Sozialrecht
VBLextra: Privat finanzierte Riester-Rente schon 2016 und 2017 ohne Kranken- und Pflegebeiträge
Das Bundessozialgericht hat die Beitragsfreiheit einer freiwilligen, staatlich geförderten VBLextra-Rente für die Jahre 2016 und 2017 bestätigt. Die pflichtversicherte Rentnerin hatte den Vertrag selbst abgeschlossen und die Beiträge ohne finanzielle Beteiligung ihres Arbeitgebers aus versteuertem Arbeitsentgelt getragen. Dass die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlt wurde, genügte unter diesen Umständen nicht für ihre Behandlung als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung. Die damalige gesetzliche Regelung war verfassungskonform einzuschränken. Die Revision der Kranken- und Pflegekasse blieb erfolglos. Gegenstand war ausdrücklich diese freiwillige Vertragsgestaltung und der begrenzte Streitzeitraum.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Kranken- und Pflegekasse wird zurückgewiesen. Die freiwillige VBLextra-Rente der Klägerin unterliegt im Streitzeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 nicht der Beitragspflicht. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Revisionskosten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat die Beitragsfreiheit einer freiwilligen, staatlich geförderten VBLextra-Rente für die Jahre 2016 und 2017 bestätigt. Die pflichtversicherte Rentnerin hatte den Vertrag selbst abgeschlossen und die Beiträge ohne finanzielle Beteiligung ihres Arbeitgebers aus versteuertem Arbeitsentgelt getragen. Dass die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlt wurde, genügte unter diesen Umständen nicht für ihre Behandlung als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung. Die damalige gesetzliche Regelung war verfassungskonform einzuschränken. Die Revision der Kranken- und Pflegekasse blieb erfolglos. Gegenstand war ausdrücklich diese freiwillige Vertragsgestaltung und der begrenzte Streitzeitraum.
Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat die Beitragsfreiheit einer freiwilligen, staatlich geförderten VBLextra-Rente für die Jahre 2016 und 2017 bestätigt. Die pflichtversicherte Rentnerin hatte den Vertrag selbst abgeschlossen und die Beiträge ohne finanzielle Beteiligung ihres Arbeitgebers aus versteuertem Arbeitsentgelt getragen. Dass die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlt wurde, genügte unter diesen Umständen nicht für ihre Behandlung als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung. Die damalige gesetzliche Regelung war verfassungskonform einzuschränken. Die Revision der Kranken- und Pflegekasse blieb erfolglos. Gegenstand war ausdrücklich diese freiwillige Vertragsgestaltung und der begrenzte Streitzeitraum.
Die Klägerin war früher in einem Krankenhaus beschäftigt und über ihren Arbeitgeber in der Pflichtversicherung der VBL versichert gewesen. Neben diesem Tarif VBLklassik schloss sie 2002 selbst eine freiwillige Versicherung im Tarif VBLextra für eine Alters- und Hinterbliebenenrente ab. Sie war Versicherungsnehmerin und ließ die Beiträge auf ihre Ermächtigung hin unmittelbar aus ihrem individuell versteuerten Entgelt an die VBL weiterleiten. Dafür nahm sie die gesetzliche Riester-Förderung in Anspruch. Seit Januar 2016 bezog sie aus beiden Verträgen Renten und war in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Bis Ende 2017 wurden auf die Gesamtzahlungen beider Verträge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt. Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass die freiwillige VBLextra-Rente nicht beitragspflichtig sei. Die Kassen lehnten dies ab. Sie verwiesen darauf, dass die VBL eine Einrichtung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sei und damit zum institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gehöre. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Klägerin dagegen recht. Im Revisionsverfahren stritten die Beteiligten nur noch über die Jahre 2016 und 2017, also den Zeitraum vor einer späteren gesetzlichen Klarstellung.
Bei pflichtversicherten Rentnern können neben der gesetzlichen Rente auch bestimmte vergleichbare Einnahmen der Beitragsbemessung unterliegen. Dazu zählen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Daneben erfasst das Gesetz Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe. Unter diese zweite Gruppe fällt die VBL nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht. Ihr Zugang knüpft an die Beteiligung des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst an, nicht an einen bestimmten Beruf oder eine Berufsgruppe. Die gesetzliche Zuordnung zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes war deshalb der maßgebliche Ausgangspunkt.
Der Senat widersprach den Kassen nicht darin, dass die VBL institutionell eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ist. Nach dem grundsätzlich zulässigen institutionellen Ansatz werden von einer solchen Einrichtung gezahlte Altersrenten zunächst formal erfasst. Diese Einordnung stößt jedoch an verfassungsrechtliche Grenzen. Die Beitragspflicht greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein und muss mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein. Eine praktikable Typisierung darf tatsächliche Unterschiede nicht unbegrenzt übergehen. Insbesondere kann der bloße Name oder institutionelle Status des Versorgungsträgers nicht jede von ihm angebotene private Altersvorsorge automatisch zu einer betrieblichen Versorgung machen.
