Sozialrecht

Lkw-Fahrer in mehreren EU-Staaten: Arbeitsvertragliche Rechtswahl bestimmt die Sozialversicherung nicht

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 12 KR 7/24 R – die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts auf einen grenzüberschreitend tätigen Lkw-Fahrer bestätigt. Der Beschäftigte wohnte im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland und arbeitete zu einem wesentlichen Teil dort. Dass sein Arbeitgeber in Luxemburg saß und der Arbeitsvertrag luxemburgisches Recht vorsah, änderte daran nichts. Das anwendbare Sozialrecht richtet sich zwingend nach den europäischen Koordinierungsregeln. Entscheidend waren die tatsächlichen Arbeitszeitanteile; eine Betrachtung ausschließlich vollständig in Deutschland verbrachter Arbeitstage genügte nicht.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision wird zurückgewiesen; für den streitigen Zeitraum gilt deutsches Sozialrecht; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 12 KR 7/24 R – die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts auf einen grenzüberschreitend tätigen Lkw-Fahrer bestätigt. Der Beschäftigte wohnte im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland und arbeitete zu einem wesentlichen Teil dort. Dass sein Arbeitgeber in Luxemburg saß und der Arbeitsvertrag luxemburgisches Recht vorsah, änderte daran nichts. Das anwendbare Sozialrecht richtet sich zwingend nach den europäischen Koordinierungsregeln. Entscheidend waren die tatsächlichen Arbeitszeitanteile; eine Betrachtung ausschließlich vollständig in Deutschland verbrachter Arbeitstage genügte nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 12 KR 7/24 R – die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts auf einen grenzüberschreitend tätigen Lkw-Fahrer bestätigt. Der Beschäftigte wohnte im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland und arbeitete zu einem wesentlichen Teil dort. Dass sein Arbeitgeber in Luxemburg saß und der Arbeitsvertrag luxemburgisches Recht vorsah, änderte daran nichts. Das anwendbare Sozialrecht richtet sich zwingend nach den europäischen Koordinierungsregeln. Entscheidend waren die tatsächlichen Arbeitszeitanteile; eine Betrachtung ausschließlich vollständig in Deutschland verbrachter Arbeitstage genügte nicht.

Der Kläger war seit August 2011 bei einer international tätigen Spedition mit Sitz in Luxemburg beschäftigt. Seine Fahrten führten durch Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich. Bis zum 13. Oktober 2019 hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. Nach einer Außenprüfung beendete der luxemburgische Versicherungsträger seine dortige Mitgliedschaft und informierte die deutsche Verbindungsstelle beim GKV-Spitzenverband. Diese legte zunächst für einen weitergehenden Zeitraum deutsches Sozialrecht fest, weil mindestens ein Viertel der Tätigkeit in Deutschland ausgeübt werde. Nach Änderungen und einem angenommenen Teilanerkenntnis war zuletzt nur noch August 2011 bis Oktober 2019 streitig.

Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Weil genaue Fahrtrouten und einzelne Arbeitsstunden nicht vollständig feststellbar waren, wertete das Landessozialgericht insbesondere Be- und Entladeorte sowie Leistungsnachweise und Spesenabrechnungen aus. Es berücksichtigte außerdem geschätzte Fahrtstrecken und gelangte zu einem eindeutigen Gesamtbild mit deutlich mehr als 25 Prozent deutscher Arbeitszeit. Der Kläger hielt dem seine arbeitsvertragliche Rechtswahl, einen vermeintlichen Vorrang des Arbeitgebersitzes und die aus seiner Sicht günstigere luxemburgische Absicherung entgegen. Außerdem wandte er sich gegen eine rückwirkende Festlegung deutschen Rechts.

Der Senat bestätigte zunächst Zuständigkeit und Tätigwerden der deutschen Stelle. Nach Art. 16 der Verordnung EG Nr. 987/2009 war der bezeichnete Träger des damaligen Wohnstaats für die Festlegung zuständig. Nach Information durch den luxemburgischen Träger musste er das Verfahren von Amts wegen einleiten. Ob vorab eine Anhörung erforderlich gewesen war, konnte offenbleiben, weil sie jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden war. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwände standen der Sachentscheidung somit nicht entgegen. Die Revision blieb auch hinsichtlich der materiellen Zuordnung ohne Erfolg.

Arbeitsvertragsrecht und Sozialversicherungsrecht sind zu unterscheiden. Die Rom-I-Verordnung ermöglicht grundsätzlich eine Rechtswahl für das vertragliche Schuldverhältnis. Sie regelt damit das materielle Vertragsrecht, nicht die staatliche Zuordnung der sozialen Sicherung. Diese folgt zwingend aus den Verordnungen EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt sie von der objektiven Beschäftigungssituation ab und nicht von einer freien Entscheidung des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers oder der beteiligten Behörden. Persönliche Vor- oder Nachteile der Absicherung ändern die gesetzliche Zuordnung nicht.

