Betreuungsrecht

Kontrollbetreuung: Geänderte Zustimmung erfordert erneute persönliche Anhörung

Der BGH stellte eine Rechtsverletzung fest, weil die Betroffene nach Aufgabe ihres Einverständnisses mit der Kontrollbetreuung nicht erneut persönlich angehört worden war.

Ergebnis des Verfahrens

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 2025 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Die Kostenentscheidung wird aufgehoben. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtsmittelinstanzen trägt die Staatskasse.

Redaktioneller Kernsatz

Der BGH stellte eine Rechtsverletzung fest, weil die Betroffene nach Aufgabe ihres Einverständnisses mit der Kontrollbetreuung nicht erneut persönlich angehört worden war.

Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat am 5. August 2026 im Verfahren XII ZB 323/25 die Rechte einer Frau gestärkt, die sich gegen eine Kontrollbetreuung wandte. Sie hatte der Maßnahme zunächst zugestimmt, lehnte sie später jedoch im Beschwerdeverfahren ab. Das Landgericht bestätigte die Betreuung ohne erneute persönliche Anhörung. Der XII. Zivilsenat stellte nach der zwischenzeitlichen Aufhebung der Betreuung fest, dass diese Beschwerdeentscheidung die Frau in ihren Rechten verletzt hatte. Außerdem korrigierte er eine Kostenentscheidung zulasten ihres Ehemanns, der in der Beschwerdeinstanz gar kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hatte.

Die Betroffene hatte ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann im November 2021 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht Krefeld richtete am 2. Dezember 2024 mit ihrem Einverständnis eine Kontrollbetreuung ein. Der Aufgabenkreis umfasste die Kontrolle des Bevollmächtigten einschließlich der Geltendmachung von Rechten der Betroffenen ihm gegenüber. Der Beschluss wurde am 9. Dezember 2024 zugestellt. Die Betroffene legte am 9. Januar 2025 anwaltlich vertreten Beschwerde ein. Eine andere Anwaltskanzlei übernahm anschließend ihre Vertretung und begründete das Rechtsmittel. Sie machte deutlich, dass die Frau eine Kontrollbetreuung ablehnte.

Das Landgericht Krefeld behandelte den Vorgang dennoch als Beschwerde des Ehemanns. Es wies diese vermeintliche Beschwerde am 3. Juni 2025 zurück und legte ihm die Kosten auf. Dagegen wandten sich sowohl die Betroffene als auch ihr Ehemann mit Rechtsbeschwerden. Zunächst strebten sie die Aufhebung und Zurückverweisung an. Am 1. September 2025 hob das Amtsgericht jedoch die Bestellung des Kontrollbetreuers auf. Dadurch erledigte sich die Hauptsache. Die Betroffene begehrte nun die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 62 FamFG; der Ehemann verfolgte die Korrektur der ihn belastenden Kostenentscheidung weiter.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, wer das ursprüngliche Rechtsmittel tatsächlich eingelegt hatte. Ausschließlich die Betroffene war Beschwerdeführerin. Der erste Anwalt hatte ausdrücklich in ihrem Namen gehandelt. Die später mandatierte Kanzlei hatte eine von ihr unterzeichnete Vollmacht vorgelegt, und auch die Beschwerdebegründung bezog sich auf ihre Ablehnung der Kontrollbetreuung. Die abweichende Behandlung durch das Landgericht band den Bundesgerichtshof nicht. Er konnte die Verfahrenserklärungen uneingeschränkt selbst auslegen. Die bloße Bezeichnung des Ehemanns als Beschwerdeführer in der angegriffenen Entscheidung machte ihn somit nicht zum tatsächlichen Rechtsmittelführer.

Die Erledigung der Betreuung hinderte die weitere Prüfung der Rechtsverletzung nicht. Der Bundesgerichtshof wandte § 62 FamFG entsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren an. Danach konnte die Betroffene ihr Verfahren mit dem Ziel einer Feststellung fortführen. Für sie ging es nach Aufhebung der Kontrollbetreuung nicht mehr darum, eine fortbestehende Maßnahme unmittelbar zu beseitigen. Zu prüfen war vielmehr, ob die frühere Beschwerdeentscheidung ihre Rechte verletzt hatte. Diese Unterscheidung erklärt den feststellenden Tenor: Der Bundesgerichtshof ordnete keine neue Betreuung an und musste die bereits aufgehobene Bestellung auch nicht erneut beenden.

