Medizinrecht, Sozialrecht

Physiotherapiepraxis mit zwei Standorten: Keine höhere Corona-Hilfe aufgrund nachträglich abgeglichener Leistungsdaten

Eine physiotherapeutische Praxisgemeinschaft erhält für ihre beiden Niederlassungen keine zusätzlichen Corona-Ausgleichszahlungen auf Grundlage der tatsächlich im vierten Quartal 2019 erbrachten Leistungen. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass für die damalige Pauschalhilfe der bereits beim GKV-Spitzenverband vorhandene Datenbestand ausschlaggebend war. Einen individuellen nachträglichen Abgleich mit sämtlichen Behandlungen verlangte die Verordnung nicht. Die Revision führte lediglich zur Aufhebung der förmlichen Bescheide, weil der zuständigen Arbeitsgemeinschaft die Befugnis zum Erlass solcher Verwaltungsakte fehlte. Das zentrale Begehren auf weitere Zahlungen blieb dagegen erfolglos.

Ergebnis des Verfahrens

Förmliche Bescheide aufgehoben; zusätzliche Ausgleichszahlungen für beide Niederlassungen abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten aller Instanzen.

Redaktioneller Kernsatz

Eine physiotherapeutische Praxisgemeinschaft erhält für ihre beiden Niederlassungen keine zusätzlichen Corona-Ausgleichszahlungen auf Grundlage der tatsächlich im vierten Quartal 2019 erbrachten Leistungen. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass für die damalige Pauschalhilfe der bereits beim GKV-Spitzenverband vorhandene Datenbestand ausschlaggebend war. Einen individuellen nachträglichen Abgleich mit sämtlichen Behandlungen verlangte die Verordnung nicht. Die Revision führte lediglich zur Aufhebung der förmlichen Bescheide, weil der zuständigen Arbeitsgemeinschaft die Befugnis zum Erlass solcher Verwaltungsakte fehlte. Das zentrale Begehren auf weitere Zahlungen blieb dagegen erfolglos.

Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Eine physiotherapeutische Praxisgemeinschaft erhält für ihre beiden Niederlassungen keine zusätzlichen Corona-Ausgleichszahlungen auf Grundlage der tatsächlich im vierten Quartal 2019 erbrachten Leistungen. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass für die damalige Pauschalhilfe der bereits beim GKV-Spitzenverband vorhandene Datenbestand ausschlaggebend war. Einen individuellen nachträglichen Abgleich mit sämtlichen Behandlungen verlangte die Verordnung nicht. Die Revision führte lediglich zur Aufhebung der förmlichen Bescheide, weil der zuständigen Arbeitsgemeinschaft die Befugnis zum Erlass solcher Verwaltungsakte fehlte. Das zentrale Begehren auf weitere Zahlungen blieb dagegen erfolglos.

Die Klägerin betrieb ihre physiotherapeutische Praxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts an zwei Standorten. Die Niederlassungen waren seit 2003 beziehungsweise 2015 zugelassen. Auf ihre Anträge vom 27. Mai 2020 erhielt sie am 9. Juni 2020 Ausgleichszahlungen von 29.089,52 Euro und 30.990,61 Euro. Berechnet wurden diese Beträge anhand der vom GKV-Spitzenverband übermittelten Daten. Die Gesellschaft verlangte anschließend zusätzliche 7.463,99 Euro und 16.324,69 Euro. Ihrer Auffassung nach mussten dafür die tatsächlich im vierten Quartal 2019 erbrachten Leistungen der beiden Niederlassungen zugrunde gelegt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung wies die Widersprüche zurück. Auch das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinten einen höheren Anspruch. Die Klägerin sah darin eine verfassungswidrige Typisierung und eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes. Sie beanstandete insbesondere, dass die verwendeten Daten nicht anhand ihrer tatsächlichen Leistungserbringung überprüft werden konnten. Das Bundessozialgericht folgte diesen Einwänden nicht. Der Zahlungsanspruch richtete sich nach dem besonderen Förderkonzept der damaligen Verordnung und nicht nach einem allgemeinen Anspruch auf vollständigen Ersatz individueller Einnahmeausfälle. Die Unterschiede zwischen Fördergrundlage und tatsächlichem Praxisumsatz waren dabei bewusst angelegt.

Die inzwischen außer Kraft getretene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung beruhte auf einer Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes. Sie sollte im Frühjahr 2020 notwendige Strukturen der Gesundheitsversorgung erhalten. Zugelassene Heilmittelerbringer konnten für April bis Juni 2020 eine einmalige Hilfe beantragen. Für bereits bis September 2019 zugelassene Praxen betrug die Zahlung 40 Prozent der maßgeblichen Vergütung des vierten Quartals 2019 einschließlich der Zuzahlungen von Versicherten. Andere finanzielle Hilfen wurden nicht angerechnet. Die Finanzierung erfolgte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für Antragstellung, Datenübermittlung und Berechnung galten kurze gesetzlich festgelegte Abläufe.

Diese Aufgaben verliehen der Arbeitsgemeinschaft allerdings keine Befugnis, den Anspruch durch Verwaltungsakt verbindlich zu regeln. Das Gesetz kennt entsprechende Entscheidungsbefugnisse zwar bei der Zulassung von Heilmittelleistungserbringern und bestimmten Abrechnungserlaubnissen. Für die hier streitigen Ausgleichszahlungen waren sie aber weder in der Verordnung noch in deren Ermächtigungsgrundlage vorgesehen. Die Arbeitsgemeinschaft prüfte und berechnete den Anspruch und wies gegebenenfalls die Zahlung an. Sie handelte dabei lediglich als Zahlstelle im Gleichordnungsverhältnis zur Praxis. Eine hoheitliche Regelungsbefugnis ergab sich auch nicht aus allgemeinen Erwägungen zum Zweck der Hilfe.

