Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Sampling als Pastiche: BGH entscheidet „Metall auf Metall VI“

BGH, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22: Wann Sampling als Pastiche erlaubt ist und warum die konkrete musikalische Gestaltung entscheidet.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 28. April 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Eine kurze Tonsequenz darf nicht schon wegen ihrer Kürze frei übernommen werden. Die Pastiche-Schranke kann Sampling erlauben, wenn ein erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Ausgangswerk vorliegt und der Drei-Stufen-Test eingehalten wird.

Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat im langjährigen Rechtsstreit um eine aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ übernommene Rhythmussequenz die Revision der Kläger zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung waren die noch verfolgten Ansprüche für die Zeit ab dem 7. Juni 2021. Seit diesem Tag gilt die gesetzliche Erlaubnis für bestimmte Nutzungen zum Zweck eines Pastiches. Der BGH sah deren Voraussetzungen bei den konkret beanstandeten Fassungen des Titels „Nur mir“ als erfüllt an. Damit bestätigt er die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg für diesen Zeitraum.

Ausgangspunkt war eine ungefähr zwei Sekunden lange Sequenz aus der 1977 veröffentlichten Tonaufnahme von „Metall auf Metall“. Sie war elektronisch kopiert und dem 1997 erschienenen Titel „Nur mir“, eingesungen von Sabrina Setlur, in fortlaufender Wiederholung unterlegt worden. Die Kläger stützten ihre Forderungen auf Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie auf das Urheberrecht an der Musik. Zusätzlich beriefen sie sich auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Sie verlangten insbesondere Unterlassung, Auskunft, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und die Herausgabe von Tonträgern zur Vernichtung.

Der jahrzehntelange Prozess hatte bereits mehrere Entscheidungen des BGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs durchlaufen. Das Oberlandesgericht unterschied zuletzt drei Zeitabschnitte, weil sich die maßgebliche Rechtslage verändert hatte. Für Nutzungen vor dem 22. Dezember 2002 verneinte es eine Rechtsverletzung aufgrund der damaligen Regelung zur freien Benutzung. Für den anschließenden Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Pastiche-Schranke bejahte es bestimmte Ansprüche. Die nun entschiedene Revision betraf ausschließlich die Zurückweisung der Ansprüche ab dem 7. Juni 2021; die früheren Zeiträume wurden damit nicht erneut zur Entscheidung gestellt.

Der BGH verneinte einen Eingriff in geschützte Rechte keineswegs. Die kopierte Sequenz blieb beim Hören wiedererkennbar. Daher waren die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler berührt. Auch die übernommene Rhythmussequenz selbst war nach den zugrunde gelegten Feststellungen als Musikwerk geschützt. Insoweit ging es zusätzlich um das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht des Urhebers. Entscheidend war deshalb, ob eine gesetzliche Schranke die konkrete Nutzung trotzdem erlaubte. Die Kürze des Ausschnitts begründete für sich genommen keine freie Nutzbarkeit.

Auf das Zitatrecht konnten sich die Beklagten nicht berufen. Nach den Feststellungen hatte der durchschnittliche Hörer keinen Grund anzunehmen, dass das hörbare Fragment einem fremden Werk oder Tonträger entnommen war; der erforderliche Zitatzweck fehlte. Ebenso wenig handelte es sich um unwesentliches Beiwerk. Die charakteristische Rhythmussequenz prägte das Ausgangsstück und blieb im neuen Titel deutlich wahrnehmbar. Eine Karikatur oder Parodie schied ebenfalls aus, weil weder Humor noch Verspottung festgestellt waren. Das Gericht musste daher die eigenständige Bedeutung des Pastiches klären.

Hierfür legte der BGH die Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf sein Vorabentscheidungsersuchen zugrunde. Danach ist der Pastiche kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Verwendung fremden Materials. Erfasst werden Schöpfungen, die an ein bestehendes Werk erinnern, zugleich wahrnehmbare Unterschiede dazu zeigen und unter Verwendung charakteristischer geschützter Elemente einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk führen. Dieser Dialog kann etwa als Stilnachahmung, Hommage oder humoristische beziehungsweise kritische Auseinandersetzung ausgestaltet sein. Humor ist somit möglich, aber keine zwingende Voraussetzung.

Für die Erkennbarkeit gilt ein objektiver Maßstab. Es genügt, dass eine Person, die das Ausgangswerk kennt, den Charakter der neuen Schöpfung als Pastiche erkennen kann. Eine bestimmte innere Absicht des Bearbeiters muss dafür nicht zusätzlich festgestellt werden. Umgekehrt reicht es nicht, die eigene Arbeit nachträglich lediglich als Pastiche zu bezeichnen. Versteckte Nachahmungen und Plagiate werden von der Ausnahme nicht erfasst. Maßgeblich bleibt, was sich aus der konkreten Gestaltung und ihrem Bezug zum verwendeten Werk erkennen lässt.

