Internationales Strafrecht, Steuerstrafrecht
Hinterziehung französischer Biersteuer: Deutscher Tatort verlangt keinen Vergleich mit französischen Strafrahmen
Der Bundesgerichtshof hat eine Revision in einem grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren verworfen und insbesondere die Strafzumessung bestätigt. Ein Vergleich mit den nach französischem Steuerstrafrecht zulässigen Strafen war nicht erforderlich. Für den Angeklagten lag aufgrund der ihm zurechenbaren Handlungen seiner Mittäter ein Tatort in Deutschland vor. Dass die verkürzte Steuer französische Biersteuer war, machte die Tat daher nicht zu einem ausschließlich in Frankreich begangenen Vorgang. Der Beschluss betrifft diese konkrete Verbindung von ausländischem Steueranspruch, gemeinsamem Tatplan und inländischen Täuschungshandlungen. Er begründet keinen allgemeinen Maßstab für jede denkbare Auslandstat.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat eine Revision in einem grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren verworfen und insbesondere die Strafzumessung bestätigt. Ein Vergleich mit den nach französischem Steuerstrafrecht zulässigen Strafen war nicht erforderlich. Für den Angeklagten lag aufgrund der ihm zurechenbaren Handlungen seiner Mittäter ein Tatort in Deutschland vor. Dass die verkürzte Steuer französische Biersteuer war, machte die Tat daher nicht zu einem ausschließlich in Frankreich begangenen Vorgang. Der Beschluss betrifft diese konkrete Verbindung von ausländischem Steueranspruch, gemeinsamem Tatplan und inländischen Täuschungshandlungen. Er begründet keinen allgemeinen Maßstab für jede denkbare Auslandstat.
Redaktionelle Zusammenfassung · 845 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat eine Revision in einem grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren verworfen und insbesondere die Strafzumessung bestätigt. Ein Vergleich mit den nach französischem Steuerstrafrecht zulässigen Strafen war nicht erforderlich. Für den Angeklagten lag aufgrund der ihm zurechenbaren Handlungen seiner Mittäter ein Tatort in Deutschland vor. Dass die verkürzte Steuer französische Biersteuer war, machte die Tat daher nicht zu einem ausschließlich in Frankreich begangenen Vorgang. Der Beschluss betrifft diese konkrete Verbindung von ausländischem Steueranspruch, gemeinsamem Tatplan und inländischen Täuschungshandlungen. Er begründet keinen allgemeinen Maßstab für jede denkbare Auslandstat.
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten in einem Verfahren wegen der Verkürzung französischer Biersteuer verurteilt. Dessen Revision blieb nach § 349 Absatz 2 StPO ohne Erfolg. Der veröffentlichte Beschluss enthält vor allem eine ergänzende Begründung zur Strafzumessung. Eine vollständige Darstellung sämtlicher Tatvorgänge, Steuersummen oder Einzelstrafen bietet er nicht. Diese Grenzen sind für die Auswertung zu beachten. Der zentrale Streitpunkt war, ob das deutsche Gericht bei seiner Strafbemessung die nach französischem Recht möglichen Sanktionen vergleichend berücksichtigen musste. Der Angeklagte leitete dies auch aus dem unionsrechtlichen Übermaßverbot ab.
Der Senat verneinte eine solche Verpflichtung bereits wegen des inländischen Tatorts. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen hatten rechtskräftig verurteilte Mittäter von Deutschland aus Eingangsmeldungen abgegeben. Diese Handlungen waren dem Angeklagten aufgrund des gemeinsamen Tatplans nach § 25 Absatz 2 StGB zuzurechnen. Für Mittäter bestimmt sich der Tatort nicht ausschließlich danach, wo sie persönlich jede einzelne Handlung vorgenommen haben. Die rechtlich zurechenbaren Handlungen der anderen Tatbeteiligten können einen inländischen Tatort begründen. Im vorliegenden Fall führte dies nach § 9 Absatz 1 StGB zu einer entsprechenden Verbindung mit Deutschland.
Damit bedurfte es für die deutsche Strafgerichtsbarkeit keiner zusätzlichen Heranziehung des § 370 Absatz 7 AO. Die Entscheidung knüpfte bereits an die inländischen Tatbeiträge innerhalb der mittäterschaftlichen Tat an. Dieser Aufbau ist von einer Prüfung zu unterscheiden, die allein auf eine besondere Erstreckung deutschen Strafrechts auf vollständig im Ausland begangene Steuerdelikte angewiesen wäre. Der Beschluss behandelt die zusätzliche Norm deshalb nicht als unzulässig oder bedeutungslos für andere Fälle. Sie war lediglich für die konkrete Begründung des deutschen Tatorts und der Strafgerichtsbarkeit nicht erforderlich.
Der Angeklagte hatte seine Beiträge nach Auffassung des Senats mit einer anders gelagerten Konstellation verglichen. Denkbar wäre eine Person, die ausschließlich in Frankreich an der tatsächlichen Entnahme von Bier aus Steuerlagern und dessen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mitwirkt. Eine solche auf Frankreich begrenzte Handlung ohne täuschende Nutzung des Excise Movement and Control Systems lag den hier zurechenbaren Beiträgen jedoch nicht zugrunde. Die im gemeinsamen Tatplan eingebundenen Eingangsmeldungen begründeten gerade den zusätzlichen deutschen Bezug. Deshalb trug der Vergleich mit einer rein tatsächlichen Warenentnahme im Ausland nicht.