Deshalb hob der Senat die als Verwaltungsakte behandelten Entscheidungen auf. Diese förmliche Korrektur war von der Entscheidung über die zusätzliche Zahlung zu trennen. Die Klägerin konnte die Bescheide mit einer Anfechtungsklage beseitigen lassen und zugleich eine echte Leistungsklage auf den höheren Betrag verfolgen. Nur der erste Teil hatte Erfolg. Die Aufhebung bedeutete nicht, dass die bisher gezahlten Beträge zu niedrig berechnet waren. Ebenso wenig musste allein deshalb eine neue förmliche Ermessensentscheidung über die Förderung ergehen. Für die Geldleistung blieben die materiellen Voraussetzungen der Verordnung maßgeblich.

Nach deren ausdrücklicher Berechnungsregel waren ausschließlich die beim GKV-Spitzenverband bereits vorhandenen Daten über das Heilmittelausgabenvolumen zu verwenden. Dabei handelte es sich um Schnellinformationen zu abgerechneten Leistungen vor Durchführung der Abrechnungsprüfung. Diese Informationen waren ursprünglich zur zeitnahen Beobachtung der Ausgaben erhoben worden. Der Normgeber machte sie nachträglich zur Grundlage der Hilfsberechnung, weil sie sofort zur Verfügung standen und für einzelne Leistungserbringer aufbereitet werden konnten. Sie mussten nach diesem Konzept nicht den Anspruch erheben, jede tatsächlich erbrachte oder endgültig abgerechnete Behandlung eines Quartals lückenlos abzubilden.

Die Beschränkung entsprach dem vorrangigen Ziel, Versorgungsangebote rasch zu stabilisieren. Ein individuell nachgewiesener Einnahmeverlust war für die Zahlung gerade keine Voraussetzung. Die Unterstützung war pauschal, einmalig und nicht rückzahlbar ausgestaltet. Ein umfassender Abgleich zusätzlicher Praxisdaten hätte den vorgesehenen zeitlichen Ablauf verändert. Schon wenige Tage nach Inkrafttreten der Verordnung mussten voraussichtliche Fördervolumina und anschließend die Daten der einzelnen Leistungserbringer übermittelt werden. Der endgültige Verordnungstext hatte sich insofern von einem früheren Entwurf gelöst. Auch die Auszahlung an die Klägerin innerhalb kurzer Zeit nach Antragstellung entsprach diesem auf Beschleunigung gerichteten System.

Der allgemeine Gleichheitssatz stand dieser Typisierung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Der Verordnungsgeber durfte bei länger zugelassenen Praxen davon ausgehen, dass im vierten Quartal 2019 abrechenbare Leistungen vorlagen. Er musste die Pauschale nicht zusätzlich an individuelle Abrechnungstermine oder die Nutzung verschiedener Rechenzentren anpassen. In der damaligen epidemischen Lage bestand ein weiter Spielraum, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu sichern. Ein sofort nutzbarer Datenbestand war dafür sachgerecht, selbst wenn er für einen anderen Zweck erhoben worden war. Unterschiede zu den konkreten Praxisverhältnissen machten die Berechnung deshalb nicht unzulässig.

Auch das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verlangte keinen zusätzlichen Datenabgleich, den das Förderkonzept selbst nicht vorsah. Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen vorhandenen Daten bei der Berechnung unvollständig übernommen worden oder von Anfang an unverwertbar gewesen wären, bestanden nicht. Für eine abweichende verfassungskonforme Auslegung sah der Senat daher keinen Anlass. Schließlich stellte er klar, dass es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren des Leistungserbringungsrechts handelte, nicht um den Empfang von Sozialleistungen. Weil die Klägerin ihr wesentliches Zahlungsziel verfehlte, trägt sie trotz des formellen Teilerfolgs die Kosten aller Instanzen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 3 KR 12/24 R verdeutlicht für Praxisgemeinschaften, dass die Berechnungsgrundlage einer Pauschalhilfe vom tatsächlich erzielten oder abgerechneten Umsatz abweichen kann, ohne dass daraus automatisch ein Nachzahlungsanspruch entsteht. Aus Kanzleisicht ist deshalb sorgfältig zu unterscheiden, ob die zuständige Stelle den verbindlichen Datenbestand falsch übernommen hat oder ob lediglich ein anderer, individuellerer Maßstab verlangt wird. Das Urteil betraf die zweite Konstellation. Ebenso sollte ein formeller Erfolg realistisch eingeordnet werden: Die Aufhebung mangels Verwaltungsaktbefugnis veränderte hier weder den materiellen Anspruch noch die Kostenlast zugunsten der Klägerin. Für Heilmittelerbringer kommt hinzu, dass ein solcher Förderstreit nicht automatisch gerichtskostenfrei ist. Die Besonderheiten der damaligen Corona-Verordnung bleiben für die Reichweite der Entscheidung ausschlaggebend.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Zwei Niederlassungen und Zahlungsbegehren: Rn. 1–8; Verordnungsgrundlage: Rn. 9–11; Keine Verwaltungsaktbefugnis: Rn. 12–14; Bindende Berechnungsdaten: Rn. 15–21; Verfassungsrechtliche Prüfung: Rn. 22–27; Gerichtskosten: Rn. 28

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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