Kostenrecht, Zivilprozessrecht

Erfolglose Rechtsbeschwerde: 144 Euro Gerichtskosten bleiben bestehen

Der Bundesgerichtshof hat eine Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung über 144 Euro zurückgewiesen. Die Gebühr war nach der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig entstanden. Der Kostenansatz entsprach dem einschlägigen Tatbestand des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Das Erinnerungsverfahren selbst war gerichtsgebührenfrei. Daraus folgte jedoch kein Wegfall der angegriffenen ursprünglichen Gebühr. Der Beschluss trennt damit die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens von den Kosten des gesonderten Verfahrens zur Überprüfung der Rechnung. Er enthält keine neue Entscheidung über das bereits verworfene Rechtsmittel. Der frühere Verfahrensabschluss wird dadurch nicht wieder eröffnet.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Erste Zivilsenat hatte die Rechtsbeschwerde am 16. April 2026 unter dem Aktenzeichen I ZB 23/26 als unzulässig verworfen. Am 11. Mai 2026 wurde die entsprechende Gerichtskostenrechnung erstellt. Die Schuldnerin beanstandete sie mit einer Eingabe vom 18. Mai 2026. Diese wurde nach ihrem Inhalt als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt. Über sie entschied der Bundesgerichtshof am 1. September 2026. Die Vorinstanzen waren das Amtsgericht Bonn mit Entscheidung vom 5. Januar 2026, 101 C 206/25, und das Landgericht Bonn mit Entscheidung vom 2. März 2026, 8 T 12/26.

Die Erinnerung war zulässig und insbesondere nach § 66 Absatz 1 Satz 1 GKG statthaft. Der Zugang zur Überprüfung der Rechnung war also eröffnet. Der Beschluss unterscheidet dies ausdrücklich vom Ergebnis dieser Überprüfung. Eine zulässige Erinnerung muss nicht auch in der Sache erfolgreich sein. Entscheidend ist, ob der angegriffene Ansatz nach den maßgeblichen Kostenvorschriften zutrifft. Hier bejahte das Gericht dies. Die Verwerfung der ursprünglichen Rechtsbeschwerde hatte den gesetzlichen Gebührentatbestand ausgelöst; der daraus abgeleitete Betrag war richtig angesetzt worden.

Für die Entscheidung war grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Der Beschluss verweist auf § 1 Absatz 5 und § 66 Absatz 6 Satz 1 GKG. Das gilt auch beim Bundesgerichtshof, obwohl das vorherige Rechtsmittel durch einen Senat entschieden worden war. Die besondere kostenrechtliche Zuständigkeitsregel betrifft den neuen Prüfungsgegenstand. Der veröffentlichte Beschluss wurde von Richter Feddersen getroffen. Eine Darstellung als erneute kollegiale Prüfung sämtlicher Fragen des Rechtsbeschwerdeverfahrens wäre daher sowohl hinsichtlich des Gegenstands als auch der gerichtlichen Besetzung ungenau.

Der konkrete Gebührenanspruch ergab sich aus Nummer 1826 des Kostenverzeichnisses als Anlage zum GKG. Infolge der Verwerfung am 16. April 2026 war eine Gebühr von 144 Euro angefallen. Der Beschluss nimmt keine Berechnung anhand eines zusätzlich veröffentlichten Streitwerts vor und nennt keinen anderen Gebührenbetrag. Die Zusammenfassung übernimmt deshalb ausschließlich den belegten Ansatz. Eine abweichende Gebührentabelle oder ein aus einem anderen Verfahren stammender Wert darf nicht eingesetzt werden. Für die Einordnung maßgeblich sind der konkrete Verfahrensausgang und der vom Gericht herangezogene Kostentatbestand.

Die Erinnerung blieb deshalb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof prüfte mit ihr nicht erneut, ob die ursprüngliche Rechtsbeschwerde doch zulässig gewesen wäre. Ein Kostenrechtsbehelf dient der Überprüfung des Kostenansatzes und wird nicht allein dadurch zu einem weiteren Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung. Diese funktionale Trennung erklärt den begrenzten Umfang des Beschlusses. Er gibt keine umfassende Darstellung der ursprünglichen zivilrechtlichen Auseinandersetzung und keine neue Entscheidung über die damals verfolgten Anträge. Sein Gegenstand bleibt die Rechnung, die aus dem bereits beendeten Rechtsmittelverfahren entstanden war.