Der entscheidende Fehler lag in der unterlassenen persönlichen Anhörung. Nach § 278 Absatz 1 FamFG muss das Gericht die betroffene Person vor der Betreuerbestellung grundsätzlich persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck verschaffen. Diese Pflicht gilt nach § 68 Absatz 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz. Zwar kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einer Wiederholung abgesehen werden. Dafür muss die erstinstanzliche Anhörung aber verfahrensordnungsgemäß erfolgt sein, und von einer erneuten Anhörung dürfen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sein. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen können diese Ausnahme ausschließen.

Hier hatte sich die Tatsachengrundlage gerade in einem wesentlichen Punkt verändert. Vor dem Amtsgericht war die Frau mit der Kontrollbetreuung einverstanden gewesen. Mit ihrer Beschwerde zeigte sie, dass sie daran nicht mehr festhielt. Nach § 1814 Absatz 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person bestellt werden. Das Landgericht musste sich deshalb damit befassen, ob die Frau zur Bildung eines freien Willens in der Lage war. Eine frühere Zustimmung beantwortete diese nun aufgeworfene Frage nicht abschließend. Von einer erneuten persönlichen Anhörung waren zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten.

Der Bundesgerichtshof bewertete das Unterlassen als einen gravierenden Verfahrensfehler. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers greift erheblich in Grundrechte ein. Der Beschluss nennt die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und das Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Die persönliche Anhörung gehört zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien in Betreuungssachen. Wird sie in einer solchen Lage unterlassen, kann die spätere Nachholung den bereits eingetretenen Eingriff nicht rückwirkend beseitigen. Der Fehler rechtfertigte hier deshalb die Feststellung der Rechtsverletzung auch nach Erledigung der Maßnahme.

Erfolg hatten ferner die Rechtsbeschwerden gegen die Kostenentscheidung. Dem Ehemann waren Kosten eines Beschwerdeverfahrens auferlegt worden, in dem er selbst kein Rechtsmittel geführt hatte. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen und ihres Ehemanns in beiden Rechtsmittelinstanzen wurden der Staatskasse auferlegt. Hierfür nennt der Beschluss § 307 FamFG beziehungsweise dessen entsprechende Anwendung. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war zudem nach § 25 Absatz 2 GNotKG gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung hielt der Senat nicht für veranlasst.

Für die Praxis zeigt der Beschluss zwei miteinander verbundene Anforderungen: Gerichte müssen Verfahrenserklärungen der richtigen Person zuordnen und eine geänderte Haltung zur Betreuung ernsthaft aufklären. Ein einmal erklärtes Einverständnis macht eine spätere persönliche Anhörung nicht entbehrlich, wenn die betroffene Person die Maßnahme nun ablehnt. Zugleich bedeutet diese Ablehnung nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen einer Betreuung abschließend verneint sind. Entscheidend ist die ordnungsgemäße Prüfung, insbesondere des freien Willens. Im vorliegenden Verfahren fehlte genau diese notwendige Grundlage für die Bestätigung der Kontrollbetreuung durch das Landgericht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus unserer Sicht unterstreicht die Entscheidung, dass die persönliche Anhörung dem Schutz der Selbstbestimmung dient. Sie ist kein bloßer Formaltermin. Ändert eine betroffene Person ihre Haltung zur Betreuung, muss diese Änderung in die gerichtliche Prüfung eingehen und darf nicht durch den Hinweis auf eine frühere Zustimmung übergangen werden.

Für die Verfahrensführung ist außerdem entscheidend, eindeutig festzuhalten, wer ein Rechtsmittel einlegt und welches Ziel nach einer Erledigung noch verfolgt wird. Hier konnten die Feststellung der Rechtsverletzung und die Korrektur der Kosten trotz Beendigung der Kontrollbetreuung erreicht werden. Ob eine solche Fortführung in einem anderen Fall eröffnet ist, hängt von dessen Verfahrenslage und den Voraussetzungen des § 62 FamFG ab.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen. Amtliche Bereitstellung laut Veröffentlichungsliste: 2026-09-23. Maßgeblich für die Zuordnung sind Aktenzeichen und Entscheidungsdatum.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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