Grundsätzlich unterliegt eine Person nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Bei gewöhnlicher Beschäftigung in mehreren Staaten ordnet Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 883/2004 das Recht des Wohnstaats an, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 14 Absatz 8 der Durchführungsverordnung und der herangezogenen aktuellen EuGH-Rechtsprechung sind Arbeitszeit und arbeitstätigkeitsbezogenes Entgelt maßgeblich. Ein wesentlicher Teil liegt bei mindestens 25 Prozent vor. Die größte Tätigkeit muss nicht zwingend im Wohnstaat stattfinden; die besondere Koordinierungsregel verlangt keine überwiegende Beschäftigung dort.

Für den Arbeitszeitanteil zählt die gesamte Tätigkeit. Die Berechnung darf deshalb nicht auf Tage beschränkt werden, an denen ausschließlich in einem bestimmten Staat gearbeitet wurde. Auch grenzüberschreitende Arbeitstage und ihre jeweiligen Tätigkeitsanteile sind zu berücksichtigen. Der Senat stützte sich hierzu insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 4. September 2025 – C-203/24 – und vom 11. Dezember 2025 – C-743/23. Ebenso wenig kommt es beim Entgelt auf den Ort der Auszahlung an. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Tätigkeit in welchem Staat der Verdienst zugeordnet ist.

Das Landessozialgericht durfte im konkreten Fall die dokumentierten Be- und Entladungen zur Ermittlung des Arbeitszeitanteils heranziehen. Ein entsprechender praktischer Leitfaden ist zwar nicht rechtsverbindlich, kann aber als Auslegungshilfe dienen. Entscheidend war außerdem, dass die Vorinstanz nicht nur einzelne Vorgänge gezählt, sondern weitere Unterlagen und Fahrtstrecken einbezogen hatte. Die tatsächlichen Feststellungen waren nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen worden und banden deshalb den Senat nach § 163 SGG. Auf dieser Grundlage war die wesentliche Beschäftigung im deutschen Wohnstaat ausreichend festgestellt.

Ein allgemeiner Vorrang des Unternehmenssitzes ergab sich aus den maßgeblichen Verordnungen nicht. Frühere Sonderregelungen für Beschäftigte im internationalen Verkehr waren in dieser Form nicht übernommen worden. Auch ein Meistbegünstigungsprinzip konnte die zwingende Zuordnung nicht verdrängen. Die bereits nach Luxemburg gezahlten Beiträge verhinderten schließlich keine rückwirkende Festlegung. Der Senat verwies auf die unionsrechtlich anerkannte Möglichkeit rückwirkender Bescheinigungen und auf die vorgesehenen Verfahren zur Rückabwicklung. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht erforderlich, weil die entscheidenden Auslegungsfragen durch dessen jüngere Rechtsprechung geklärt waren.

Die Revision wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Urteil entscheidet über das anzuwendende nationale System für den konkret verbleibenden Beschäftigungszeitraum. Es berechnet keine einzelnen Beitragsnachforderungen und gewährt keine freie Wahl zwischen Versicherungsordnungen. Für die Zuordnung waren Wohnsitz, Mehrstaatentätigkeit und tatsächlicher deutscher Arbeitszeitanteil ausschlaggebend. Die Entscheidung zeigt damit die Bedeutung vollständiger Tätigkeitsnachweise im internationalen Transport und die rechtliche Selbständigkeit des Sozialrechts gegenüber einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechtsordnung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen sollten arbeitsvertragliche Rechtswahl und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Beginn an getrennt geprüft werden. BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 12 KR 7/24 R, Rn. 14 bis 23, ordnet die soziale Sicherung zwingend den europäischen Koordinierungsregeln zu. Weder ein ausländischer Arbeitgebersitz noch eine günstigere Absicherung begründet für sich ein Wahlrecht.

Für die Tatsachengrundlage sind vollständige Arbeitszeit- und Tätigkeitsnachweise wichtig. Bei Fahrern können Be- und Entladeorte, Strecken und Leistungsabrechnungen relevante Anhaltspunkte liefern. Eine ausschließlich tageweise Betrachtung kann die tatsächlich in mehreren Staaten geleistete Arbeit falsch abbilden. Auch der Ort der Lohnüberweisung ist nicht mit dem Tätigkeitsort gleichzusetzen.

Die Möglichkeit rückwirkender Festlegung verlangt zudem eine geordnete Abstimmung der beteiligten Versicherungsträger. Bereits gezahlte Beiträge entscheiden die Systemzuordnung nicht endgültig. Das Urteil betrifft deren rechtliche Grundlage, nicht die abschließende finanzielle Rückabwicklung jedes Einzelfalls. Diese ist anhand der unionsrechtlichen Verfahren und der konkreten Beitragsverläufe gesondert zu behandeln.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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