Gesondert ordnet § 66 Absatz 8 Satz 1 GKG die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens an. Diese Regel schützt die gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes vor einer zusätzlichen Gerichtsgebühr für gerade dieses Verfahren. Sie beseitigt aber nicht rückwirkend die zuvor entstandene Rechtsbeschwerdegebühr. Im Ergebnis konnte die Schuldnerin daher eine zulässige, gerichtsgebührenfreie Überprüfung erreichen, ohne von den 144 Euro befreit zu werden. Die beiden Kostenebenen betreffen unterschiedliche Verfahrensschritte. Eine Schlagzeile, wonach das Verfahren insgesamt kostenlos gewesen sei, würde den Tenor und die Gründe verfälschen.

Redaktionelle Einordnung für die Praxis: Bei einer beanstandeten Rechnung sollten zunächst der bezeichnete Gebührentatbestand und das auslösende Verfahrensereignis geprüft werden. Danach ist zu untersuchen, ob der Betrag richtig angesetzt wurde. Einwendungen müssen an diese kostenrechtliche Prüfung anknüpfen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Ausgang des früheren Rechtsmittels beantwortet nicht, ob dessen gesetzliche Gebühr entstanden ist. Der veröffentlichte Beschluss teilt keine detaillierten weiteren Einwendungen der Schuldnerin mit. Deshalb werden ihr keine bestimmten wirtschaftlichen, persönlichen oder verfahrensbezogenen Argumente zugeschrieben, die in der Quelle nicht enthalten sind.

Auch mehrere Entscheidungen unter demselben Aktenzeichen sind nach Datum und Gegenstand auseinanderzuhalten. Das Verfahren I ZB 23/26 umfasst den früheren Rechtsbeschwerdebeschluss und die spätere kostenrechtliche Entscheidung. Weitere Eingaben oder Beschlüsse würden jeweils einen eigenen Prüfungsgegenstand benötigen. Die gemeinsame Verfahrensnummer hebt diese Unterschiede nicht auf. Für die Datenbank sind daher der 1. September 2026, die Erinnerung gegen die Rechnung vom 11. Mai und der bestätigte Betrag gemeinsam erfasst. So bleibt die Kostenentscheidung von anderen Vorgängen unter demselben Aktenzeichen unterscheidbar.

Die praktische Rechtsfolge ist eindeutig: Die ursprüngliche Gebühr von 144 Euro bleibt bestehen, während für ihre gerichtliche Überprüfung keine eigene Gerichtsgebühr erhoben wird. Der Beschluss begründet keinen allgemeinen Betrag für jede Rechtsbeschwerde in jeder Verfahrenslage. Er bestätigt den konkreten Ansatz nach dem angewandten Tatbestand. Für andere Rechnungen müssen Verfahrensart, Beendigungsgrund und maßgebliche Gebührenregel erneut geprüft werden. Gerade diese genaue Zuordnung macht den kurzen Beschluss als kostenrechtlichen Nachweis nutzbar, ohne seine Aussage über den entschiedenen Einzelfall hinaus auszudehnen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Erinnerung kann zulässig und gerichtsgebührenfrei sein, obwohl die angegriffene Rechnung richtig bleibt. Hier waren die 144 Euro nach Nummer 1826 KV GKG durch die erfolglose Rechtsbeschwerde entstanden. Die Gebührenfreiheit betrifft nur das Erinnerungsverfahren, nicht die ursprüngliche Kostenschuld (Rn. 1–4).

Für eine Prüfung der Rechnung sind deshalb der gebührenauslösende Verfahrensabschluss und der angesetzte Kostentatbestand maßgeblich. Das Ergebnis der ursprünglichen Rechtsbeschwerde wird durch die Erinnerung nicht erneut überprüft.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Rechnung und Eingabe: Rn. 1; Zulässigkeit und Einzelrichter: Rn. 2; Gebührentatbestand und Betrag: Rn. 3; Gebührenfreiheit der Erinnerung: Rn. 4

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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