Sozialrecht

Elterngeld für Gesellschafter: Fehlender Nachweis des Gewinns kann zur Rückforderung führen

Das Bundessozialgericht hat eine Rückforderung von 11.755 Euro Elterngeld bestätigt, weil ein an mehreren Gesellschaften beteiligter Vater seine Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Bei bilanzierungspflichtigen Personengesellschaften ist dafür ein auf den konkreten Bezugszeitraum bezogener Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Weder der anteilig umgerechnete Jahresgewinn noch allein die tatsächlich ausgezahlten Beträge genügen. Bleibt nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ungeklärt, ob der für einen höheren Anspruch notwendige Einkommensverlust bestand, trägt der Berechtigte die Folgen. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb beim Mindestelterngeld von monatlich 300 Euro.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die endgültige Festsetzung auf monatlich 300 Euro und die Erstattungsforderung von 11.755 Euro bleiben bestehen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat eine Rückforderung von 11.755 Euro Elterngeld bestätigt, weil ein an mehreren Gesellschaften beteiligter Vater seine Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Bei bilanzierungspflichtigen Personengesellschaften ist dafür ein auf den konkreten Bezugszeitraum bezogener Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Weder der anteilig umgerechnete Jahresgewinn noch allein die tatsächlich ausgezahlten Beträge genügen. Bleibt nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ungeklärt, ob der für einen höheren Anspruch notwendige Einkommensverlust bestand, trägt der Berechtigte die Folgen. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb beim Mindestelterngeld von monatlich 300 Euro.

Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat eine Rückforderung von 11.755 Euro Elterngeld bestätigt, weil ein an mehreren Gesellschaften beteiligter Vater seine Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Bei bilanzierungspflichtigen Personengesellschaften ist dafür ein auf den konkreten Bezugszeitraum bezogener Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Weder der anteilig umgerechnete Jahresgewinn noch allein die tatsächlich ausgezahlten Beträge genügen. Bleibt nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ungeklärt, ob der für einen höheren Anspruch notwendige Einkommensverlust bestand, trägt der Berechtigte die Folgen. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb beim Mindestelterngeld von monatlich 300 Euro.

Der Kläger beantragte Elterngeld für den zweiten bis elften Lebensmonat seines im Dezember 2013 geborenen Kindes. Er war unter anderem an einer GmbH und an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH führte die Geschäfte der KG; der Kläger war ihr einziger Geschäftsführer. Daneben bestand eine Beteiligung an einer weiteren Unternehmensstruktur mit einer Personengesellschaft. Ein Gesellschafterbeschluss sah für die Elternzeit eine Tätigkeit von vier Wochenstunden und eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 500 Euro vor. Zuvor hatte der Kläger nach seinen Angaben regelmäßig 40 Stunden wöchentlich gearbeitet.

Die Behörde bewilligte zunächst vorläufig monatlich 1.475,50 Euro. Nach Ablauf des Bezugszeitraums sollte der Kläger sein tatsächliches Einkommen nachweisen. Sein Einkommensteuerbescheid für 2014 wies erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus beiden Personengesellschaften aus. Der Kläger berief sich dagegen auf die während der Bezugsmonate tatsächlich erhaltenen geringeren Zahlungen. Der Jahresüberschuss sei ihm erst später gutgeschrieben worden. Sein Steuerberater hielt eine Umrechnung der Bilanzen in eine Einnahmenüberschussrechnung für nicht möglich. Die Behörde setzte das Elterngeld endgültig auf den Mindestbetrag herab und verlangte die Differenz zurück.

Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht konnte dem Gesellschafterbeschluss keinen Verzicht auf den Gewinnanteil entnehmen. Die vorgelegten Jahresunterlagen ermöglichten zudem keine hinreichende Feststellung der Gewinne gerade in den Bezugsmonaten. Auch das BSG wies die Revision zurück. Es stellte ausdrücklich auf die im Fall anzuwendende ältere Fassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ab. Der Anspruch dem Grunde nach war bereits verbindlich anerkannt; offen war die endgültige Höhe. Deshalb ging es nicht um einen vollständigen Wegfall jeder Elterngeldleistung, sondern um den Nachweis der Voraussetzungen für einen Betrag oberhalb des Mindestelterngelds.

Die Berechnung setzt einen Vergleich des Einkommens vor der Geburt mit dem Einkommen während des Bezugs voraus. Für selbständige Einkünfte verlangt § 2d Absatz 3 Satz 1 BEEG eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG entspricht. Das Wort „mindestens“ lässt eine weitergehende Gewinnermittlung ausdrücklich zu. Bei einer Gesellschaft, die gesetzlich Bücher führen und Abschlüsse erstellen muss, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach den maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften festzustellen. Eine ausschließlich auf Zahlungsbewegungen gestützte vereinfachte Rechnung ersetzt diese Methode nicht.

