Strafrecht und Strafverfahren

Raub und sexuelle Nötigung: Dieselbe Gewalt kann die Taten zu Tateinheit verbinden

Dient dieselbe Gewalt sowohl dem Raub als auch der sexuellen Nötigung, können die Delikte tateinheitlich zusammentreffen. Der BGH korrigierte die Schuldsprüche, ließ die Jugendstrafen aber bestehen.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten werden die sie betreffenden Schuldsprüche des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2025 hinsichtlich der Deliktsbezeichnung und des Konkurrenzverhältnisses geändert. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Jugendstrafen und sonstigen Rechtsfolgen bleiben bestehen. Beide Beschwerdeführer tragen die ihnen auferlegten Rechtsmittelkosten und notwendigen Auslagen der jeweils bezeichneten Nebenklägerinnen.

Redaktioneller Kernsatz

Dient dieselbe Gewalt sowohl dem Raub als auch der sexuellen Nötigung, können die Delikte tateinheitlich zusammentreffen. Der BGH korrigierte die Schuldsprüche, ließ die Jugendstrafen aber bestehen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 871 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat am 5. August 2026 in einem Jugendstrafverfahren die rechtliche Zuordnung mehrerer Delikte korrigiert, ohne die verhängten Strafen aufzuheben. Im Verfahren 3 StR 257/26 betraf die Änderung insbesondere das Verhältnis zwischen schwerem Raub und sexueller Nötigung. Die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt hatte zugleich der sexuellen Tat gedient. Nach Auffassung des Dritten Strafsenats lag deshalb Tateinheit vor. Dass der Entschluss zur sexuellen Handlung erst während des Raubgeschehens spontan entstanden war, änderte daran nichts. Die Revisionen hatten nur diesen begrenzten Erfolg; im Übrigen wurden sie verworfen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte zwei Angeklagte wegen mehrerer schwerer Straftaten verurteilt. Gegen D. verhängte es unter Einbeziehung früherer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. E. erhielt eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Zu den abgeurteilten Taten gehörten schwere Raubdelikte, gefährliche Körperverletzungen und ein Sexualdelikt; bei D. kamen weitere Straftaten hinzu. Außerdem traf das Landgericht Einziehungsentscheidungen. Beide Angeklagte legten Revision ein und rügten die Verletzung materiellen Rechts. Der BGH überprüfte deshalb die rechtliche Bewertung anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen.

Für die beanstandete Konkurrenzfrage war ein Überfall auf eine in ihrer Wohnung tätige Prostituierte maßgeblich. Die Angeklagten hatten sich mit einem weiteren Beteiligten zur Begehung von Raubdelikten zusammengeschlossen. Einer verschaffte sich unter dem Vorwand eines Kundenkontakts Zugang. Die Geschädigte wurde geschlagen, gewürgt und festgehalten, während andere Beteiligte die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten. Sie erbeuteten unter anderem Bargeld und Schmuck. Während dieser fortdauernden Gewaltsituation kam es aufgrund eines zusätzlich gefassten Tatentschlusses auch zu sexualisierter Gewalt. Die für den Raub geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage wurde damit zugleich für das weitere Delikt eingesetzt.

Der BGH beanstandete zunächst die Bezeichnung des Sexualdelikts. Das Landgericht hatte die Verurteilung als sexuellen Übergriff mit Gewalt formuliert. Nach den festgestellten und rechtlich zutreffend angenommenen Voraussetzungen war die Tat gemäß der gesetzlichen Überschrift als sexuelle Nötigung zu bezeichnen. Maßgeblich war § 177 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1 Strafgesetzbuch. Die ebenfalls verwirklichte Regelbeispielskonstellation des Absatzes 6 musste nicht zusätzlich im Schuldspruch erscheinen. Diese Korrektur betraf die präzise Benennung des festgestellten Unrechts. Sie bedeutete keine Verneinung der Gewalttätigkeit oder der weiteren tatsächlichen Umstände des Tatgeschehens.

Darüber hinaus musste das Verhältnis der Delikte zueinander geändert werden. Tateinheit nach § 52 Strafgesetzbuch liegt unter anderem vor, wenn sich die Ausführungshandlungen verschiedener Straftaten teilweise decken. Genau dies nahm der Senat an: Die Gewalt sollte sowohl die Wegnahme ermöglichen als auch die sexuelle Handlung durchsetzen. Damit bestand eine tatsächliche Überschneidung der tatbestandlichen Ausführung. Die Delikte durften nicht allein deshalb als voneinander getrennte Taten behandelt werden, weil sie unterschiedliche Rechtsgüter verletzten. Die verschiedenen Tatbestände blieben vielmehr nebeneinander verwirklicht, waren aber konkurrenzrechtlich zu einer tateinheitlichen Einheit verbunden.

