Medizinrecht, Sozialrecht

Aortenaneurysma-Screening: Einmalige Abrechnung gilt versichertenbezogen und ohne Verschuldensprüfung

Beratung und Ultraschall zum Bauchaortenaneurysma-Screening nach GOP 01747 und 01748 sind je Versichertem nur einmal berechnungsfähig. Eine frühere Leistung in einer anderen Praxis kann eine Berichtigung auch ohne Verschulden des späteren Arztes rechtfertigen.

Ergebnis des Verfahrens

Die Sprungrevision der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Redaktioneller Kernsatz

Beratung und Ultraschall zum Bauchaortenaneurysma-Screening nach GOP 01747 und 01748 sind je Versichertem nur einmal berechnungsfähig. Eine frühere Leistung in einer anderen Praxis kann eine Berichtigung auch ohne Verschulden des späteren Arztes rechtfertigen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat am 1. April 2026 entschieden, dass die einmalige Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungspositionen 01747 und 01748 für das Bauchaortenaneurysma-Screening auf den Versicherten bezogen ist. Wurden Beratung oder Untersuchung bereits in einer anderen Praxis erbracht und abgerechnet, entsteht nicht allein durch einen Arztwechsel ein weiterer Vergütungsanspruch. Im Verfahren B 6 KA 1/25 R blieb die Sprungrevision einer Kassenärztlichen Vereinigung erfolglos. Sie muss über den Berichtigungsantrag einer Krankenkasse erneut entscheiden. Für die sachlich-rechnerische Korrektur ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der später abrechnende Arzt die frühere Leistung kannte oder hätte erkennen müssen.

Die Techniker Krankenkasse hatte am 29. September 2020 eine Überprüfung der Abrechnung für das erste Quartal 2019 beantragt. Beanstandet wurden Beratungen und Ultraschalluntersuchungen zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen bei Versicherten, bei denen die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden waren. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz lehnte eine Berichtigung ab. Nach ihrer Auffassung durfte ein Arzt jedenfalls dann abrechnen, wenn er eine frühere Leistungserbringung trotz angemessener Prüfung nicht feststellen konnte. Das Sozialgericht Mainz verpflichtete sie dagegen zur erneuten Bescheidung. Gegen dieses Urteil richtete sich die unmittelbar zum Bundessozialgericht eingelegte Sprungrevision.

Der Senat stellte bei der Auslegung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs auf dessen Wortlaut ab. Die betreffenden Positionen ermöglichen für männliche Versicherte ab dem vorgesehenen Lebensalter eine einmalige Beratung und Untersuchung. Diese Begrenzung erfasst den jeweiligen Versicherten insgesamt. Sie bedeutet weder einmal je behandelndem Arzt noch einmal je Praxis. Eine solche zusätzliche Abrechnungsmöglichkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass andere Gebührenpositionen ausdrückliche Formulierungen zur Leistungserbringung durch nur einen Arzt enthalten. Unterschiedliche Regelungstechniken an anderer Stelle verändern den eindeutigen Inhalt der hier maßgeblichen Abrechnungsbestimmung nicht.

Rechtsgrundlage der begehrten Überprüfung waren die Regelungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung in § 106d Sozialgesetzbuch V. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Honoraranspruchs objektiv vorliegen. Die Korrektur setzt keine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragsarztes voraus. Eine Leistung kann deshalb medizinisch ordnungsgemäß erbracht worden sein und dennoch nicht nochmals nach der betreffenden Gebührenposition berechnungsfähig sein. Der Senat trennte damit die Frage einer persönlichen Vorwerfbarkeit von der Frage, ob die normativen Bedingungen für die Vergütung erfüllt sind. Für das Verfahren war diese Unterscheidung ausschlaggebend.

Auch § 22 Absatz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte änderte das Ergebnis nicht. Die dort geregelten Anforderungen an die Prüfung bereits durchgeführter Früherkennungsmaßnahmen begrenzen die Pflichten des behandelnden Arztes. Wenn eine frühere Untersuchung trotz der vorgesehenen Informationsmöglichkeiten nicht erkennbar ist, kann dies einer persönlichen Pflichtverletzung entgegenstehen. Daraus entsteht aber kein zusätzlicher Honoraranspruch, den der Bewertungsmaßstab nicht vorsieht. Eine Regelung darüber, was ein Arzt zur Informationsbeschaffung tun muss, ist nicht zugleich eine Garantie, jede anschließend erbrachte Leistung vergütet zu erhalten. Der Bundesmantelvertrag erweitert insoweit die Berechnungsfähigkeit der Gebührenpositionen nicht.