Das BSG billigte allerdings nicht die ursprüngliche Berechnungsmethode der Behörde. Diese hatte die im Jahressteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte anteilig auf den Bezugszeitraum übertragen. Eine solche gleichmäßige Verteilung lässt gerade bei unterjährigen Bezugszeiten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den tatsächlich in diesem Zeitraum entstandenen Gewinn zu. Gleiches gilt für die bloße anteilige Umrechnung einer Jahresbilanz. Maßgeblich sind die konkret gewählten Bezugsmonate. Im vorliegenden Fall betrafen sie den Zeitraum vom 21. Januar bis zum 20. November 2014 und deckten sich damit weder mit dem Kalenderjahr noch mit vollständigen Kalendermonaten.

Die steuerrechtliche Gewinnermittlung führt bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften zur Anwendung des Realisationsprinzips. Entscheidend ist nicht ausschließlich, wann Geld auf das private Konto des Gesellschafters gelangt. Ein bereits erwirtschafteter Gewinn kann deshalb berücksichtigt werden, obwohl seine Auszahlung erst nach der Bezugszeit erfolgt. Das Gericht begründete dies mit der Einkommensersatzfunktion des Elterngelds: Bleibt der wirtschaftliche Gewinn trotz eingeschränkter Mitarbeit erhalten, begründet eine spätere Auszahlung allein keinen betreuungsbedingten Einkommensverlust. Eine geringere Tätigkeitsvergütung kann außerdem den verteilbaren Gesellschaftsgewinn erhöhen, an dem der Berechtigte weiterhin beteiligt ist.

Davon unterschied der Senat Fälle einer wirksam abweichenden Gewinnverteilung oder eines Gewinnverzichts für die Bezugszeit. Solche Vereinbarungen können den dem Gesellschafter zuzurechnenden Gewinn verändern und sind bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Ein entsprechender Verzicht war hier jedoch nicht festgestellt. Die genaue rechtliche Einordnung der Geschäftsführervergütung konnte offenbleiben, weil bereits die weiteren Gewinneinkünfte aus den Beteiligungen nicht feststellbar waren. Das Urteil trifft deshalb keine abschließende Aussage darüber, ob die konkrete Geschäftsführertätigkeit selbst als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit einzuordnen war.

Eine auf den Bezugszeitraum abgestimmte Bilanzierung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglich und zumutbar. Der dort vernommene frühere Steuerberater hatte die Möglichkeit einer entsprechenden zeitlichen Abgrenzung erläutert. Jahresbezogene Gewinnverteilungen, Kapitalkontenauszüge und Angaben zu einzelnen Auszahlungen reichten dagegen nicht. § 8 Absatz 1 BEEG verpflichtet den Berechtigten nach Ende des Bezugs dazu, das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Die abschließende Entscheidung beruhte hier auf der materiellen Beweislast und nicht auf einer bloßen Sanktion wegen unterlassener Mitwirkung. Weitere erfolgversprechende Ermittlungen waren nach dem festgestellten Verfahrensstand nicht ersichtlich.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung der Einkunftsarten sah das BSG nicht. Die Anknüpfung an die jeweilige steuerrechtliche Gewinnermittlung und an den tatsächlich nachzuweisenden Einkommensverlust war sachlich gerechtfertigt. Die vorläufige Bewilligung sicherte zunächst Leistungen, gewährleistete aber keinen endgültigen Anspruch auf deren volle Höhe. Da ein darüber hinausgehender Anspruch nicht nachgewiesen war, durfte die Behörde die über dem Mindestbetrag liegenden vorläufigen Zahlungen nach den einschlägigen Erstattungsvorschriften zurückfordern. Die Rückforderung von 11.755 Euro blieb bestehen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer als Gesellschafter Elterngeld plant, sollte die spätere Nachweisführung bereits vor Beginn der Bezugsmonate mit der Buchhaltung abstimmen. Entscheidend sind die konkreten Lebensmonate des Kindes und die für die Gesellschaft maßgebliche Gewinnermittlungsmethode. Ein niedrigerer monatlicher Geldzufluss belegt bei einer bilanzierungspflichtigen Personengesellschaft für sich genommen keinen entsprechenden Einkommensverlust (BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R, Rn. 34–60).

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Tätigkeitsvergütung und Gewinnbeteiligung. Eine reduzierte Vergütung lässt einen Gewinnanspruch nicht automatisch entfallen. Behauptete Änderungen der Gewinnverteilung müssen aus den Vereinbarungen und den bezugszeitraumbezogenen Unterlagen nachvollziehbar werden. Ebenso sollte ein vorläufiger Bewilligungsbescheid bei der Liquiditätsplanung als vorläufig behandelt werden. Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Verteilung des Jahresgewinns auf die Bezugsmonate; gerade diese Methode hat das BSG verworfen. Sie bestätigt vielmehr die Folgen fehlender geeigneter Nachweise nach abgeschlossener Sachaufklärung (Rn. 38–42, 61–72).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Beteiligungen und vorläufige Bewilligung: Rn. 1–16; Anwendbares Recht und Berechnung: Rn. 17–33; Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum: Rn. 34–54; Realisationsprinzip und Gleichbehandlung: Rn. 55–60; Nachweispflicht und Beweislast: Rn. 61–71; Erstattung und Kosten: Rn. 72–73

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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