Der erst später gefasste zusätzliche Tatentschluss stand dieser Verbindung nicht entgegen. Für die Konkurrenzbewertung war entscheidend, welche Handlungen tatsächlich zur Ausführung der jeweiligen Delikte eingesetzt wurden. Ein neuer Entschluss führt nicht automatisch zu einer neuen selbstständigen Tat, wenn dieselbe Gewalt weiterhin zugleich mehrere Tatbestände verwirklicht. Der Senat musste auch nicht abschließend entscheiden, ob dem Tatgericht bei solchen Bewertungen ein besonderer Beurteilungsspielraum zukommen kann. Selbst unter dieser Annahme wäre dessen Grenze im vorliegenden Fall überschritten gewesen. Die festgestellte Teilidentität der Ausführung ließ die vom Landgericht gewählte Trennung nicht zu.

Die Schuldsprüche wurden deshalb vom BGH selbst entsprechend geändert. Bei D. blieben unter anderem drei Fälle schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestehen; in einem der betroffenen Fälle trat die sexuelle Nötigung tateinheitlich hinzu. Bei E. betraf dies entsprechend einen der beiden Raubfälle. Weitere bei D. festgestellte Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Führen eines unversicherten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, wurden im Tenor ebenfalls rechtlich präzise bezeichnet. Die vollständige Deliktskombination ergibt sich aus der Beschlussformel. Eine erneute Tatsachenverhandlung war für diese Korrekturen nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.

Der Änderung stand § 265 Strafprozessordnung nicht entgegen. Der Senat schloss aus, dass sich die Angeklagten bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis wirksamer hätten verteidigen können. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Handlungen waren bereits festgestellt und Gegenstand des Verfahrens. Es ging nicht um eine neu eingeführte, bisher unbekannte Tat. Die Entscheidung zeigt damit den Unterschied zwischen einer Korrektur der rechtlichen Zusammenfassung und einer Änderung der Tatsachengrundlage. Nur die erste war hier erforderlich. Der BGH konnte sie auf der vorhandenen Grundlage in entsprechender Anwendung des § 354 Absatz 1 Strafprozessordnung vornehmen.

Die Jugendstrafen und die weiteren Rechtsfolgen blieben unverändert. Nach Auffassung des BGH war auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Annahme von Tateinheit niedrigere Strafen verhängt hätte. Das tatsächliche Tatbild blieb gleich. Zudem ist die Bemessung einer Jugendstrafe vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Die bloße Verringerung der Zahl rechtlich selbstständiger Taten führte deshalb unter den konkreten Umständen nicht zu einer neuen Strafzumessung. Diese Begründung ist fallbezogen. Aus einer Schuldspruchänderung lässt sich weder generell eine Strafminderung ableiten noch folgt daraus, dass Konkurrenzfehler stets ohne Einfluss auf die Strafe bleiben.

Die weitere rechtliche Überprüfung ergab keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs blieb es außerdem bei ihrer Belastung mit den Rechtsmittelkosten und den im Tenor näher zugeordneten notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Der Senat sah auch unter erzieherischen Gesichtspunkten keinen Anlass, davon abzusehen. Für die Praxis verlangt die Entscheidung eine genaue Analyse der einzelnen Ausführungshandlungen. Entscheidend ist, ob und wodurch sich mehrere Delikte tatsächlich überschneiden. Die Korrektur einer solchen Zuordnung kann den Schuldspruch verändern, ohne das festgestellte Tatgeschehen oder die im Einzelfall verhängte Jugendstrafe zu verändern.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus unserer Sicht ist die präzise Konkurrenzprüfung unverzichtbar, auch wenn das tatsächliche Geschehen besonders schwer wiegt. Die rechtliche Zusammenfassung muss sich an den Ausführungshandlungen orientieren. Ein zusätzlicher spontaner Tatentschluss beseitigt eine bestehende Handlungsüberschneidung nicht. Zugleich bedeutet Tateinheit keine Bagatellisierung: Die unterschiedlichen verwirklichten Delikte und verletzten Rechtsgüter bleiben im Schuldspruch sichtbar.

Für die Verteidigung zeigt der Beschluss allerdings auch die Grenzen eines isolierten Konkurrenzangriffs. Ein rechtlicher Teilerfolg führt nicht zwingend zu einer niedrigeren Strafe. Deshalb sollte stets gesondert geprüft werden, ob der Fehler die konkrete Strafzumessung beeinflusst haben kann. Bei Jugendstrafen ist dabei deren besondere Bemessung zu berücksichtigen. Für Geschädigte bleibt ebenso wesentlich, dass die Schuldspruchkorrektur hier weder die tatsächlichen Feststellungen noch die verhängten Sanktionen beseitigte. Die Entscheidung ist damit ein Beispiel für eine begrenzte revisionsgerichtliche Berichtigung bei ansonsten aufrechterhaltenem Urteil und entsprechend fortbestehenden Kostenfolgen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-23.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.