Einziehungsrecht, Strafrecht
600 Euro Wertersatzeinziehung entfallen; Freiheitsstrafe bleibt unverändert
Der Bundesgerichtshof hat eine Wertersatzeinziehung von 600 Euro entfallen lassen. Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten am 2. Februar 2026 zu vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zusätzlich die Abschöpfung dieses Betrags angeordnet. Die getroffenen Feststellungen trugen die Einziehung nicht. Statt ausschließlich deswegen einen zweiten Rechtsgang zu veranlassen, beschränkte der Senat das Verfahren auf die übrigen Rechtsfolgen. Die Freiheitsstrafe und die verbleibende Verurteilung wurden nicht geändert. Der Erfolg der Revision war auf die Vermögensfolge begrenzt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Ausgangsurteil betraf mehrere zusammentreffende Delikte, darunter Betäubungsmittel- und Cannabisdelikte sowie Diebstahl mit Waffen. Die Revision beanstandete das Urteil mit der Sachrüge. Die Veröffentlichung enthält keine neue Tatsachenfeststellung dazu, aus welchem konkreten Vorgang der Betrag von 600 Euro stammen sollte. Ebenso wenig berechnet der BGH einen anderen abschöpfbaren Erlös. Er reagierte auf die fehlende Grundlage des bisherigen Ausspruchs und entschied, dass eine weitere Aufklärung nur dieses Geldbetrags verfahrensökonomisch nicht angemessen wäre.
Der Tenor lässt die Einziehung des Werts von Taterträgen in dieser Sache entfallen. Damit ist nicht die Einziehung bestimmter körperlicher Gegenstände bezeichnet, sondern die konkret angeordnete wertmäßige Abschöpfung. Die Unterscheidung ist für die praktische Umsetzung wichtig. Der Beschluss spricht keinen zusätzlichen Entschädigungsbetrag zu und enthält keine allgemeine Aussage, Beträge von 600 Euro dürften niemals eingezogen werden. Ausschlaggebend war die Kombination aus unzureichenden Feststellungen und dem Aufwand eines nur darauf beschränkten zweiten Rechtsgangs.
Der Senat stützte die Beschränkung auf § 421 Absatz 1 Nummer 3 StPO und handelte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts. Die vorhandenen Feststellungen trugen den betroffenen Einziehungsausspruch nicht. Eine neue Tatsachenverhandlung, die nur noch diesen begrenzten Punkt behandeln würde, wäre jedoch mit unangemessenem Aufwand verbunden gewesen. Deshalb wurde die Einziehung nicht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, sondern aus verfahrensökonomischen Gründen aus dem Verfahren herausgenommen. Das Urteil wurde entsprechend § 354 Absatz 1 StPO geändert. Der Wegfall beruht damit auf einer bewussten prozessualen Beschränkung.
Diese Vorgehensweise ist von einer abschließenden materiellen Feststellung zu unterscheiden, die gesetzlichen Einziehungsvoraussetzungen könnten unter keinen Umständen vorliegen. Der Senat beanstandete die Tragfähigkeit der bisherigen Feststellungen und entschied, den Punkt nicht weiter aufklären zu lassen. Er ersetzte die fehlenden Tatsachen nicht durch eigene neue Feststellungen. Gerade die Verbindung aus begrenztem Streitpunkt und unangemessenem Aufwand eines zweiten Rechtsgangs trug das Ergebnis. Eine andere Sache mit erheblich anderem Umfang kann deshalb nicht allein unter Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ebenso behandelt werden.
Der Tenor beschränkt die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen und lässt die konkret bezeichnete Einziehung entfallen. Welche Maßnahme damit betroffen ist, muss genau gelesen werden. Die Einziehung eines bestimmten Gegenstands und die Einziehung des Werts von Taterträgen sind unterschiedliche Rechtsfolgen. Eine Entscheidung über die eine Maßnahme beseitigt nicht automatisch jede andere Einziehung im Urteil. Deshalb gibt die Zusammenfassung den individuellen Umfang des Ausspruchs wieder. Andere Vermögensmaßnahmen oder Gegenstände dürfen nicht hinzugedacht werden. Für die praktische Umsetzung ist der konkret geänderte Teil des Tenors entscheidend.
Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof fand im verbleibenden Prüfungsumfang keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Der begrenzte Einziehungserfolg führte damit nicht zu einer neuen Strafzumessung oder einer vollständigen Aufhebung des Schuldspruchs. Auch eine geringere Freiheitsstrafe wurde nicht ausgesprochen. Diese Trennung ist für Mandanteninformationen wichtig: Ein Rechtsmittel kann hinsichtlich einer Vermögensfolge erfolgreich sein, während die eigentliche Verurteilung und Strafe bestehen bleiben. Die praktische Reichweite des Erfolgs ergibt sich deshalb aus dem gesamten Tenor und nicht allein aus dem Wort Änderung.
Trotz des Teilerfolgs trägt der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat hielt dies wegen des geringen Umfangs des Erfolgs nach § 473 Absatz 4 StPO nicht für unbillig. Daraus folgt keine pauschale Regel, jeder teilweise erfolgreiche Beschwerdeführer müsse stets sämtliche Kosten tragen. Die Kostenfolge ist eine eigenständige Bewertung des konkreten Erfolgs im Verhältnis zum übrigen Rechtsmittel. Der Beschluss nennt hierfür gerade den geringen Teilerfolg. Eine zusätzliche quotenmäßige Kostenerstattung oder ein bestimmter auszuzahlender Betrag wird nicht zugesprochen.
Redaktionelle Einordnung für die Praxis: Bei einer Einziehungsanordnung ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen gerade der angeordneten Maßnahme tragen. Ein erfolgreicher Angriff kann unterschiedliche Folgen haben, etwa eine erneute Prüfung oder eine verfahrensrechtliche Beschränkung. Der vorliegende Beschluss zeigt den zweiten Weg. Er rechtfertigt nicht, unzureichende Feststellungen grundsätzlich für belanglos zu halten. Vielmehr reagiert der Senat gerade auf diesen Mangel und entscheidet zusätzlich über den angemessenen weiteren Verfahrensaufwand. Beide Schritte gehören zur Begründung und sollten bei der Zitierung benannt werden.
Auch für die Abwicklung muss zwischen dem Wegfall der gerichtlichen Einziehungsanordnung und anderen möglichen Rechtsgrundlagen unterschieden werden. Der Beschluss entscheidet nur über die hier bezeichnete strafprozessuale Maßnahme. Er enthält keine umfassende zivilrechtliche Eigentumsfeststellung und keine eigenständige Regelung zu jedem denkbaren Herausgabeanspruch. Solche Fragen wären gegebenenfalls anhand der weiteren Unterlagen zu prüfen. Die Datenbank dokumentiert deshalb ausschließlich den belegten Wegfall und seine prozessuale Grundlage. Sie erweitert den Tenor nicht um nicht ausgesprochene Zahlungs- oder Herausgabeanordnungen, auch wenn der Einziehungserfolg für den Betroffenen praktisch bedeutsam ist.
Der Erfolg ist deshalb im Vergleich zum ursprünglichen Urteil zu dokumentieren: Welche konkrete Vermögensfolge entfällt, welche weiteren Maßnahmen bleiben bestehen und welche Strafe wird weiterhin vollzogen? Diese getrennten Angaben machen die begrenzte Änderung verständlich.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Individuelle Verurteilung und Einziehung: Rn. 1; Fehlende Feststellungen und Verfahrensökonomie: Rn. 2; Verbleibende Revision und Kosten: Rn. 3–4
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Einziehungsausspruch war nicht ausreichend durch Feststellungen getragen. Der BGH ließ die konkret bezeichnete Maßnahme aus Verfahrensökonomie entfallen, statt nur hierfür zurückzuverweisen. Das ist keine allgemeine Aussage gegen die materielle Einziehbarkeit; die Strafe blieb bestehen und der geringe Teilerfolg führte zu keiner Kostenteilung (Rn. 1–4).
In der Vollstreckungsübersicht sollten deshalb die entfallene Vermögensfolge von 600 Euro und die unverändert gebliebene Freiheitsstrafe ausdrücklich getrennt ausgewiesen werden.