Sozialrecht

Motorunterstütztes Dreirad: Hilfsmittelanspruch hängt vom konkreten Wohnumfeld ab

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. November 2025 – B 3 KR 1/24 R – einen Streit über ein motorunterstütztes Erwachsenendreirad zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Ob die gesetzliche Krankenkasse das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bereitstellen muss, hängt von den konkreten Mobilitätsbedürfnissen im Nahbereich der Wohnung ab. Dabei zählt auch das Interesse, alltägliche Wege möglichst unter Einsatz eigener verbliebener Körperkräfte zu bewältigen. Die vorhandenen Hilfsmittel, örtlichen Wege, gesundheitlichen Fähigkeiten und wirtschaftlichen Alternativen müssen jedoch im Einzelfall untersucht werden. Ein automatischer Anspruch wurde nicht zugesprochen.

Ergebnis des Verfahrens

Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. November 2025 – B 3 KR 1/24 R – einen Streit über ein motorunterstütztes Erwachsenendreirad zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Ob die gesetzliche Krankenkasse das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bereitstellen muss, hängt von den konkreten Mobilitätsbedürfnissen im Nahbereich der Wohnung ab. Dabei zählt auch das Interesse, alltägliche Wege möglichst unter Einsatz eigener verbliebener Körperkräfte zu bewältigen. Die vorhandenen Hilfsmittel, örtlichen Wege, gesundheitlichen Fähigkeiten und wirtschaftlichen Alternativen müssen jedoch im Einzelfall untersucht werden. Ein automatischer Anspruch wurde nicht zugesprochen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. November 2025 – B 3 KR 1/24 R – einen Streit über ein motorunterstütztes Erwachsenendreirad zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Ob die gesetzliche Krankenkasse das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bereitstellen muss, hängt von den konkreten Mobilitätsbedürfnissen im Nahbereich der Wohnung ab. Dabei zählt auch das Interesse, alltägliche Wege möglichst unter Einsatz eigener verbliebener Körperkräfte zu bewältigen. Die vorhandenen Hilfsmittel, örtlichen Wege, gesundheitlichen Fähigkeiten und wirtschaftlichen Alternativen müssen jedoch im Einzelfall untersucht werden. Ein automatischer Anspruch wurde nicht zugesprochen.

Der 1957 geborene Kläger litt unter einer Tetraspastik mit Ataxie. Bei ihm waren ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, RF und H anerkannt. Für seine Mobilität standen ihm ein Aktivrollstuhl und ein Rollator zur Verfügung. Nach eigenen Angaben nutzte er außerdem ein Dreirad ohne Motor sowie einen Pkw. Im Jahr 2017 beantragte er mit ärztlicher Verordnung und einem Kostenvoranschlag über 7.758 Euro die Versorgung mit einem Erwachsenendreirad des Modells Easy Rider mit Elektromotor. Die Krankenkasse lehnte ab.

Das Sozialgericht Lüneburg verpflichtete die Krankenkasse nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens zur Kostenübernahme. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung zurück. Es hielt die Versorgung für erforderlich und meinte, ein Aktivrollstuhl mit Restkraftverstärker entspreche nicht dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers. Auf einen Elektrorollstuhl könne er nicht pauschal verwiesen werden. Weitere Ermittlungen sah es nicht als notwendig an. Die Krankenkasse rügte dagegen unzureichende Sachaufklärung und verwies auf möglicherweise wirtschaftlichere Alternativen, insbesondere einen Elektrorollstuhl oder ein nicht motorisiertes Dreirad zusammen mit dem Rollator.

Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil auf. Das Landessozialgericht hatte seine Entscheidung noch vor den Urteilen des Senats vom 18. April 2024 getroffen, mit denen dieser seine Maßstäbe für motorunterstützte Mobilitätshilfen weiterentwickelt hatte. Auf der vorhandenen Tatsachengrundlage ließ sich nicht feststellen, ob die zugesprochene Versorgung auch nach diesen Maßstäben berechtigt war. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf die gesonderten Verfahrensrügen der Krankenkasse kam es für dieses Ergebnis nicht mehr entscheidungserheblich an.

Rechtsgrundlage des Anspruchs innerhalb der originären Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Die Vorschrift unterscheidet Hilfsmittel zur Sicherung des Behandlungserfolgs, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung und zum Ausgleich einer Behinderung. Die ersten beiden Varianten trugen das Begehren hier nicht. Zu prüfen blieb ein mittelbarer Behinderungsausgleich. Dabei geht es um Hilfsmittel, die Auswirkungen einer Behinderung im täglichen Leben mindern und allgemeine Grundbedürfnisse sowie ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben ermöglichen. Der konkrete Gebrauchsvorteil ist für den Versorgungsumfang entscheidend.

