Strafrecht und Strafverfahren
Bestechlichkeitsurteil aufgehoben: Kein Hinweis auf wesentlich veränderten Tatvorwurf
Das Oberlandesgericht Braunschweig hob am 8. April 2024 eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen auf. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit 120 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro belegt. Seine Begründung stützte sich jedoch auf ein gegenüber der Anklage wesentlich verändertes Tatbild, ohne zuvor einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis zu erteilen. Dieser Verfahrensfehler konnte nach Auffassung des Senats das Ergebnis beeinflusst haben. Die Sache wurde deshalb an eine andere kleine Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen. Einen Freispruch sprach das Oberlandesgericht nicht aus. Ob der Bestechlichkeitsvorwurf letztlich nachweisbar war, musste vielmehr in einer erneuten Verhandlung unter Wahrung der Verteidigungsmöglichkeiten geklärt werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Revision führt zu neuer Verhandlung
Mehrere Entscheidungen gingen dem Beschluss voraus
Das Amtsgericht Wolfenbüttel hatte den Angeklagten im Juli 2020 zunächst freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb vor dem Landgericht im August 2021 ohne Erfolg. Dieses Berufungsurteil hob der Senat jedoch im Februar 2022 auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück. Die daraufhin zuständige Strafkammer gelangte im November 2023 zu einer Verurteilung. Gegen dieses Urteil richtete sich die nun erfolgreiche Revision des Angeklagten. Seine Verteidigung beantragte vorrangig einen Freispruch und hilfsweise die Aufhebung mit Zurückverweisung an die Berufungskammer eines anderen Landgerichts. Sie rügte sowohl Verfahrensfehler als auch die Verletzung materiellen Rechts. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung, allerdings mit Rückgabe an eine andere Kammer des bisherigen Landgerichts.
Kontrolle eines Mobiltelefons in der Haftanstalt
Nach den später aufgehobenen Feststellungen war ein Gefangener verdächtigt worden, aus der Haft heraus erhebliche Drogengeschäfte zu betreiben. Im Rahmen einer genehmigten Überwachung des Telefonanschlusses seiner Frau stellten Ermittler fest, dass er mit einem in der Haft unzulässigen Mobiltelefon telefonierte. Der Leiter des Sicherheitsdienstes ordnete an, den Haftraum unverzüglich aufzusuchen und das Telefon sicherzustellen. Dies sollten der Angeklagte und ein weiterer Justizvollzugsbeamter übernehmen. Während der Kontrolle bestand die überwachte Telefonverbindung noch, sodass auch das Gespräch im Haftraum aufgenommen wurde. Darin sprach der Gefangene einen Betrag von zwanzig Euro an. Welche Vereinbarung damit tatsächlich zustande kam und wie das Telefon anschließend verschwand, war Teil der umstrittenen gerichtlichen Würdigung.
Anklage und Urteil beschrieben unterschiedliche Gegenleistungen
Die zugelassene Anklage war davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich zwanzig Euro versprechen lassen, um dem Gefangenen das Mobiltelefon zu belassen und anschließend wahrheitswidrig zu melden, es sei keines gefunden worden. Die verurteilende Kammer nahm dagegen alternative Abläufe an. Danach könnte der Angeklagte das Telefon selbst an sich genommen haben, um es später verschwinden zu lassen. Möglich sei nach ihren Feststellungen auch gewesen, dass er dem Gefangenen die schnelle Entsorgung in der angrenzenden Toilette gestattete und bewusst nicht eingriff. Die Kammer leitete eine entsprechende Absprache aus dem aufgezeichneten Gespräch sowie möglichen Zeichen oder Gesten ab. Der zweite kontrollierende Beamte sollte nach ihrer Würdigung gerade nicht in diese Vereinbarung einbezogen worden sein.
