Sozialrecht
Kasseler Energiegeld war auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 26/24 R – entschieden, dass das kommunale Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel bei Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen war. Die Zahlung diente demselben Zweck wie bereits gewährte Leistungen für Heizkosten und Haushaltsenergie. Sie war außerdem bei Auszahlung rechtlich geschuldet und deshalb keine anrechnungsfreie freiwillige Zuwendung im Sinne des § 11a Absatz 5 SGB II. Der Senat bestätigte die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung überzahlter Leistungen für November 2022.
Ergebnis des Verfahrens
Das Berufungsurteil wird aufgehoben; die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 26/24 R – entschieden, dass das kommunale Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel bei Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen war. Die Zahlung diente demselben Zweck wie bereits gewährte Leistungen für Heizkosten und Haushaltsenergie. Sie war außerdem bei Auszahlung rechtlich geschuldet und deshalb keine anrechnungsfreie freiwillige Zuwendung im Sinne des § 11a Absatz 5 SGB II. Der Senat bestätigte die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung überzahlter Leistungen für November 2022.
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 26/24 R – entschieden, dass das kommunale Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel bei Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen war. Die Zahlung diente demselben Zweck wie bereits gewährte Leistungen für Heizkosten und Haushaltsenergie. Sie war außerdem bei Auszahlung rechtlich geschuldet und deshalb keine anrechnungsfreie freiwillige Zuwendung im Sinne des § 11a Absatz 5 SGB II. Der Senat bestätigte die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung überzahlter Leistungen für November 2022.
Die betroffene Bedarfsgemeinschaft bestand aus zwei Erwachsenen und vier minderjährigen Kindern. Sie erhielt laufende Leistungen nach dem SGB II. Nach einer Gaspreiserhöhung hatte das Jobcenter bereits ab Oktober 2022 höhere Heizkostenvorauszahlungen berücksichtigt. Die Stadt Kassel beschloss daneben im Juli 2022 eine einmalige Zahlung von 75 Euro je Einwohner mit alleinigem oder Hauptwohnsitz im Stadtgebiet. Das Energiegeld sollte die Belastung durch steigende Energiepreise im Winterhalbjahr 2022/2023 abmildern. Über Anträge wurde anhand kommunaler Förderrichtlinien und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch Verwaltungsakt entschieden.
Im Oktober 2022 erhielten die Mutter und die vier Kinder jeweils Energiegeld. Der weitere erwachsene Kläger hatte keinen Antrag gestellt. Das Jobcenter wertete die Zahlungen als Einkommen. Bei der Mutter zog es eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Anschließend hob es die Leistungsbewilligung für November teilweise auf und verlangte von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft insgesamt 345 Euro zurück. Das Sozialgericht bestätigte die Bescheide. Das Hessische Landessozialgericht hob sie dagegen auf, weil es die kommunale Förderung als freiwillige, die Lage nicht übermäßig verbessernde Zuwendung einordnete.
Die Revision des Jobcenters hatte Erfolg. Rechtsgrundlage der teilweisen Aufhebung waren die im Urteil genannten Verweisungen aus § 40 SGB II und § 330 SGB III auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X. Nachträglich erzieltes Einkommen kann eine wesentliche Änderung gegenüber einer zunächst rechtmäßigen Bewilligung darstellen. Für die zeitliche Anrechnung wandte der Senat ausdrücklich die bis Ende Juni 2023 geltende Fassung des § 11 SGB II an. Da die Leistungen für den Zuflussmonat bereits erbracht waren, war die einmalige Einnahme im folgenden Monat zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II scheiterte an der Zweckidentität. Zwar beruhte das Energiegeld auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dazu zählen nach der Rechtsprechung auch Verwaltungsvorschriften, die einen öffentlichen Träger zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Sein Zweck war jedoch die Entlastung bei Energiekosten. Heizkosten und Haushaltsenergie werden zugleich durch § 22 beziehungsweise § 20 SGB II erfasst. Das Jobcenter hatte die gestiegenen Heizkosten im konkreten Fall sogar bereits leistungsrechtlich berücksichtigt. Die kommunale Zahlung verfolgte daher keinen von der Grundsicherung abweichenden Zweck, der ihre Anrechnungsfreiheit tragen konnte.
Auch § 11a Absatz 5 SGB II half den Klägern nicht. Die Vorschrift betrifft Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden und deren Anrechnung grob unbillig wäre oder die Lage nicht so günstig verbessert, dass Grundsicherung daneben ungerechtfertigt wäre. Der Senat verwarf allerdings die Auffassung, öffentliche Leistungen seien von dieser Regelung von vornherein ausgeschlossen. Auch ein öffentlich-rechtlicher Träger kann grundsätzlich ein anderer im Sinne der Vorschrift sein. Zwischen Absatz 3 und Absatz 5 besteht kein generelles systematisches Ausschlussverhältnis. Im Fall fehlte vielmehr eine konkrete Tatbestandsvoraussetzung.