Die verkürzte französische Biersteuer fiel zudem unter den Schutzbereich des § 370 Absatz 6 Satz 2 AO. Sie wurde insoweit einer deutschen Verbrauchsteuer gleichgestellt. Der Ort des Steueraufkommens war daher nicht gleichbedeutend mit einer Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes auf das französische Sanktionensystem. Der Senat hielt einen Vergleich der französischen und deutschen Strafmöglichkeiten unter diesen Umständen nicht für geboten. Die Aussage beruht auf den einschlägigen Vorschriften zur steuerstrafrechtlichen Gleichstellung und der konkret festgestellten Tatortanknüpfung. Sie enthält keine eigenständige Untersuchung sämtlicher Unterschiede der beiden nationalen Strafrechtsordnungen.
Auch Artikel 49 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte hatte das dortige Übermaßverbot angeführt. Der Bundesgerichtshof entnahm ihm in dieser Konstellation aber keine Pflicht zu einer vergleichenden Strafzumessung anhand französischer Strafrahmen. Die Entscheidung verneint damit eine bestimmte aus der Vorschrift abgeleitete Prüfpflicht. Sie behauptet nicht, dass Verhältnismäßigkeit bei der Strafzumessung entbehrlich wäre. Entscheidend war, dass der geltend gemachte internationale Strafvergleich bei einer durch mittäterschaftliche Beiträge auch in Deutschland begangenen Tat nicht verlangt wurde.
Zur Einordnung verwies der Senat zusätzlich auf höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Danach ist es rechtsfehlerhaft, allein den Umstand strafmildernd zu berücksichtigen, dass Drogen im Ausland zu Endverbrauchern gelangen sollen. Dieser Vergleich verdeutlicht den Gedanken, dass ein ausländischer Wirkungsort nicht ohne Weiteres einen geringeren strafrechtlichen Unwert im deutschen Verfahren begründet. Der Beschluss überträgt dabei nicht die Tatbestände des Betäubungsmittelrechts auf die Steuerhinterziehung. Er nutzt die angeführte Rechtsprechung zur Begründung, weshalb der bloße Auslandsbezug keine vergleichende Herabsetzung nach dem dortigen Sanktionsniveau erfordert.
Die ergänzende Prüfung ergab somit keinen sachlich-rechtlichen Fehler der Strafzumessung. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, und der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Bundesgerichtshof setzte keine neue Strafe fest und verwies die Sache nicht zurück. Der veröffentlichte Beschluss nennt auch keine konkrete französische Vergleichsstrafe, anhand derer eine andere Sanktion berechnet werden könnte. Eine entsprechende Zahl wäre daher keine Wiedergabe der Entscheidung. Ihr Aussagegehalt liegt in der rechtlichen Ablehnung des behaupteten Vergleichsmaßstabs und in der Zurechnung der deutschen Tatbeiträge.
Für die Prüfung grenzüberschreitender Steuerstraftaten sind danach zunächst die einzelnen Handlungen, der gemeinsame Tatplan und die sich daraus ergebenden Tatorte genau zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Rolle besondere Auslandsregelungen und der Ort des geschützten Steueranspruchs spielen. Im entschiedenen Fall lag der deutsche Bezug nicht lediglich in einer abstrakten Zuständigkeitsregel, sondern in zurechenbaren inländischen Eingangsmeldungen. Die Hinterziehung französischer Biersteuer erforderte deshalb keinen Vergleich mit französischen Strafrahmen. Diese konkrete Begründung ist bei der Übertragung auf andere grenzüberschreitende Konstellationen beizubehalten; der Auslandsbezug allein beantwortet die Tatortfrage nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Verwerfung und Kosten: Tenor; Inländische Eingangsmeldungen und Zurechnung: ergänzende Gründe, erster Teil; Abgrenzung zur alleinigen Warenentnahme in Frankreich: ergänzende Gründe, mittlerer Teil; Steuergleichstellung und fehlende Vergleichspflicht: ergänzende Gründe, letzter Teil
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei grenzüberschreitenden Steuerdelikten müssen Tatort und Ort des Steueraufkommens getrennt geprüft werden. Über einen gemeinsamen Tatplan können in Deutschland ausgeführte Handlungen von Mittätern auch für einen anderen Beteiligten einen inländischen Tatort begründen. Darauf stützte der BGH hier die Ablehnung eines Vergleichs mit französischen Strafrahmen (BGH, Beschluss vom 19.08.2026 – 1 StR 193/26, ergänzende Gründe).
Die Entscheidung betrifft eine Täuschung unter Nutzung des Verbrauchsteuerkontrollsystems und gerade nicht nur eine tatsächliche Warenentnahme in Frankreich. Der Hinweis auf Artikel 49 Absatz 3 GRCh änderte den Vergleichsmaßstab nicht. Für andere Fälle muss die konkrete Beteiligungs- und Tatortstruktur deshalb erneut geprüft werden; eine pauschale Aussage zu sämtlichen Auslandstaten trägt der Beschluss nicht.