie maßgebliche Reduzierung und beanstandungsfreie Funktion erläuterte sie nicht ausreichend. Volkswagen hatte demgegenüber fahrzeugbezogen vorgetragen, dass die Abgasrückführung zwischen minus 24 und plus 70 Grad vollständig aktiv sei. Dem war die Klägerin nach der Bewertung des Senats nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht stellte somit auf die konkrete Darlegungslage ab. Allgemeine Erkenntnisse zu engeren Thermofenstern anderer Modelle übertrug es nicht ohne Weiteres auf das streitgegenständliche Fahrzeug.

Die maßgeblichen normalen Betriebsbedingungen

Eine Abschalteinrichtung setzt nach der vom Senat herangezogenen unionsrechtlichen Definition voraus, dass die Wirksamkeit der Emissionskontrolle unter vernünftigerweise zu erwartenden normalen Betriebsbedingungen verringert wird. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Bedingungen des Prüfzyklus. Auch dürfen nicht lediglich ein einzelner Mitgliedstaat oder durchschnittliche Jahrestemperaturen betrachtet werden. Der Senat bezog die üblichen Fahrbedingungen im gesamten Unionsgebiet ein. Den hier seiner Prüfung zugrunde gelegten sehr weiten Temperaturbereich hielt er danach für ausreichend. Temperaturen über 70 Grad kämen nicht vor, solche unter minus 24 Grad seien auch in besonders kalten Teilen der Union nur selten. Eine anderslautende verwaltungsgerichtliche Bewertung eines wesentlich engeren Temperaturfensters hielt er deshalb nicht für übertragbar. Diese Beurteilung war auf die konkret zugrunde gelegte Steuerung zugeschnitten.

Das Diagnosesystem liefert nicht von selbst einen Manipulationsnachweis

Weiter behandelte der Hinweis die behauptete Manipulation des On-Board-Diagnosesystems. Der Senat unterschied zwischen der Überwachung von Emissionseinrichtungen und einer aktiven Veränderung ihrer Wirksamkeit. Das Diagnosesystem zeigt Fehlerbereiche an, steuert aber nach der im Beschluss dargestellten Funktion nicht selbst die Emissionskontrolle. Allein daraus ließ sich deshalb keine Abschalteinrichtung ableiten. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine gezielte Manipulation hatte die Klägerin aus Sicht des Gerichts nicht aufgezeigt. Das System muss zudem nicht jede rechtlich möglicherweise unzulässige Programmierung als technischen Fehler melden. Arbeitet eine Steuerung so, wie sie programmiert wurde, ist damit noch kein Systemausfall verbunden. Eine fehlende Fehlermeldung ersetzte im konkreten Verfahren folglich nicht den Nachweis einer rechtswidrigen Emissionsstrategie.

Zuliefererunterlagen mussten zum konkreten Fahrzeug passen

Auch eingereichte Unterlagen des Zulieferers Bosch halfen der Klägerin nicht. Sie beschrieben Funktionen mit besonderem Potenzial für eine nicht behördenkonforme Anwendung. Ein solches Potenzial belegt nach Auffassung des Senats aber noch nicht, dass es im konkreten Wagen verwirklicht wurde. Entscheidend bleibt die tatsächliche Bedatung durch den jeweiligen Hersteller. Die Darstellung eines möglichen Verstoßes anhand eines Beispiels eines anderen Herstellers begründete daher keinen allgemeinen Verdacht gegen sämtliche übrigen Unternehmen. Hinzu kam, dass die eingereichten Präsentationsausschnitte nicht erkennbar den hier betroffenen Stickoxid-Speicherkatalysator behandelten. Der Hinweis verlangt insoweit eine Verbindung zwischen technischer Unterlage, konkreter Funktion und Fahrzeugausstattung. Er erklärte die Dokumente nicht generell für bedeutungslos, verneinte aber ihre Aussagekraft für die im Verfahren zu klärenden Eigenschaften.