Diese Grenze ist erreicht, wenn ein Vertrag ohne wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers allein zwischen der Einrichtung und der beschäftigten Person besteht. Entscheidend waren hier die Stellung der Klägerin als Versicherungsnehmerin, versicherte Person und Beitragsschuldnerin sowie die ausschließliche Finanzierung durch sie selbst. Der Arbeitgeber nutzte die Versorgungseinrichtung bei diesem Vertrag nicht zur Erfüllung einer eigenen Versorgungszusage. Seine Mitwirkung beschränkte sich im Wesentlichen auf den Zahlungsweg. Die VBL wurde für diesen Teil daher zur privaten Altersvorsorge eingesetzt. Eine beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit der verpflichtenden betrieblichen Versorgung hätte wesentliche Strukturunterschiede übergangen.
Bei VBLklassik liegt die Situation anders. Dort beruht die Versorgung auf der tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, der die Beschäftigten anmeldet, Versicherungsnehmer ist und die vorgesehenen Umlagen schuldet. Die tarifliche Verpflichtung tritt an die Stelle einer individuellen arbeitsvertraglichen Versorgungszusage. Der freiwillige Vertrag VBLextra entsteht dagegen durch eine eigene Entscheidung der beschäftigten Person. Sie bestimmt über Abschluss, Fortbestand und Beendigung sowie die Höhe ihrer Beiträge. Der Arbeitgeber musste hier keine zusätzliche Versorgungszusage erfüllen. Die bloße Voraussetzung einer bestehenden VBL-Pflichtversicherung machte den freiwilligen Vertrag noch nicht zu einer gleichartigen Arbeitgeberversorgung.
Hinzu kamen Unterschiede in Finanzierung und Förderung. Die freiwillige Versicherung wurde kapitalgedeckt in einem gesonderten Abrechnungsverband geführt. Die Klägerin sparte aus individuell versteuertem Einkommen an und erhielt die für Riester-Verträge vorgesehenen steuerlichen Vorteile und Zulagen. Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers lag bei dieser geförderten Gestaltung nicht vor. Die Förderung knüpft außerdem nicht ausschließlich an das konkrete Beschäftigungsverhältnis an, sondern berücksichtigt etwa die Zahl förderungsfähiger Kinder. Diese Merkmale unterscheiden sich wesentlich von der verpflichtenden Zusatzversorgung. Ihre Feststellung war nach Auffassung des Gerichts ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich.
Auch der Vergleich mit einer geförderten privaten Rentenversicherung sprach gegen die Beitragspflicht. Bei beiden Vertragsformen tragen die Versicherten die Beiträge aus eigenem versteuertem Einkommen, sind selbst Versicherungsnehmer und erwerben kapitalgedeckte Ansprüche einschließlich staatlicher Förderung. Die Höhe der späteren Rente hängt wesentlich von Beiträgen und Zulagen ab. Einen für die unterschiedliche Beitragspflicht hinreichend gewichtigen sachlichen Unterschied erkannte der Senat nicht. Dass der freiwillige Vertrag bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und nicht bei einem privaten Anbieter abgeschlossen worden war, rechtfertigte bei dieser Vertragsgestaltung keine abweichende Belastung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Seit Januar 2018 nimmt das Gesetz bestimmte Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen ausdrücklich von den betrieblichen Versorgungsbezügen aus. Daraus folgte für das Bundessozialgericht nicht, dass entsprechende Zahlungen zuvor zwingend beitragspflichtig gewesen sein müssten. Die fehlende Rückwirkung der Neuregelung entband die Gerichte nicht von einer verfassungskonformen Auslegung des älteren Rechts. Auf dieser Grundlage war die VBLextra-Rente der Klägerin bereits 2016 und 2017 beitragsfrei. Ihre parallel bezogene verpflichtende VBLklassik-Rente wurde dadurch nicht allgemein beitragsfrei gestellt. Die beklagten Kassen tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
Quellen und Dokumentfassung
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Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Verträge und Streitzeitraum: Rn. 1–9; Gesetzliche Einordnung und institutioneller Ausgangspunkt: Rn. 10–13; Verfassungsrechtliche Grenzen der Typisierung: Rn. 14–18; Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilligem Vertrag: Rn. 19–21; Vergleich mit geförderter privater Rentenversicherung: Rn. 22–26; Bedeutung der Gesetzesänderung von 2018: Rn. 27–28
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei B 12 KR 5/24 R kommt es auf die konkrete Vertragsstruktur an. Aus Kanzleisicht sollten Versicherungsnehmereigenschaft, Beitragsschuld, Herkunft der eingezahlten Mittel und eine mögliche Arbeitgeberzusage anhand der Unterlagen getrennt geprüft werden. Die Weiterleitung eigener Beiträge durch die Lohnabrechnung beweist für sich genommen noch keine wesentliche Arbeitgeberbeteiligung. Ebenso wenig entscheidet allein die Bezeichnung des Versorgungsträgers über die Beitragspflicht. Besonders relevant ist die historische Reichweite: Das Bundessozialgericht begründet die Beitragsfreiheit für 2016 und 2017 durch Auslegung der damaligen Vorschriften, nicht durch eine rückwirkende Anwendung der Reform von 2018. Die Aussage darf aber nicht auf jede VBL-Leistung, jede Finanzierungsform oder jede Versicherungsart übertragen werden. Die Klägerin war als Rentnerin pflichtversichert und hatte gerade die freiwillige, selbst finanzierte und staatlich geförderte Vertragsvariante abgeschlossen; die Pflichtversorgung blieb davon zu unterscheiden.