Steuerrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen: Normenkontrollverfahren nach Rücknahme eingestellt

Das BVerfG stellte zwei Verfahren zur pauschalen Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen ein, nachdem der BFH seine Vorlagen zurückgenommen hatte. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit erging nicht.

Ergebnis des Verfahrens

Die Verfahren 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14 werden eingestellt, nachdem der Bundesfinanzhof seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse zurückgenommen hat.

Redaktioneller Kernsatz

Das BVerfG stellte zwei Verfahren zur pauschalen Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen ein, nachdem der BFH seine Vorlagen zurückgenommen hatte. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit erging nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 874 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2026 die Normenkontrollverfahren 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14 eingestellt. Gegenstand waren Vorschriften über die zwingende pauschale Lohnsteuer auf bestimmte Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung. Der Bundesfinanzhof hatte die Verfahren 2013 vorgelegt, seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse aber im Juni 2026 aufgehoben. Damit entfiel die Grundlage für eine Fortführung der verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss erklärt die angegriffenen Vorschriften weder für verfassungsgemäß noch für verfassungswidrig. Er dokumentiert allerdings ausführlich die zuvor mitgeteilten Bedenken an der Begründung der Vorlagen.

Die Ausgangsfälle betrafen sogenannte Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Solche Zahlungen waren anlässlich des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung zu leisten. Nach den zur Prüfung gestellten Regelungen musste der Arbeitgeber auf bestimmte Sonderzahlungen zwingend pauschale Lohnsteuer erheben. Er wurde selbst zum Steuerschuldner und endgültig mit der Steuer belastet. Maßgeblich waren § 40b Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 1 EStG sowie die Anknüpfung an Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG.

Der BFH hielt die Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für verfassungsgemäß. Seine verfassungsrechtlichen Zweifel richteten sich dagegen gegen die zwingende Pauschalierung und die endgültige Belastung des Arbeitgebers. Darin sah er einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Mit zwei Beschlüssen vom 14. November 2013 in den Verfahren VI R 49/12 und VI R 50/12 setzte er deshalb die Ausgangsverfahren aus und legte die Fragen nach Artikel 100 Absatz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor.

Die Berichterstatterin des Bundesverfassungsgerichts wies den BFH mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 auf mehrere Begründungsprobleme hin. Ein vorlegendes Gericht muss sowohl seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit als auch die Entscheidungserheblichkeit der betroffenen Vorschriften nachvollziehbar darlegen. Zur Entscheidungserheblichkeit gehören ein hinreichend dargestellter Sachverhalt und eine Auseinandersetzung mit dem einschlägigen einfachen Recht einschließlich der Rechtsprechung. Der Hinweis betonte zugleich, dass die abschließende Beurteilung der fachrechtlichen Fragen beim vorlegenden Gericht bleibt. Die verfassungsgerichtliche Prüfung ersetzt somit nicht die vorherige Klärung der tatsächlichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen des Ausgangsfalls.

Ein zentrales Problem lag in der Frage, ob die konkreten Gegenwertzahlungen überhaupt zu Arbeitslohn der Arbeitnehmer führten. § 40b Absatz 4 EStG knüpfte ausdrücklich an Sonderzahlungen im Sinne des § 19 EStG an. Die Vorlagebeschlüsse gingen davon aus, dass aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern ein Sicherungsvorteil in Höhe des jeweils versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts zufloss. Diese Aussage erschien nach dem Hinweis nicht ausreichend erläutert. Bereits die Bewertungsgrundlage blieb unklar: Es war nicht eindeutig erkennbar, ob der BFH die allgemeine Vorschrift des § 8 EStG oder eine besondere Bewertung innerhalb des § 19 EStG anwenden wollte.

Der Hinweis griff außerdem die bisherige BFH-Rechtsprechung zum Arbeitslohn auf. Danach setzt die Besteuerung grundsätzlich einen objektiven Vorteil des Arbeitnehmers voraus, der dessen steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht. Bei umlagefinanzierten Versorgungsleistungen kam es nach den angeführten Entscheidungen darauf an, ob der Arbeitnehmer durch die Zahlung einen eigenen Anspruch auf Versorgung erwarb. Die Gegenwertzahlungen sollten nach der Gesetzesbegründung jedoch vor allem bereits bestehende Ansprüche absichern. Deshalb bedurfte es einer näheren Erklärung, worin gerade durch diese Zahlung ein zusätzlicher Vorteil der aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer lag und in welchem Umfang er ihnen zufloss.

