Einziehungsrecht, Strafrecht
Einziehung zweier Mobiltelefone entfällt aus verfahrensökonomischen Gründen
Der Bundesgerichtshof hat die Einziehung zweier Mobiltelefone aus einem Strafurteil gestrichen und die Revision im Übrigen verworfen. Betroffen waren ein Samsung Galaxy S20 FE und ein Samsung Galaxy A34 5G. Die Feststellungen des Landgerichts Stuttgart trugen diese Einziehung nicht. Eine erneute Verhandlung ausschließlich über die beiden Geräte hätte jedoch unangemessenen Aufwand verursacht. Der Senat beschränkte deshalb die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wurde durch diesen begrenzten Erfolg nicht herabgesetzt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Landgericht hatte am 8. Januar 2026 über bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in Verbindung mit Cannabis- und Arzneimittelhandel entschieden. In die Gesamtstrafe war eine Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2025 einbezogen worden. Zusätzlich bestanden Entscheidungen zur Wertersatzeinziehung von Taterträgen und zur Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln. Der BGH änderte jedoch nur die in seinem Tenor namentlich bezeichnete Einziehung der zwei Mobiltelefone. Eine Aufhebung sämtlicher Vermögensfolgen lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Revision war auf die Sachrüge gestützt. Der Senat stellte den nicht ausreichend belegten Gerätebezug fest, schilderte aber keine vollständige neue Prüfung der Nutzung jedes Telefons. Deshalb wird hier nicht behauptet, die Geräte hätten sicher keinerlei Tatbezug gehabt oder stünden zwingend im Eigentum einer bestimmten Person. Gesichert ist, dass die vorhandenen Feststellungen den Ausspruch nicht trugen und der weitere Aufwand für diesen Restpunkt als unangemessen bewertet wurde. Im verbleibenden Umfang blieb die Verurteilung bestehen.
Der Senat stützte die Beschränkung auf § 421 Absatz 1 Nummer 3 StPO und handelte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts. Die vorhandenen Feststellungen trugen den betroffenen Einziehungsausspruch nicht. Eine neue Tatsachenverhandlung, die nur noch diesen begrenzten Punkt behandeln würde, wäre jedoch mit unangemessenem Aufwand verbunden gewesen. Deshalb wurde die Einziehung nicht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, sondern aus verfahrensökonomischen Gründen aus dem Verfahren herausgenommen. Das Urteil wurde entsprechend § 354 Absatz 1 StPO geändert. Der Wegfall beruht damit auf einer bewussten prozessualen Beschränkung.
Diese Vorgehensweise ist von einer abschließenden materiellen Feststellung zu unterscheiden, die gesetzlichen Einziehungsvoraussetzungen könnten unter keinen Umständen vorliegen. Der Senat beanstandete die Tragfähigkeit der bisherigen Feststellungen und entschied, den Punkt nicht weiter aufklären zu lassen. Er ersetzte die fehlenden Tatsachen nicht durch eigene neue Feststellungen. Gerade die Verbindung aus begrenztem Streitpunkt und unangemessenem Aufwand eines zweiten Rechtsgangs trug das Ergebnis. Eine andere Sache mit erheblich anderem Umfang kann deshalb nicht allein unter Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ebenso behandelt werden.
Der Tenor beschränkt die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen und lässt die konkret bezeichnete Einziehung entfallen. Welche Maßnahme damit betroffen ist, muss genau gelesen werden. Die Einziehung eines bestimmten Gegenstands und die Einziehung des Werts von Taterträgen sind unterschiedliche Rechtsfolgen. Eine Entscheidung über die eine Maßnahme beseitigt nicht automatisch jede andere Einziehung im Urteil. Deshalb gibt die Zusammenfassung den individuellen Umfang des Ausspruchs wieder. Andere Vermögensmaßnahmen oder Gegenstände dürfen nicht hinzugedacht werden. Für die praktische Umsetzung ist der konkret geänderte Teil des Tenors entscheidend.
Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof fand im verbleibenden Prüfungsumfang keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Der begrenzte Einziehungserfolg führte damit nicht zu einer neuen Strafzumessung oder einer vollständigen Aufhebung des Schuldspruchs. Auch eine geringere Freiheitsstrafe wurde nicht ausgesprochen. Diese Trennung ist für Mandanteninformationen wichtig: Ein Rechtsmittel kann hinsichtlich einer Vermögensfolge erfolgreich sein, während die eigentliche Verurteilung und Strafe bestehen bleiben. Die praktische Reichweite des Erfolgs ergibt sich deshalb aus dem gesamten Tenor und nicht allein aus dem Wort Änderung.
Trotz des Teilerfolgs trägt der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat hielt dies wegen des geringen Umfangs des Erfolgs nach § 473 Absatz 4 StPO nicht für unbillig. Daraus folgt keine pauschale Regel, jeder teilweise erfolgreiche Beschwerdeführer müsse stets sämtliche Kosten tragen. Die Kostenfolge ist eine eigenständige Bewertung des konkreten Erfolgs im Verhältnis zum übrigen Rechtsmittel. Der Beschluss nennt hierfür gerade den geringen Teilerfolg. Eine zusätzliche quotenmäßige Kostenerstattung oder ein bestimmter auszuzahlender Betrag wird nicht zugesprochen.
Redaktionelle Einordnung für die Praxis: Bei einer Einziehungsanordnung ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen gerade der angeordneten Maßnahme tragen. Ein erfolgreicher Angriff kann unterschiedliche Folgen haben, etwa eine erneute Prüfung oder eine verfahrensrechtliche Beschränkung. Der vorliegende Beschluss zeigt den zweiten Weg. Er rechtfertigt nicht, unzureichende Feststellungen grundsätzlich für belanglos zu halten. Vielmehr reagiert der Senat gerade auf diesen Mangel und entscheidet zusätzlich über den angemessenen weiteren Verfahrensaufwand. Beide Schritte gehören zur Begründung und sollten bei der Zitierung benannt werden.
Auch für die Abwicklung muss zwischen dem Wegfall der gerichtlichen Einziehungsanordnung und anderen möglichen Rechtsgrundlagen unterschieden werden. Der Beschluss entscheidet nur über die hier bezeichnete strafprozessuale Maßnahme. Er enthält keine umfassende zivilrechtliche Eigentumsfeststellung und keine eigenständige Regelung zu jedem denkbaren Herausgabeanspruch. Solche Fragen wären gegebenenfalls anhand der weiteren Unterlagen zu prüfen. Die Datenbank dokumentiert deshalb ausschließlich den belegten Wegfall und seine prozessuale Grundlage. Sie erweitert den Tenor nicht um nicht ausgesprochene Zahlungs- oder Herausgabeanordnungen, auch wenn der Einziehungserfolg für den Betroffenen praktisch bedeutsam ist.
Der Erfolg ist deshalb im Vergleich zum ursprünglichen Urteil zu dokumentieren: Welche konkrete Vermögensfolge entfällt, welche weiteren Maßnahmen bleiben bestehen und welche Strafe wird weiterhin vollzogen? Diese getrennten Angaben machen die begrenzte Änderung verständlich.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Individuelle Verurteilung und Einziehung: Rn. 1; Fehlende Feststellungen und Verfahrensökonomie: Rn. 2; Verbleibende Revision und Kosten: Rn. 3–4
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Einziehungsausspruch war nicht ausreichend durch Feststellungen getragen. Der BGH ließ die konkret bezeichnete Maßnahme aus Verfahrensökonomie entfallen, statt nur hierfür zurückzuverweisen. Das ist keine allgemeine Aussage gegen die materielle Einziehbarkeit; die Strafe blieb bestehen und der geringe Teilerfolg führte zu keiner Kostenteilung (Rn. 1–4).
Für die Umsetzung des Tenors sind die beiden konkret bezeichneten Geräte maßgeblich. Der Wegfall ihrer Einziehung ändert weder die bestätigte Gesamtfreiheitsstrafe noch automatisch die Kostenentscheidung.