Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht
Seniorenwohnheim III: Keine Senderlizenz für internes Kabelnetz
BGH zu Senderrechten im Seniorenheim: Die geprüfte interne Rundfunkverteilung verletzt das Weitersenderecht nicht. Original-PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. April 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Amtlicher Leitsatz
Seniorenwohnheim III
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).
Redaktionelle Zusammenfassung · 859 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. September 2026 die Unterlassungsklage einer Verwertungsgesellschaft gegen die Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums endgültig im Revisionsverfahren scheitern lassen. Unter dem Aktenzeichen I ZR 35/23 ging es um die Rechte von Sendeunternehmen an der Weiterleitung ihrer Programme. Die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Verteilung der über eine eigene Satellitenanlage empfangenen Sendungen innerhalb der Einrichtung stellte unter den festgestellten Umständen keinen Eingriff in deren Weitersenderecht dar.
Das Pflegezentrum verfügte über 88 Einzelzimmer und drei Doppelzimmer in vier Wohnbereichen. Dort lebten dauerhaft 89 pflegebedürftige Menschen, die neben ihrer Unterkunft umfassende Pflege und Betreuung erhielten. Zur Einrichtung gehörten außerdem Speisesäle und Aufenthaltsräume. Die Betreiberin leitete die empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme über ihr eigenes Kabelnetz an die Anschlüsse der Bewohner- und Pflegezimmer weiter. Die Programme wurden dabei weder zeitlich versetzt noch verändert oder nur ausschnittsweise übertragen.
Die klagende Verwertungsgesellschaft hielt diese Nutzung für lizenzpflichtig. Nachdem die Betreiberin keinen Lizenzvertrag geschlossen hatte, verlangte sie gerichtlich Unterlassung. Das Landgericht Frankenthal gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies sie dagegen ab. Im Revisionsverfahren wartete der BGH zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Parallelverfahren ab, das später zum Urteil „Seniorenwohnheim II“ führte. Nach dem europäischen Urteil vom 30. April 2026 setzte er das Verfahren fort.
Der BGH bestätigte das Ergebnis des Berufungsurteils, allerdings mit einer anderen tragenden Begründung. Die Verwertungsgesellschaft war grundsätzlich befugt, die Rechte der betroffenen Sendeunternehmen geltend zu machen. Das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung kann bei einer rechtswidrigen Verletzung einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Absatz 1 UrhG begründen. Die Klage scheiterte deshalb nicht bereits an der Berechtigung der Klägerin, sondern daran, dass die konkrete Weiterleitung nicht die erforderlichen Merkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllte.
Eine Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass das Recht der Sendeunternehmen zur kabelgebundenen Weitersendung nicht unmittelbar unionsrechtlich harmonisiert ist. Nach Auffassung des BGH muss der Begriff der öffentlichen Wiedergabe dennoch einheitlich ausgelegt werden. Der deutsche Gesetzgeber wollte für diese Rechte keinen anderen Öffentlichkeitsbegriff verwenden als für die entsprechenden Rechte von Urhebern und anderen Berechtigten. Die vom EuGH entwickelten Maßstäbe waren daher auch für die vorliegende Senderrechteklage maßgeblich.
Zunächst bejahte der BGH eine Handlung der Wiedergabe. Die Betreiberin stellte ihren Bewohnern absichtlich und gezielt den Zugang zu Rundfunkprogrammen über eine Verteileranlage zur Verfügung. Es genügt hierfür, dass der Zugang eröffnet wird; ob einzelne Bewohner tatsächlich fernsehen oder Radio hören, ist nicht ausschlaggebend. Aus dieser technischen Bereitstellung allein folgte jedoch noch keine zustimmungsbedürftige öffentliche Wiedergabe. Dafür mussten weitere Voraussetzungen vorliegen, die der Senat gesondert untersuchte.
Die Vorinstanz hatte auf den stabilen, wenig wechselnden Bewohnerkreis abgestellt und schon deshalb eine Öffentlichkeit verneint. Diese Begründung übernahm der BGH ausdrücklich nicht. Nach seiner weiterhin vertretenen Auffassung waren die Bewohner nicht auf eine besondere private Gruppe beschränkt. Der EuGH hatte die hierzu vorgelegte Frage nicht abschließend beantwortet. Der Streit darüber musste aber nicht entschieden werden, weil es jedenfalls sowohl an einem eigenständigen technischen Übertragungsverfahren als auch an einem neuen Publikum fehlte.
