Grundsicherungsrecht, Sozialhilferecht, Unionsbürgerrecht

Fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt: Auslandshaft unterbricht den SGB-II-Zeitraum nicht automatisch

Das Bundessozialgericht hat über den Leistungsanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen für das Jahr 2020 noch nicht abschließend entschieden. Es hob das Berufungsurteil auf, weil die Feststellungen zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unzureichend waren. Eine dreimonatige Haft in Bulgarien durfte nicht allein anhand ihrer nachträglich bekannten Dauer als automatische Unterbrechung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums behandelt werden. Erforderlich ist eine Prognose anhand der im jeweiligen Zeitpunkt erkennbaren Umstände. Der Kläger erhielt damit eine erneute Sachprüfung, aber noch keine endgültige Zusprache von Arbeitslosengeld II.

Redaktionelle Zusammenfassung · 902 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Kläger war 2011 erstmals nach Deutschland eingereist. In den folgenden Jahren war er zeitweise hier gemeldet und erwerbstätig, hielt sich aber auch in Bulgarien auf. Die genaue Abfolge und Dauer dieser Aufenthalte waren nicht vollständig geklärt. Von Februar 2016 bis März 2017 arbeitete er als Thekenkraft für ein monatliches Bruttoentgelt von 500 Euro. Nach dem Ende dieser Beschäftigung bestätigte die Arbeitsagentur die unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Später folgten mehrere kurze Arbeitsverhältnisse. Nach einer Auslieferungshaft befand er sich von Ende November 2017 bis Ende Februar 2018 in Bulgarien in Haft.

Im April 2020 beantragte er erneut Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter lehnte ab. Aufgrund eines Eilverfahrens erhielt er zwar vorläufig Leistungen für einen Teil des Jahres; über seinen endgültigen Anspruch war damit aber nicht entschieden. Im Hauptsacheverfahren verlangte er den Regelbedarf für April bis Dezember 2020, hilfsweise Überbrückungsleistungen vom Sozialhilfeträger ab dem 8. April. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen seine Begehren ab. Das Bundessozialgericht verwies die Sache zurück, weil insbesondere die mögliche Ausnahme vom ausländerrechtlichen Leistungsausschluss weitere Ermittlungen erforderte.

Ein fortwirkender Arbeitnehmerstatus trug den Anspruch nach den bisherigen Feststellungen nicht. Für die letzte kurze Beschäftigung im Oktober 2019 wäre allenfalls eine sechsmonatige Fortwirkung in Betracht gekommen. Der Kläger stellte sich der Arbeitsverwaltung aber erst mehr als fünf Monate nach deren Ende wieder zur Verfügung. Die Fortwirkung setzt nach dem Urteil unter anderem voraus, dass sich der Betroffene bei bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit innerhalb angemessener Zeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt meldet. Schon daran fehlte es hier, unabhängig von der genauen Einordnung der geringfügigen Tätigkeit.

Auch die länger als ein Jahr ausgeübte Beschäftigung von 2016 bis 2017 begründete keinen dauerhaft voraussetzungslosen Arbeitnehmerstatus. Zwar sieht das Freizügigkeitsrecht dafür unter bestimmten Bedingungen keine feste zeitliche Obergrenze vor. Die sonstigen Voraussetzungen müssen jedoch weiterhin vorliegen. Zwischenzeitlich war der Kläger weder durchgehend erwerbstätig noch für die Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt verfügbar. Die einmalige Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verschaffte deshalb kein eigenständiges unbegrenztes Daueraufenthaltsrecht. Offen blieb, ob allein die Aufnahme einer späteren kurzen Beschäftigung einen zuvor fortwirkenden Status beendet; darauf kam es hier nicht an.

Ebenfalls nicht abschließend geklärt wurde eine mögliche frühere selbstständige Tätigkeit. Der Kläger hatte vorgetragen, seinen Lebensunterhalt vor dem Leistungsantrag zeitweise durch gelegentliche Prostitution bestritten zu haben. Das Landessozialgericht hatte dies mangels Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz für freizügigkeitsrechtlich unbeachtlich gehalten. Der Senat äußerte Zweifel an einem so weitgehenden Ausschluss bereits aus dem Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit. Er entschied die Frage jedoch nicht. Es fehlten schon tatsächliche Feststellungen, ob und in welchem Umfang die behauptete Tätigkeit überhaupt ausgeübt worden war.