Bei der Fahrkurvenerkennung kam es auf das Update an

Ob die Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung war und ob Volkswagen dabei schuldhaft gehandelt hatte, ließ der Senat offen. Selbst bei entsprechenden Voraussetzungen sah er keinen verbleibenden Differenzschaden. Volkswagen hatte vorgetragen, dass ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes freiwilliges Softwareupdate die ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung beseitigen könne und der Klägerin angeboten worden sei. Dieser Vortrag war nicht bestritten und deshalb nach der prozessualen Bewertung zugestanden. Der Senat knüpfte daran die Annahme, dass nach Durchführung keine behördlichen Maßnahmen gerade wegen dieser Funktion mehr zu befürchten seien. Der behauptete Wertnachteil durch eine mögliche Betriebsbeschränkung würde dadurch nachträglich vollständig ausgeglichen. Diese Überlegung betraf den Schaden und ersetzte keine abschließende Entscheidung über die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Fahrkurvenerkennung.

Auch ein noch nicht aufgespieltes Update konnte berücksichtigt werden

Nach der im Hinweis vertretenen Auffassung setzte die Vorteilsanrechnung nicht zwingend voraus, dass die Klägerin das angebotene Update tatsächlich installiert hatte. Wer sich einer geeigneten schadensmindernden Maßnahme verschließt, muss sich unter bestimmten Voraussetzungen so behandeln lassen, als habe er den Vorteil erhalten. Deshalb berücksichtigte der Senat bereits die unstreitig vorhandene Möglichkeit, die Fahrkurvenerkennung zu entfernen. Zugleich benannte er eine wesentliche Grenze: Ein Update kann nur entsprechend aufwerten, wenn es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen tatsächlich reduziert und nicht selbst eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Daraus folgt kein pauschaler Satz, wonach jedes angebotene Softwareupdate sämtliche Dieselansprüche beseitigt. Tragend waren das konkrete unbestrittene Angebot, die behördliche Genehmigung und die Bewertung der Folgen gerade für die beanstandete Fahrkurvenerkennung.

Die spätere Endentscheidung ist gesondert zu lesen

Der Aprilbeschluss gab der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit, auf die vorläufige Einschätzung zu reagieren. Im späteren Beschluss vom 19. August 2024 hielt der Senat an der Zurückweisung fest, nahm den Hinweis in Bezug und ergänzte seine Gründe. Dabei ließ er die Zulässigkeit des Thermofensters und weiterer Temperaturfunktionen wegen eines angenommenen unvermeidbaren Verbotsirrtums offen. Außerdem prüfte er eine mögliche Kaufpreisminderung und verneinte diese wegen eines fehlenden Nacherfüllungsverlangens. Der Hinweis dokumentiert deshalb eine Verfahrensstufe mit bestimmten vorläufig tragenden Erwägungen. Seine technischen und prozessualen Aussagen sollten zusammen mit der Endentscheidung gelesen werden, ohne die später ergänzten Gründe rückwirkend als bereits im April vollständig entschieden darzustellen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, wie stark ein Differenzschadensprozess von der konkreten Darlegung zu Fahrzeug, Software und angebotenem Update abhängen kann. Allgemeine Zuliefererpräsentationen oder Erkenntnisse zu anderen Modellen benötigen eine nachvollziehbare Verbindung zum betroffenen Wagen. Ebenso muss bei einem Update geklärt werden, welche Funktion es beseitigt und ob neue rechtliche Probleme verbleiben. Der Hinweis ist zudem ein Beispiel dafür, warum die Verfahrensstufe in der Berichterstattung erkennbar bleiben muss: Im April bestand noch Gelegenheit zur Stellungnahme; die endgültige Zurückweisung folgte erst später mit zusätzlichen Gründen. Eine pauschale Behauptung technischer Unbedenklichkeit aller EA288-Fahrzeuge trägt keine dieser Entscheidungen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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