Der Senat setzte sich außerdem mit dem praktischen Problem auseinander, dass Angaben des Patienten oder verfügbare Unterlagen nicht immer zuverlässig sind. Auch die elektronische Patientenakte beseitigt mögliche Informationslücken nicht in jeder Konstellation. Das Gericht verneinte diese Schwierigkeiten ausdrücklich nicht. Es folgte daraus aber nicht der von der Kassenärztlichen Vereinigung vertretenen generellen Freistellung von Berichtigungen. Ebenso ließ sich aus besonderen gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen in anderen Zusammenhängen kein allgemeines Verschuldenserfordernis für jede Honorarkorrektur ableiten. Entscheidend blieb die objektive Begrenzung des hier betroffenen einmaligen Leistungsanspruchs und der daran anknüpfenden Abrechnungsmöglichkeit.

Die verbleibenden Risiken hielt das Bundessozialgericht in dieser konkreten Konstellation auch verfassungsrechtlich für hinnehmbar. Nach seiner Bewertung handelt es sich um Ausnahmefälle, weil eine Befragung des Versicherten regelmäßig Auskunft über bereits erfolgte Untersuchungen geben kann. Hinzu kamen die begrenzten Vergütungsbeträge. Im streitigen Quartal waren die Beratung mit 6,17 Euro und die Ultraschalluntersuchung mit 16,02 Euro bewertet. Dabei handelt es sich um historische Werte des ersten Quartals 2019. Außerdem bildeten diese Leistungen nicht den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Korrekturen blieben daher begrenzt.

Diese Begründung ist keine uneingeschränkte Billigung aller unvorhersehbaren Regressrisiken. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die vertragsärztliche Vergütung noch angemessen wäre, wenn Abrechnungsregelungen in größerem Umfang zu unvermeidbaren und nicht vorhersehbaren Rückforderungen führten. Er erwähnte insoweit auch mögliche Fragen bei neueren gesetzlichen Vorgaben zu Versorgungspauschalen. Darüber war im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Gegenstand waren ausschließlich Richtigstellungen für das erste Quartal 2019. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung späterer Vergütungsmodelle oder einer wesentlich breiteren Belastung der Vertragsärzte herleiten.

Im Ergebnis blieb die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung bestehen, über den Antrag der Krankenkasse unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Das Urteil enthält keine unmittelbare bezifferte Rückzahlungsverurteilung gegen einzelne behandelnde Ärzte. Beteiligte des hier entschiedenen Streits waren Krankenkasse und Kassenärztliche Vereinigung. Die Beklagte trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels. Auch diese verfahrensrechtliche Einordnung ist wichtig: Die höchstrichterlich geklärte Auslegungsfrage gibt den Rahmen für die weitere Bearbeitung vor, ersetzt aber nicht die erforderliche Zuordnung und Prüfung der konkret beanstandeten Abrechnungsfälle.

Für Arztpraxen verdeutlicht die Entscheidung den Unterschied zwischen einer erfüllten Erkundigungspflicht und einem gesicherten Vergütungsanspruch. Angaben zu bereits erfolgten Früherkennungsleistungen sollten nachvollziehbar erhoben und dokumentiert werden. Das kann die eigene Vorgehensweise belegen, garantiert nach diesem Urteil aber keine erneute Berechnungsfähigkeit. Für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen folgt umgekehrt, dass die Einmaligkeit versichertenbezogen geprüft werden muss. Die konkrete Reichweite einer Berichtigung hängt weiterhin von den jeweils einschlägigen Vorschriften und tatsächlichen Abrechnungsdaten ab. Die Entscheidung betrifft gerade die hier untersuchten Screeningpositionen und ist nicht schematisch auf sämtliche medizinischen Leistungen zu übertragen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus unserer Sicht ist die Trennung zwischen Vergütungsanspruch und persönlichem Verschulden rechtlich nachvollziehbar, für die Praxis aber anspruchsvoll. Ein Arzt kann seine Prüfpflichten erfüllen und dennoch einen Honoraranspruch verlieren. Gerade deshalb ist die vom BSG betonte Begrenzung auf eine überschaubare Ausnahme wichtig. Das Urteil lässt sich nicht als allgemeine Rechtfertigung beliebiger, für Praxen nicht beherrschbarer Abrechnungsrisiken verwenden.

Für die Beratung sollte zunächst geklärt werden, ob tatsächlich dieselbe einmalige Leistung für denselben Versicherten bereits abgerechnet wurde und welche Regelung im maßgeblichen Quartal galt. Daneben verdient die Dokumentation der Patientenbefragung Aufmerksamkeit, auch wenn sie den Honoraranspruch nicht selbst schafft. Bei neuen Vergütungsmodellen mit umfangreicheren Risiken bleibt die ausdrücklich offengelassene Angemessenheitsfrage relevant. Aus unserer Sicht müssen solche Systeme so ausgestaltet sein, dass Praxen ihre Abrechnung zuverlässig planen können. Das vorliegende Urteil beantwortet diese weitergehende Frage gerade nicht und sollte deshalb auch nicht mit einer pauschalen Aussage zum gesamten Regressrecht überschrieben werden.

Quellen und Dokumentfassung

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Weiterführende Quellen

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Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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