Zu den geschützten Grundbedürfnissen gehört die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums. Bei der Mobilität im Nahbereich genügt es deshalb nicht, ausschließlich danach zu fragen, ob ein Ziel irgendwie erreicht werden kann. Geschützt ist nach der Rechtsprechung auch das Bedürfnis, die alltäglichen Verrichtungen nach Möglichkeit mit eigener Restkraft zu bewältigen. Der Senat verband dies mit der personalen Autonomie, der Teilhabeorientierung des SGB IX, dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG und dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention.

Für eine motorunterstützte Hilfe sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich. Zu ermitteln sind die wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege einschließlich entsprechender Freizeitwege im anzuerkennenden Nahbereich. Liegt ein wesentlicher Teil dieser Alltagswege außerhalb üblicher Fußgängerstrecken und lässt sich diese Entfernung nur mit Motorunterstützung zumutbar auch unter Einsatz eigener Körperkraft bewältigen, schließen größere Reichweite oder höhere Geschwindigkeit den Anspruch nicht aus. Der Senat verwies hierfür insbesondere auf das Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 13/22 R. Eine abstrakte Betrachtung des Hilfsmittels reicht somit nicht.

Das Landessozialgericht muss nun feststellen, wie der Kläger seinen konkreten Nahbereich mit eigener Körperkraft und vorhandenen Hilfen erschließen kann. Zu berücksichtigen sind körperliche Konstitution, motorische und kognitive Fähigkeiten sowie die topographischen Verhältnisse. Entscheidend ist, was ihm hinreichend regelmäßig möglich und zumutbar ist. Falls hierfür Motorunterstützung erforderlich ist, muss außerdem geprüft werden, ob er das gewünschte Hilfsmittel ohne Eigen- oder Fremdgefährdung nutzen kann. Der Anspruch setzt somit einen konkreten Nutzen und eine sichere Verwendbarkeit voraus; eine ärztliche Verordnung ersetzt diese tatsächliche Prüfung nicht.

Auch die Wirtschaftlichkeit bleibt zu untersuchen. Bereits vorhandene Hilfsmittel können den Bedarf ausreichend decken; ebenso können geeignete Alternativen in Betracht kommen. Der Vergleich muss jedoch berücksichtigen, ob auch diese Alternativen den Einsatz eigener Restkräfte ermöglichen. Eine pauschale Gleichsetzung jeder motorisierten Fortbewegung würde den geschützten Gebrauchsvorteil verfehlen. Die Entscheidung verlangt weder stets die teuerste noch unabhängig vom Einzelfall die billigste Versorgung. Zu klären ist vielmehr, welche notwendige und wirtschaftliche Lösung das konkret festgestellte Grundbedürfnis des Versicherten tatsächlich erfüllt (Randnummern 15 und 16).

Sollte das Hilfsmittel vorrangig weitergehenden Sport- oder Freizeitinteressen ohne Bezug zu den maßgeblichen Alltagswegen dienen, kann ein Anspruch aus dem Aufgabenbereich eines anderen Rehabilitationsträgers zu prüfen sein. Kommt insbesondere der Träger der Eingliederungshilfe als letztlich Leistungspflichtiger in Betracht, muss das Landessozialgericht ihn notwendig beiladen. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Das Urteil entscheidet damit nicht abschließend über das beantragte Dreirad. Es konkretisiert die erforderliche Prüfung zwischen alltagsbezogenem Behinderungsausgleich, eigener Körperkraft, örtlichen Gegebenheiten, sicheren Nutzungsmöglichkeiten und der Zuständigkeit verschiedener Leistungsträger.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Antrag auf eine motorunterstützte Mobilitätshilfe sollte die tatsächlich regelmäßig anfallenden Wege und die bestehenden Einschränkungen konkret beschreiben. Nach BSG, Urteil vom 13.11.2025 – B 3 KR 1/24 R, Rn. 14 bis 16, kommt es auf das Wohnumfeld, die zumutbare Eigenaktivität und den Gebrauchsvorteil gegenüber vorhandenen Hilfsmitteln an. Eine rein abstrakte Produktbetrachtung reicht nicht.

Beim Vergleich mit einem Elektrorollstuhl oder anderen Hilfen ist der mögliche Einsatz eigener Restkräfte rechtlich relevant. Daraus folgt jedoch kein unbedingtes Wahlrecht für das gewünschte Modell. Sicherheit, tatsächlicher Bedarf und Wirtschaftlichkeit nach § 33 SGB V bleiben eigenständig zu prüfen.

Für die Prozessführung verdient außerdem die mögliche Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers Aufmerksamkeit. Dient die Versorgung über den anerkannten Nahbereich hinausgehenden Teilhabezielen, kann die Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Das Gericht muss den dafür zuständigen Träger gegebenenfalls beteiligen. Der Fall zeigt, weshalb eine vollständige Bedarfsermittlung vor der endgültigen Zuordnung der Leistung notwendig ist.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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