Verfassungsprozessrecht

Frühere Mitwirkung allein begründet keine Besorgnis der Befangenheit

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer stützte es allein auf deren Mitwirkung in einem früheren, von ihm eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren. Besondere darüber hinausgehende Umstände hatte er nicht dargelegt. Auch seine neue Verfassungsbeschwerde nahm die Kammer nicht zur Entscheidung an, weil deren Begründung offensichtlich nicht genügte. Mit der Nichtannahme wurde der begleitende Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos. Der Beschluss trennt damit den Befangenheitsvorwurf von den eigenständigen Anforderungen an die Beschwerde.

Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Im fachgerichtlichen Verfahrensgang standen ein Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 1. September 2025, StVK 280/17, sowie Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar und 4. März 2026, jeweils 6 Ws 98/25. Der Beschwerdeführer wandte sich anschließend unter 2 BvR 1144/26 an das Bundesverfassungsgericht. Sein Ablehnungsgesuch bezog sich auf die Beteiligung der beiden Richter an dem früheren Verfahren 2 BvR 726/25. Der bloße Umstand dieser Mitwirkung war nach der Kammerbewertung offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Die Kammer erklärte deshalb eine dienstliche Stellungnahme für entbehrlich. Die abgelehnten Richter waren von der Entscheidung über das Gesuch nicht ausgeschlossen; die Verwerfung konnte mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde verbunden werden. Hinsichtlich der Beschwerde stellte die Kammer einen weiteren, selbständigen Mangel fest: Der Vortrag wurde den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht. Der Beschluss berichtet keine umfassende materielle Prüfung des strafvollstreckungsrechtlichen Ausgangsstreits. Von zusätzlichen Gründen wurde nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Der gemeinsame verfahrensrechtliche Maßstab ergibt sich aus § 19 BVerfGG und der dazu angeführten Rechtsprechung. Ein Ablehnungsgesuch muss Gründe enthalten, die grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Fehlt jede Begründung oder sind die vorgetragenen Gesichtspunkte hierfür gänzlich ungeeignet, ist das Gesuch unzulässig. Das Gericht muss dann nicht in eine vollständige inhaltliche Würdigung vermeintlicher Befangenheitsgründe eintreten. Für die Anwendung dieser Grenze kommt es auf den konkreten Vortrag an. Nicht jedes erfolglose oder knapp begründete Gesuch ist bereits offensichtlich unzulässig.

Im entschiedenen Fall nahm das Gericht eine solche offensichtliche Unzulässigkeit an. Daraus folgten besondere verfahrensrechtliche Konsequenzen. Eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter war nicht erforderlich. Außerdem waren diese nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen. Diese Ausnahme darf nicht zu der allgemeinen Behauptung verkürzt werden, abgelehnte Richter dürften stets selbst über die gegen sie gerichteten Einwände entscheiden. Die veröffentlichte Begründung bindet das Vorgehen ausdrücklich an die offensichtliche Ungeeignetheit der vorgebrachten Ablehnungsgründe. Gerade diese Schwelle trägt die verfahrensrechtliche Behandlung.

Die Ablehnung eines Richters ist zudem von der Überprüfung seiner rechtlichen Auffassung zu unterscheiden. Eine Partei kann mit einer früheren Entscheidung oder einem vorläufigen Hinweis unzufrieden sein. Diese Unzufriedenheit beschreibt zunächst einen inhaltlichen Konflikt über die Rechtslage oder Verfahrensführung. Für eine Besorgnis der Befangenheit bedarf es jedoch eines geeigneten Bezugs zur Unparteilichkeit. Der Beschluss verlangt deshalb eine konkrete Begründung und lässt die bloße Umdeutung normaler richterlicher Tätigkeit in einen Befangenheitsvorwurf nicht genügen. Welche zusätzlichen Umstände im Einzelfall ausreichen könnten, wird damit nicht für alle denkbaren Konstellationen entschieden.

Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und die Entscheidung über das eigentliche Rechtsschutzbegehren bleiben rechtlich unterscheidbar. Das Scheitern des Gesuchs beantwortet nicht automatisch jede Frage zur Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde. Umgekehrt ersetzt eine Beschwerdebegründung nicht die erforderlichen Tatsachen für ein Ablehnungsgesuch. Der veröffentlichte Beschluss behandelt daher zunächst die richterbezogenen Einwände und anschließend den Ausgang des Hauptverfahrens. Diese Reihenfolge ist auch für die redaktionelle Darstellung sinnvoll: Sie macht erkennbar, welcher Gesichtspunkt welchen Teil des Tenors trägt und verhindert eine Vermischung unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe.

Für die praktische Bearbeitung sollte ein Befangenheitsvorwurf deshalb auf konkrete, nachvollziehbare Umstände gestützt werden. Zu erklären ist, weshalb gerade diese Umstände Zweifel an einer unvoreingenommenen Behandlung begründen können. Eine bloße Benennung früherer Verfahrenshandlungen ersetzt diese Erklärung nicht. Ebenso wenig genügt die pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung, wenn jeder tatsächliche Bezug fehlt. Diese Hinweise sind aus der Begründung abgeleitete Verfahrenseinordnung. Sie enthalten keine zusätzlichen Tatsachen über die betroffenen Richter oder die persönlichen Motive der Beteiligten. Maßgeblich bleibt ausschließlich der in der Entscheidung mitgeteilte Prozessstoff.

Auch die Folgen für einen begleitenden Eilantrag sind vom Befangenheitsgesuch zu trennen. Der Abschluss der Hauptsache kann diesen Antrag gegenstandslos werden lassen oder seine Erledigung bewirken. Darin liegt keine eigenständige Bestätigung sämtlicher Maßnahmen des Ausgangsverfahrens. Die Entscheidung dokumentiert vielmehr, welche verfahrensrechtliche Grundlage für den vorläufigen Rechtsschutz nach dem Abschluss noch besteht. Für die Zitierung sollten deshalb die Zurückweisung des richterbezogenen Gesuchs, das Ergebnis der Hauptsache und die Folge für den Eilantrag jeweils präzise benannt werden. Nur so bleibt der begrenzte Aussagegehalt des kurzen Beschlusses erhalten.

Die Bezeichnung als unzulässig ist dabei ernst zu nehmen. Sie beschreibt die fehlende Eignung des konkreten Vorbringens, eine weitergehende Befangenheitsprüfung zu eröffnen. Eine unbegründete Ablehnung nach vollständiger Würdigung geeigneter Tatsachen wäre eine andere Prüfungssituation. Die hier angewandte Ausnahme beruht deshalb nicht allein darauf, dass das Gericht den Antrag am Ende für erfolglos hielt. Ausschlaggebend war die bereits offensichtliche Ungeeignetheit der angegebenen Gründe. Für einen Vergleich mit anderen Ablehnungsfällen muss genau diese Voraussetzung überprüft werden, bevor die besonderen verfahrensrechtlichen Folgen übertragen werden.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Eine frühere richterliche Mitwirkung im eigenen Verfahren reicht allein nicht für ein Ablehnungsgesuch. Erforderlich wären geeignete zusätzliche Umstände. Unabhängig davon muss die Verfassungsbeschwerde selbst substantiiert sein; hier scheiterten beide Begehren an verschiedenen Voraussetzungen (Rn. 1–5).

Ein Ablehnungsantrag sollte deshalb die behaupteten zusätzlichen Umstände konkret benennen. Selbst ein gesondert diskutierter Befangenheitsvorwurf entbindet nicht davon, die angegriffene Grundrechtsverletzung in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar zu begründen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Ablehnungsgesuch: eigener Tenor und veröffentlichte Gründe; Besondere Folgen offensichtlicher Unzulässigkeit: Gründe; Hauptsache und Eilantrag: eigene Entscheidungsformel; Keine Übernahme nicht veröffentlichter Wahlprüfungs- oder Ausgangsgründe

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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