Verfassungsprozessrecht
Richterausschluss: Frühere Verantwortung als Generalbundesanwalt betrifft dieselbe Sache
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ohne Mitwirkung des Richters Frank entschieden. Die Kammer begründete dessen gesetzlichen Ausschluss mit seiner früheren Funktion als Generalbundesanwalt und Behördenleiter. In dieser Eigenschaft hatte er die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde getragen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war. Außerdem war diese Dienstaufsichtsbeschwerde persönlich gegen ihn gerichtet gewesen. Die veröffentlichte Begründung betrifft damit eine konkrete Verbindung des Richters zu genau dieser Sache und keine allgemeine Bewertung seiner Person.
Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Vorinstanzen waren das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19. November 2025, 6 K 389/24, und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. Januar 2026, OVG 5 N 57/25. Die Kammer stellte auf § 18 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG ab. An die Stelle des ausgeschlossenen Richters trat Richter Wöckel nach der für 2026 beschlossenen Kammerbesetzung vom 2. Dezember 2025. Die Vertretung ist ausdrücklich im eigenen Beschluss erläutert und wird nicht aus einer allgemeinen Vermutung über Zuständigkeiten hergeleitet.
Warum die Verfassungsbeschwerde selbst nicht angenommen wurde, erläutert die Kammer nicht näher. Sie beruft sich insoweit auf § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG. Es wäre deshalb unzutreffend, aus den Ausführungen zum Richterausschluss einen bestimmten materiellen Ablehnungsgrund für die Beschwerde abzuleiten. Ebenso wenig stellt die Nichtannahme fest, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde in jedem einzelnen Punkt sachlich unbegründet gewesen sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Verfahrensrechtliche Einordnung: Die Frage, welche Richter an einer Entscheidung mitwirken dürfen, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Die erste Frage betrifft die ordnungsgemäße gerichtliche Besetzung. Die zweite betrifft das konkrete Rechtsschutzbegehren und seine gesetzlichen Annahmevoraussetzungen. Ein Beschluss kann daher die Besetzungsfrage ausdrücklich erläutern und dennoch auf eine ausführliche Begründung der Nichtannahme verzichten. Umgekehrt macht eine erfolglose Beschwerde die Prüfung der zuständigen und mitwirkungsberechtigten Richter nicht grundsätzlich entbehrlich. Beide Ebenen müssen anhand des jeweils veröffentlichten Textes getrennt nachvollzogen werden.
Bei der Auswertung ist ferner zwischen gesetzlichem Ausschluss, einem Befangenheitsgesuch und einer allgemeinen Besetzungsrüge zu unterscheiden. Diese Begriffe bezeichnen keine beliebig austauschbaren Einwände. Ein gesetzlicher Ausschluss knüpft an die dafür vorgesehenen Voraussetzungen an. Ein Befangenheitsgesuch richtet sich auf konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit. Eine Besetzungsrüge kann demgegenüber die Zusammensetzung des zuständigen Spruchkörpers betreffen. Welche Regel im Einzelfall einschlägig ist, ergibt sich aus der gerichtlichen Begründung. Die bloße Erwähnung einer Richterperson erlaubt noch keine sichere Zuordnung zu sämtlichen dieser Kategorien.
Gerade bei sehr knappen Beschlüssen ist deshalb der tatsächliche Prüfungsumfang zu beachten. Hat das Gericht einen bestimmten Ausschlussgrund festgestellt, darf daraus keine weitergehende Bewertung der persönlichen Unparteilichkeit in anderen Angelegenheiten abgeleitet werden. Hat es für eine Rüge keinen Anlass zu weiterer Prüfung gesehen, folgt daraus umgekehrt nicht, dass jede Besetzungsfrage allein auf Antrag geprüft werden dürfte. Die veröffentlichten Gründe erklären die konkrete Verfahrensbehandlung. Eine allgemeine Aussage, die über diesen Zusammenhang hinausgeht, benötigt eine eigene rechtliche Grundlage und darf nicht durch eine zugespitzte Überschrift ersetzt werden.