Im Streitfall trugen die musikalischen Feststellungen des Oberlandesgerichts diese Einordnung. Die übernommene Sequenz bildete zunächst die Einleitung des neuen Stücks. Nach und nach kamen Synthesizer-Klänge, weitere Rhythmusfiguren, Sprechgesang, Hintergrundgesang und Gitarrenelemente hinzu. Daraus entstand ein eigenständiges Hip-Hop-Stück. Die metallenen Schläge blieben zwar hörbar, waren aber in eine andere musikalische Gestaltung eingebettet. Gerade der Übergang von der elektronischen Musik des Ausgangswerks in ein anderes Genre ließ nach den Feststellungen einen erkennbaren künstlerischen Dialog entstehen.

Dass die Beklagten die Übernahme anfangs im Prozess bestritten hatten, änderte daran nichts. Der objektiv erkennbare Umgang mit dem Original blieb für die Prüfung ausschlaggebend. Auch eine zusätzliche öffentliche Mitteilung über die Entnahme der Sequenz war nach den Feststellungen für diese Erkennbarkeit nicht erforderlich. Die Revision stellte der Würdigung des Oberlandesgerichts im Wesentlichen eine andere Bewertung gegenüber, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen. Der BGH legte daher die festgestellte musikalische Gestaltung seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Zusätzlich musste die Nutzung dem unionsrechtlichen Drei-Stufen-Test standhalten. Die Ausnahme muss einen besonderen Fall betreffen, darf die normale Verwertung des Ausgangswerks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht unangemessen verletzen. Der BGH sah diese Anforderungen hier erfüllt. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen bestand ein großer Abstand zwischen den Werken und keine Konkurrenz zum ursprünglichen Tonträger. Einbußen bei der Vergabe von Samplinglizenzen waren nicht ausreichend dargelegt. Dabei berücksichtigte das Gericht auch den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Originalveröffentlichung und Übernahme.

Die kommerzielle Nutzung des neuen Stücks führte ebenfalls nicht automatisch zum Ausschluss der Schranke. Sie war zusammen mit dem Umfang der Übernahme, der Umgestaltung, möglichen Verwechslungen und den betroffenen Grundrechten zu würdigen. Schließlich scheiterten auch die hilfsweise erhobenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Eine urheberrechtlich erlaubte Vervielfältigung soll regelmäßig nicht über den Nachahmungsschutz des Wettbewerbsrechts doch wieder verboten werden. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil konkretisiert damit die Voraussetzungen erlaubten Samplings, ohne jede Übernahme kurzer Tonfolgen allgemein freizugeben.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Für Musikschaffende, Produzenten und Rechteinhaber liegt die praktische Bedeutung des Urteils in der sorgfältigen Prüfung der konkreten Gestaltung. Eine feste Sekundenregel, nach der kurze Samples stets erlaubt wären, lässt sich daraus nicht ableiten. Zunächst sind die betroffenen Rechte an der Aufnahme, der Darbietung und gegebenenfalls der Komposition zu unterscheiden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine gesetzliche Erlaubnis oder eine vertragliche Lizenz die Nutzung trägt.

Wer sich auf einen Pastiche berufen möchte, sollte den erkennbaren Bezug zum Ausgangswerk und die eigene gestalterische Auseinandersetzung nachvollziehbar dokumentieren. Eine bloße Bezeichnung als Remix oder Hommage ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso bleibt zu untersuchen, ob die wirtschaftliche Verwertung des Originals beeinträchtigt wird. Bei älteren Produktionen ist zusätzlich der jeweilige Nutzungszeitraum entscheidend: Eine heute erlaubte Verwendung beantwortet die Frage nach Ansprüchen aus früheren Jahren nicht automatisch.

Rechteinhaber sollten mögliche Verletzungen ebenfalls anhand der konkreten Nutzung und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen bewerten. Die Entscheidung zeigt zudem, dass ein Ausweichen auf das Wettbewerbsrecht urheberrechtliche Erlaubnisse regelmäßig nicht umgehen kann. Die Einordnung bleibt vom Einzelfall abhängig; bei unklarer Gestaltung kann eine abgestimmte Lizenz weiterhin sinnvoll sein.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext, Randnummern 1–52; Entscheidungs- und Verkündungsdatum sowie Tenor am 10. September 2026 geprüft. § 51a UrhG; § 85 UrhG.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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