Wesentliche Änderung verlangt einen gerichtlichen Hinweis
Ein Strafgericht ist nicht auf jede tatsächliche Einzelheit der Anklageschilderung festgelegt. Stützt es den Schuldspruch innerhalb derselben prozessualen Tat jedoch auf ein wesentlich verändertes Tatbild, muss es den Angeklagten nach § 265 Absatz 2 Nummer 3 StPO zuvor darauf hinweisen. Der Senat sah diese Grenze hier als überschritten an. Die mögliche eigene Entgegennahme des Telefons zur späteren Entsorgung unterschied sich erheblich vom angeklagten Belassen des Geräts beim Gefangenen. Der Hinweis dient dem geschützten Interesse, die Verteidigung auf die tatsächlich erwogene Verurteilungsgrundlage ausrichten zu können. Dass weiterhin derselbe historische Vorgang und derselbe strafrechtliche Vorwurf der Bestechlichkeit betroffen waren, machte diese Information deshalb nicht entbehrlich.
Der Verhandlungsverlauf ersetzte den Hinweis nicht
Der Angeklagte war nach der Entscheidung zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht eine eigene Übernahme des Telefons zum Verschwindenlassen als alternatives Tatverhalten erwog. Diese Möglichkeit war auch nicht bereits aus dem Verlauf der Hauptverhandlung in einer Weise hervorgegangen, die den fehlenden Hinweis ersetzt hätte. Ohne Kenntnis der neuen Variante waren seine Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Die Revision benannte einen konkreten möglichen Ansatz: Der Angeklagte hätte erläutern können, weshalb ihm eine solche Beseitigung aufgrund der Kontrollmechanismen innerhalb der Justizvollzugsanstalt und des tatsächlichen Ablaufs am betreffenden Tag gar nicht möglich gewesen wäre. Damit ging es nicht bloß um eine formale Abweichung zwischen Anklage und Urteil, sondern um eine versäumte Gelegenheit zu sachbezogenem Verteidigungsvorbringen.
Möglicher Einfluss auf das Urteil genügte
Der Senat musste nicht feststellen, dass ein rechtzeitiger Hinweis zwingend zu einem Freispruch geführt hätte. Für die Aufhebung war maßgeblich, dass ein anderer Ausgang nach entsprechendem Hinweis und weiterem Verteidigungsvorbringen nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Urteil beruhte damit im revisionsrechtlichen Sinne auf dem Verfahrensfehler. Bereits die zulässig erhobene Verfahrensrüge trug die Aufhebung einschließlich sämtlicher Feststellungen. Auf weitere Revisionsangriffe kam es deshalb nicht mehr an. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zusätzlich beanstandet, dass auch die Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Der Beschluss enthält hierzu jedoch keine abschließende eigene Entscheidung. Diese Kritik darf daher nicht mit einem weiteren selbständig tragenden Aufhebungsgrund des Senats gleichgesetzt werden; entschieden wurde bereits aufgrund der verletzten Hinweispflicht.
Andere Kammer genügte für die erneute Entscheidung
Die Verteidigung erreichte nicht die beantragte Verweisung an ein anderes Landgericht. Nach Auffassung des Senats fehlte hierfür ein konkreter Anlass. Zwar können besonderer öffentlicher oder kollegialer Druck am bisherigen Gerichtsort grundsätzlich dafür sprechen, ein anderes Gericht einzuschalten. Dass ein Zeuge in der örtlichen Presse erwähnt wurde, genügte im vorliegenden Fall aber nicht als Nachweis einer solchen Belastung. Zuständig für die neue Verhandlung blieb deshalb das Landgericht Braunschweig, allerdings mit einer anderen kleinen Strafkammer. Diese muss auch über die Kosten der Revision entscheiden. Der Senat behielt die Kostenentscheidung ausdrücklich dem weiteren Verfahren vor, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels nach der bloßen Aufhebung noch nicht feststand.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt die praktische Bedeutung eines Hinweises auch dann, wenn sich die rechtliche Deliktsbezeichnung nicht ändert. Für die Verteidigung machte es einen erheblichen Unterschied, ob dem Beamten das bewusste Belassen eines Telefons oder dessen eigene Übernahme zur Beseitigung vorgeworfen wurde. Der konkret benannte mögliche Vortrag zu Kontrollabläufen verdeutlichte diese Relevanz. Zugleich bleibt die Reichweite der Entscheidung begrenzt: Der Senat erklärte den Angeklagten weder für unschuldig noch bestätigte er die Alternativversion der Vorinstanz. Er beseitigte ein Urteil, dessen tatsächliche Grundlage ohne ausreichende Gelegenheit zur angepassten Verteidigung verändert worden war.