Im Mittelpunkt der Zurückverweisung stand § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II in der für 2020 maßgeblichen Fassung. Danach kann ein ansonsten bestehender ausländerrechtlicher Leistungsausschluss unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach mindestens fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt entfallen. Der Zeitraum knüpft an die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde an. Das Landessozialgericht hatte die Auslandshaft als wesentliche Unterbrechung gewertet und einen Neubeginn nach der Rückkehr angenommen. Diese Betrachtung übernahm jedoch einen Maßstab aus dem Sozialhilferecht, ohne den abweichenden Wortlaut des SGB II hinreichend zu beachten.

Das SGB II stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Dafür gilt § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I: Entscheidend sind Umstände, die auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen schließen lassen. Ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt kann den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unberührt lassen, wenn die wesentlichen Lebensbeziehungen hier fortbestehen. Umgekehrt kann eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu einem Wechsel führen. Eine starre Anzahl von Auslands- oder Hafttagen beantwortet diese Frage nicht. Die sozialhilferechtliche Anforderung eines tatsächlichen Aufenthalts ohne wesentliche Unterbrechung durfte nicht schematisch gleichgesetzt werden.

Die erforderliche Prognose bleibt auch dann vorausschauend, wenn sie im späteren Gerichtsverfahren rückblickend rekonstruiert wird. Maßgeblich sind die damals erkennbaren Umstände. Spätere Entwicklungen können eine neue Prognose erforderlich machen, aber die frühere Einschätzung nicht beliebig nachträglich ersetzen. Hier fehlten insbesondere Feststellungen zur damaligen Wohnsituation und zu persönlichen Bindungen in Deutschland. Ebenso unklar waren Art, Zweck und voraussichtlich zu erwartende Dauer der Haft sowie der Anlass der Auslieferung. Zu prüfen war, ob eine nur vorübergehende Abwesenheit bei fortbestehendem inländischem Lebensmittelpunkt erkennbar war.

Für den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts trägt grundsätzlich der Leistungsberechtigte die objektive Beweislast. Die Zurückverweisung bedeutet deshalb nicht, dass die fünf Jahre bereits als erfüllt gelten. Sie verlangt die vollständige Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Tatsachen. Ob eine schon vor der Unterbrechung vollständig erfüllte Fünfjahreszeit anders zu behandeln wäre, musste der Senat nicht prüfen, weil der Kläger selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt erst seit Ende 2013 oder Anfang 2014 behauptete. Der Ausgang des Hauptantrags blieb damit offen.

Über die hilfsweise verlangten Sozialhilfeleistungen war noch nicht endgültig zu entscheiden. Der Senat gab jedoch Hinweise zur besonderen Härte: Nach den bindenden Feststellungen war eine Rückreise nach Bulgarien während der Pandemie grundsätzlich möglich. Fehlendes Reisegeld konnte gegebenenfalls Rückreisekostenhilfe betreffen, begründete aber nicht bereits die behauptete besondere Härte. Auch das Ausbleiben aufenthaltsbeendender Maßnahmen allein schuf keinen Leistungsanspruch. Das Landessozialgericht muss nun den gewöhnlichen Aufenthalt und gegebenenfalls weitere Anspruchsvoraussetzungen prüfen sowie über die Revisionskosten entscheiden. Das Urteil betrifft den historischen Leistungszeitraum 2020 und die dafür geltenden Vorschriften.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Auslandsaufenthalte und Haftzeiten erfordern eine genaue zeitliche Rekonstruktion der damals erkennbaren Lebensumstände. Melderegisterdaten allein ersetzen die Prüfung des Lebensmittelpunkts nicht. Das Urteil verbietet eine automatische Unterbrechung wegen dreimonatiger Auslandshaft, stellt den fünfjährigen Aufenthalt aber nicht selbst fest. Fortwirkender Arbeitnehmerstatus, gewöhnlicher Aufenthalt und sozialhilferechtlicher Härtefall bleiben getrennte Anspruchsfragen.

Die Sachverhaltsaufbereitung sollte insbesondere die damals erkennbaren Rückkehrabsichten und die fortbestehenden Bindungen nach Deutschland zeitlich zuordnen. Der tatsächliche spätere Ablauf allein ersetzt diese Prognose nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Aufenthalt, Beschäftigung und Verfahren: Rn. 1–14; Keine Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus; Selbstständigkeit offen: Rn. 15–19; Fünfjähriger Aufenthalt, Prognose und Beweislast: Rn. 20–28; Hinweise zum Hilfsantrag und weiterer Prozess: Rn. 29–33

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.