Entscheidend war die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung im maßgeblichen Zeitpunkt. Das Landessozialgericht hatte darauf abgestellt, dass die Stadt ursprünglich frei entscheiden konnte, das Förderprogramm überhaupt einzuführen. Nach dem Wortlaut des § 11a Absatz 5 SGB II kommt es aber darauf an, ob bei Erbringung der Zuwendung eine Verpflichtung besteht. Durch Förderrichtlinien und gleichheitsrechtliche Selbstbindung waren bereits bei Bewilligung rechtliche Bindungen entstanden. Spätestens die wirksamen Bewilligungsbescheide verpflichteten die Stadt zur Auszahlung. Die anfängliche politische Freiwilligkeit des Programms beseitigte diese spätere rechtliche Zahlungspflicht nicht.
Da das Energiegeld nicht ohne Rechtspflicht erbracht wurde, musste der Senat die weiteren Voraussetzungen grober Unbilligkeit oder übermäßiger Verbesserung nicht mehr prüfen. Auch die Höhe der Rückforderungen war rechtmäßig. Die fünf Zahlungen wurden nach den Regeln über Einkommen von Eltern und Kindern auf die individuellen Ansprüche verteilt. Das nach Abzug der Versicherungspauschale verbleibende Einkommen der Mutter war entsprechend den Bedarfsanteilen innerhalb der gesamten sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Deshalb konnte auch der erwachsene Kläger betroffen sein, der selbst kein Energiegeld beantragt und erhalten hatte.
Eine weitere Klarstellung betraf Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II. Sie waren bei der Bedarfsanteilsberechnung nicht zusätzlich bedarfserhöhend anzusetzen. Nach der gesetzlichen Struktur setzen solche Zuschüsse bereits anderweitig begründete Hilfebedürftigkeit voraus. Sie gehören deshalb nicht selbst zu den Bedarfen, anhand deren diese Hilfebedürftigkeit zunächst ermittelt wird. Soweit frühere Rechtsprechung anders verstanden werden konnte, hielt der Senat daran nicht fest. Diese Aussage betraf die korrekte Verteilung des anzurechnenden Einkommens und damit die Höhe der einzelnen Erstattungsforderungen.
Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufungen gegen die klageabweisenden sozialgerichtlichen Urteile zurück. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten. Die Entscheidung betrifft das konkrete Kasseler Förderprogramm und die für November 2022 geltende Rechtslage. Sie darf insbesondere nicht mit der steuerrechtlichen Energiepreispauschale oder anderen ausdrücklich privilegierten Unterstützungsleistungen gleichgesetzt werden. Für die Anrechnung waren der Förderzweck, die rechtliche Bindung bei Auszahlung und die damals maßgeblichen Regeln der Einkommensverteilung entscheidend. Eine ursprünglich freiwillige kommunale Initiative war allein kein ausreichender Grund für Anrechnungsfreiheit.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei kommunalen Zuschüssen sollte die Prüfung mit Fördergrundlage, Bewilligungsbescheid und Zweckbestimmung beginnen. BSG, Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 R, Rn. 15 bis 22, unterscheidet zwischen der freiwilligen Einführung eines Programms und der später bestehenden Verpflichtung zur Auszahlung. Für § 11a Absatz 5 SGB II kommt es auf Letztere an.
Zudem darf die Bezeichnung als Energiegeld nicht über die eigenständige Prüfung der Zweckidentität hinwegtäuschen. Haushaltsenergie und Heizung gehören bereits zum Leistungssystem des SGB II. Eine besondere Anrechnungsfreiheit muss sich deshalb aus der konkreten gesetzlichen oder förderrechtlichen Grundlage ergeben; sie folgt nicht aus einem allgemeinen Entlastungsanliegen.
Für Rückforderungsbescheide bleiben Zuflusszeitpunkt, anwendbare Gesetzesfassung und individuelle Einkommensverteilung gesondert zu prüfen. Der Beschluss über ein Förderprogramm beantwortet nicht automatisch die Höhe jeder persönlichen Rückforderung. Das Urteil behandelt ausdrücklich die damaligen Regeln für 2022. Eine Übertragung der zeitlichen Anrechnung auf spätere Leistungszeiträume erfordert daher eine Prüfung der jeweils geltenden Fassung.