Für die Ausgangsfälle fehlten zudem tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts zum Inhalt der Versorgungsverpflichtungen. Die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 konnte diese Lücke nach den mitgeteilten Bedenken nicht schließen. Auch eine Abgrenzung zur früheren BFH-Rechtsprechung war erforderlich, nach der eine Gegenwertzahlung keinen Arbeitslohn auslöste, weil weder ein Vorteil der Arbeitnehmer noch eine Gegenleistung für deren Arbeit vorlag. Offen blieb insbesondere, wie sich ein neu angenommener Sicherungsvorteil von bereits durch frühere Umlagen erworbenen Ansprüchen unterschied und wie seine Besteuerung zur Besteuerung jener Umlagen stand.

Weitere Zweifel betrafen die Begründung der angenommenen Verfassungswidrigkeit. Der BFH hatte eine individuelle Zuordnung der Gegenwertzahlung zu den einzelnen Arbeitnehmern als ohne Schwierigkeiten möglich angesehen, weil die Versorgungseinrichtung entsprechende Anteile errechne. Der tatsächliche Inhalt des Gegenwertgutachtens war aber nicht festgestellt. Aus den herangezogenen Satzungsbestimmungen ergaben sich nach dem Hinweis nur einzelne Berechnungsschritte, keine hinreichend konkrete Zuordnung sämtlicher Barwerte. Hinzu kam, dass die Beteiligten der Ausgangsverfahren gerade geltend gemacht hatten, eine individuelle Zuordnung sei nicht möglich. Dieser Einwand war in den Einspruchsentscheidungen ohne nähere Begründung als unerheblich behandelt worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hob der BFH seine beiden Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse am 11. Juni 2026 auf. Damit nahm er die Anträge zurück, durch die die Normenkontrollverfahren eingeleitet worden waren. Das Bundesverfassungsgericht stellte diese daraufhin ein. Die ausführlich wiedergegebenen Hinweise sind daher im Zusammenhang mit dieser Verfahrensbeendigung zu lesen. Sie erläutern die zuvor aufgezeigten Darlegungsprobleme, enthalten aber keine abschließende steuerrechtliche Entscheidung über sämtliche Gegenwertzahlungen. Ebenso wenig hat der Zweite Senat die Gleichheitsprüfung durchgeführt, um die zwingende Pauschalbesteuerung materiell zu bestätigen oder zu verwerfen.

Für die Einordnung des Beschlusses ist diese Reichweite entscheidend. Arbeitgeber können daraus weder eine allgemeine Steuerfreiheit solcher Zahlungen noch einen verfassungsgerichtlich festgestellten Erstattungsanspruch ableiten. Umgekehrt bedeutet die Einstellung keine positive Bestätigung der angegriffenen Regelung. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass eine konkrete Normenkontrolle eine tragfähige Aufarbeitung des Ausgangsfalls voraussetzt: Zufluss eines Vorteils, dessen Bewertung, die tatsächlich bestehenden Versorgungsrechte und eine mögliche individuelle Zuordnung müssen hinreichend geklärt sein. Erst auf dieser Grundlage lässt sich darlegen, warum gerade die beanstandete Norm für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist und weshalb sie verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei ist vor allem die klare Begrenzung des Ergebnisses wichtig. Die Einstellung entscheidet den Streit um die Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Lohnsteuer nicht. Eine Darstellung als steuerlicher Sieg der Arbeitgeber oder als Bestätigung des Gesetzes würde den Beschluss überdehnen. Die Hinweise machen vielmehr deutlich, dass eine Verfassungsfrage erst auf einer belastbaren steuerrechtlichen und tatsächlichen Grundlage entscheidungsreif vorgelegt werden kann.

Für vergleichbare Auseinandersetzungen liegt der praktische Ansatz deshalb in den Unterlagen der Zusatzversorgung: Welche Ansprüche bestanden zuvor, welche zusätzliche Sicherung bewirkt die Zahlung, und was lässt sich einzelnen Arbeitnehmern tatsächlich zuordnen? Gutachten, Satzungsregelungen und konkrete Versorgungsverpflichtungen müssen zusammen ausgewertet werden. Die bloße Übernahme eines versicherungsmathematischen Gesamtbetrags beantwortet diese Fragen nicht. Wir halten diesen Genauigkeitsanspruch für sachgerecht, weil er verhindert, dass ein angenommener Vorteil und seine Bewertung ungeprüft zur Grundlage der Steuerbelastung werden. Ob daraus im Einzelfall eine günstigere Besteuerung folgt, bleibt einer gesonderten fachrechtlichen Prüfung vorbehalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum ist in der ausgewerteten amtlichen Liste nicht ausgewiesen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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