Ein spezifisches technisches Verfahren setzt nach den herangezogenen europäischen Maßstäben eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung voraus. Als Gegenbeispiel nennt die Entscheidung die Verbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet. Die unveränderte, vollständige und gleichzeitige Verteilung innerhalb des hier vorhandenen Kabelnetzes erfüllte diese Voraussetzung nicht. An seiner früher im Parallelverfahren vertretenen abweichenden Beurteilung hielt der BGH nach der Antwort des EuGH nicht mehr fest.
Weitere Feststellungen dazu, ob jeder Bewohner die Programme im eigenen Zimmer auch terrestrisch empfangen konnte, waren nicht erforderlich. In der erneuten Revisionsverhandlung stand außer Streit, dass sich die Einrichtung im terrestrischen Sendegebiet der weitergeleiteten Programme befand. Der Senat verknüpfte seine Aussage damit mit den konkret festgestellten Empfangs- und Übertragungsverhältnissen. Eine allgemeine Freigabe jeder technischen Form der Rundfunkverteilung in Pflegeeinrichtungen enthält das Urteil nicht.
Auch ein neues Publikum wurde nicht erreicht. Die Bewohner empfingen die Programme in ihrer privaten Wohnsphäre und gehörten damit zu dem Publikum, das bei der ursprünglichen Rundfunksendung bereits angesprochen war. Dass die Einrichtung zusätzlich Pflege- und Betreuungsleistungen erbrachte, änderte daran nichts. Entscheidend war die auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtete Nutzung. Die Situation unterscheidet sich nach der angeführten Rechtsprechung insbesondere von Hotelgästen und kurzfristig untergebrachten Touristen.
Einige Plätze für Kurzzeit- und Verhinderungspflege führten im entschiedenen Fall zu keinem anderen Ergebnis. Bei der typisierenden Betrachtung blieb das dauerhafte Wohnen der Schwerpunkt des Pflegezentrums. Auch Speise- und Gemeinschaftsräume wurden als Erweiterung der privaten Lebenssphäre der Bewohner eingeordnet. Der BGH knüpfte damit an das konkrete Einrichtungskonzept an und erklärte nicht jedes denkbare Publikum in solchen Räumen von vornherein für unerheblich.
Die wirtschaftlichen Einwände der Verwertungsgesellschaft überzeugten den Senat ebenfalls nicht. Sendeunternehmen können den Wert ihrer Programme bereits bei der Erstausstrahlung wirtschaftlich nutzen. Eine zusätzliche Vergütung für die Weiterleitung setzt einen Eingriff in das geschützte Recht voraus. Ein eigener Tarif oder der subjektive Wille, bestimmte Nutzungen gesondert zu lizenzieren, ersetzt diesen Eingriff nicht. Ob ein neues Publikum erreicht wird, beurteilt sich wertend und nicht allein nach der tatsächlichen Lizenzierungspraxis.
Schließlich sah der BGH in dieser Auslegung keine Verletzung der Berufsfreiheit oder des Eigentumsgrundrechts der Sendeunternehmen. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Das Urteil betrifft die behauptete Verletzung des Weitersenderechts durch die beschriebene interne Programmverteilung. Es entscheidet weder über beliebige Musikveranstaltungen in Pflegeheimen noch über sonstige Nutzungen außerhalb dieser konkreten Übertragungskonstellation.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 8 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Pflegeeinrichtungen ist besonders hilfreich, dass der BGH die europarechtlichen Maßstäbe auch auf die Rechte der Sendeunternehmen überträgt. Damit lässt sich eine Forderung nicht allein damit begründen, dass neben Urheberrechten noch andere Schutzrechte betroffen seien. In der Beratung sollten trotzdem die Empfangsanlage, die unveränderte Weiterleitung und das tatsächliche Nutzungskonzept dokumentiert werden. Gerade die Abgrenzung zwischen dauerhaftem Wohnen und einer überwiegend kurzfristigen Unterbringung trägt das Ergebnis mit.
Bestehende Lizenzverträge oder bereits bezahlte Rechnungen sind gesondert zu prüfen. Aus der Abweisung dieser Unterlassungsklage folgt nicht automatisch, dass jede frühere Zahlung zurückverlangt werden kann. Ebenso sollten Veranstaltungen, öffentlich zugängliche Bereiche und eine Verbreitung über das offene Internet getrennt betrachtet werden. Das Parallelurteil I ZR 34/23 betrifft die von der GEMA wahrgenommenen Urheberrechte; die vorliegende Entscheidung ergänzt es um die spezifische Argumentation zu den Sendeunternehmen.