Für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sieht § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG eine besondere Begründungserleichterung vor. Das Gericht kann von einer Begründung der Nichtannahme absehen. Veröffentlicht es zusätzliche Ausführungen zu einer Nebenfrage, bedeutet dies daher nicht notwendig, dass gerade diese Nebenfrage den vollständigen Grund für das Scheitern der Beschwerde bildet. Es ist jeweils zu prüfen, ob der Beschluss ausdrücklich einen bestimmten Unzulässigkeitsgrund nennt oder die Nichtannahme selbst ohne nähere Erläuterung bleibt. Nur im ersten Fall kann der konkret benannte Mangel als gesicherter Ablehnungsgrund wiedergegeben werden.
Die rechtliche Wirkung des Tenors und die öffentliche Nachvollziehbarkeit seiner Gründe sind dabei verschiedene Dinge. Die Nichtannahme ist ein dokumentiertes Entscheidungsergebnis, auch wenn der veröffentlichte Text nicht sämtliche Erwägungen mitteilt. Die fehlende ausführliche Begründung erlaubt aber keine Rekonstruktion anhand bloßer Vermutungen. Insbesondere darf die Entscheidung nicht pauschal als vollständige inhaltliche Bestätigung jedes einzelnen Satzes einer fachgerichtlichen Vorentscheidung ausgegeben werden. Für eine belastbare Einordnung ist die Reichweite der veröffentlichten Begründung maßgeblich. Die vorliegende Darstellung bleibt deshalb bei den ausdrücklich mitgeteilten verfahrensrechtlichen Aussagen.
Redaktionelle Folgerung für die Praxis: Wer Einwände gegen die Mitwirkung bestimmter Richter erhebt, sollte zuerst deren tatsächliche Beteiligung am zuständigen Spruchkörper und sodann den konkreten rechtlichen Einwand klären. Dazu gehören die maßgeblichen Verfahrensdaten und gegebenenfalls eine nachweisbare frühere Funktion in genau der betroffenen Sache. Allgemeine Vermutungen oder eine bloße Namensnennung ersetzen diese Prüfung nicht. Gleichzeitig bleibt die Beschwerde selbst gesondert zu begründen. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit Besetzungsfragen kann eine fehlende Darstellung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung nicht automatisch ausgleichen.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung bildet schließlich den verfahrensrechtlichen Abschluss des veröffentlichten Beschlusses. Sie erweitert dessen materiellen Aussagegehalt nicht. Für die Dokumentation sollten deshalb das konkrete Ergebnis, die erläuterte Besetzungsfrage und ein gegebenenfalls ausdrücklich benannter Beschwerdemangel jeweils getrennt erfasst werden. Diese Differenzierung ist besonders hilfreich, wenn mehrere kurze Beschlüsse mit ähnlichen Formulierungen nebeneinander stehen. Ähnliche Nichtannahmeformeln beweisen weder gleiche Ausgangssachverhalte noch identische Gründe. Die eigene Entscheidungsformel und die eigenen veröffentlichten Erwägungen bleiben für jede einzelne Sache maßgeblich.
Für eine spätere Nutzung als Rechtsprechungsnachweis sollte deshalb ausdrücklich festgehalten werden, ob das Gericht eine Mitwirkung ausgeschlossen, die eigene Besetzung bestätigt oder einen Einwand mangels Beteiligung der genannten Person nicht behandelt hat. Diese drei Ergebnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Ein gemeinsamer Bezug zum gesetzlichen Richter rechtfertigt keine Gleichsetzung. Erst die genaue Zuordnung macht die Entscheidung für andere Verfahren nutzbar und schützt vor einer Übertragung, die am tatsächlich entschiedenen Verfahrenspunkt vorbeigeht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Eigener Tenor und amtlicher Verfahrensgang; Besetzung beziehungsweise fehlende Mitwirkung: Rn. 1; Nichtannahme und Umfang ihrer Begründung: weitere Gründe; Unanfechtbarkeit: letzter Absatz
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der gesetzliche Ausschluss knüpfte hier an die Verantwortung für die konkret angegriffene Bescheidung und die persönliche Betroffenheit durch die Dienstaufsichtsbeschwerde an. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist davon getrennt zu betrachten: Ihre Gründe wurden nicht veröffentlicht (Rn. 1–3).
Für die Aktenprüfung ist deshalb die frühere Verantwortung für den konkreten Vorgang maßgeblich. Der Ausschluss darf weder als allgemeiner Befangenheitsvorwurf noch als Begründung der nicht näher erläuterten Nichtannahme dargestellt werden.