Strafprozessrecht, Strafrecht
Zwei Versuchsfälle eingestellt: Gesamtfreiheitsstrafe bleibt trotz Wegfalls der Einzelstrafen bestehen
Der Bundesgerichtshof hat zwei Versuchsfälle aus einem Strafverfahren eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Feststellungen des Landgerichts Gera belegten in diesen beiden Fällen kein unmittelbares Ansetzen zu einem sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt. Zugleich kam eine andere Strafbarkeit in Betracht. Eine weitere Aufklärung wäre angesichts der Verfahrensdauer unverhältnismäßig aufwendig gewesen. Deshalb erfolgte eine prozessökonomische Teileinstellung. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten blieb bestehen, obwohl zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfielen. Der Beschluss ist weder ein Freispruch in diesen Fällen noch eine vollständige Aufhebung des Urteils.
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Landgericht hatte am 27. August 2025 unter Freispruch im Übrigen wegen mehrerer Missbrauchstaten verurteilt. Die Verurteilung umfasste drei Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, drei weitere Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern in entsprechender Tateinheit sowie vier Fälle ohne Körperkontakt, von denen zwei als Versuch bewertet worden waren. Der Angeklagte griff das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge an. Sein Rechtsmittel hatte nur den im BGH-Tenor bezeichneten begrenzten Erfolg.
Die Teileinstellung betraf die Fälle II.8 und II.9 der landgerichtlichen Urteilsgründe. Für eine Verurteilung wegen Versuchs müssen die Feststellungen ein unmittelbares Ansetzen zur Tat tragen. Daran fehlte es nach der revisionsgerichtlichen Prüfung. Der BGH stellte aber nicht abschließend fest, dass das Verhalten in jeder rechtlichen Hinsicht straflos gewesen wäre. Vielmehr stand jeweils eine Strafbarkeit nach § 176b Absatz 1 Nummer 1 StGB im Raum. Gerade diese noch offene Einordnung hätte weitere Sachaufklärung erforderlich gemacht. Der Beschluss gibt keine Grundlage, die eingestellten Fälle als materiell abschließend widerlegte Vorwürfe darzustellen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der Senat das Verfahren insoweit nach § 154 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 StPO ein. Die Begründung verweist auf die Verfahrensdauer und einen unverhältnismäßigen Aufwand weiterer Aufklärung. Das ist eine prozessuale Beschränkung des Verfahrens. Sie unterscheidet sich von einer Freisprechung nach vollständiger Beweiswürdigung. Der praktische Umfang wird dennoch klar bestimmt: Die beiden Verurteilungen wegen versuchten Missbrauchs ohne Körperkontakt entfallen aus dem Schuldspruch. Ebenso fallen die dafür festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten weg.
Der geänderte Schuldspruch umfasst damit die verbleibenden acht Taten. Drei davon betreffen schweren Missbrauch in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, drei weitere entsprechenden einfachen Missbrauch und zwei vollendeten Missbrauch ohne Körperkontakt. Der BGH ordnete keine erneute Verhandlung über diese verbleibenden Taten an. Die Überprüfung hatte insoweit weder aufgrund der Verfahrensrügen noch der Sachrüge einen nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Die Änderung ist daher auf den ausdrücklich eingestellten Teil begrenzt. Eine pauschale Aussage, die gesamte Verurteilung sei aufgehoben worden, wäre falsch.
Gesondert prüfte der Senat die Gesamtstrafe. Nach Wegfall der beiden sechsmonatigen Einzelstrafen verblieben acht Einzelstrafen: dreimal drei Jahre und drei Monate, zweimal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr und vier Monate, einmal ein Jahr sowie einmal neun Monate. Angesichts dieses Bestands konnte der Senat ausschließen, dass die Jugendschutzkammer ohne die beiden kleineren Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Deshalb ließ er den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Die Begründung knüpft ausdrücklich an die konkrete Verteilung und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen an.
Aus dieser Entscheidung folgt keine allgemeine Regel, der Wegfall von Einzelstrafen könne eine Gesamtstrafe niemals beeinflussen. Vielmehr muss geprüft werden, ob eine geringere Gesamtstrafe ohne die entfallenen Bestandteile möglich gewesen wäre. Der BGH verneinte dies hier anhand der verbleibenden acht Strafen. Auch eine rein rechnerische Subtraktion von zwölf Monaten wäre unzutreffend. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird nicht einfach durch Addition aller Einzelstrafen gebildet. Der Beschluss bestätigt deshalb gerade die konkret verhängten sechs Jahre und drei Monate, ohne eine neue rechnerische Gesamtstrafe auszuweisen.
Die Kostenfolgen sind differenziert. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Rechtsmittelkosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren trägt der Angeklagte. Der Senat hielt die Belastung mit den Rechtsmittelkosten angesichts des geringen Erfolgs nach § 473 Absatz 4 StPO nicht für unbillig. Diese Regelung darf nicht zur pauschalen Aussage verkürzt werden, sämtliche Kosten des eingestellten Teils müsse der Angeklagte selbst tragen.
Redaktionelle Einordnung für die Praxis: Bei einer revisionsgerichtlichen Teileinstellung sind Schuldspruch, Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Kosten jeweils gesondert zu erfassen. Hier ändern sich die ersten beiden Punkte, während die Gesamtstrafe bestehen bleibt. Die Kostenentscheidung verteilt bestimmte Teile unterschiedlich. Eine bloße Meldung über einen Revisionserfolg würde deshalb die praktische Reichweite nicht erklären. Ebenso wichtig ist der Hinweis auf die offen gebliebene andere Strafbarkeit. Die Entscheidung beendet die beiden Verfahrenspunkte aus Prozessökonomie und trifft gerade keine umfassende abschließende materiellrechtliche Feststellung der Straflosigkeit.
Für andere Verfahren ist daher die konkrete Begründung ausschlaggebend. Fehlende Feststellungen zum unmittelbaren Ansetzen können einen Rechtsfehler begründen; dessen weitere Behandlung hängt aber vom gesamten Verfahrensstand und möglichen anderen Straftatbeständen ab. Die unveränderte Gesamtstrafe beruht auf dem hier verbliebenen Strafengefüge. Beide Aussagen sind fallbezogen und müssen bei einem Vergleich mit anderen Urteilen gemeinsam betrachtet werden. Der Beschluss zeigt, wie ein begrenzter revisionsrechtlicher Mangel prozessual erledigt werden kann, ohne die übrige Verurteilung oder die Gesamtstrafe vollständig neu aufzurollen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ursprüngliche Verurteilung: Rn. 1; Offene Strafbarkeit und Teileinstellung: Rn. 2; Unveränderte Gesamtstrafe: Rn. 3; Kosten: Tenor und Rn. 4
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Teileinstellung ist kein Freispruch. Die Versuchsfeststellungen reichten nicht, eine andere Strafbarkeit blieb aber offen. Die beiden Einzelstrafen entfielen; die Gesamtstrafe blieb aufgrund des konkreten Bestands von acht weiteren Einzelstrafen bestehen. Auch die Kosten sind entsprechend dem differenzierten Tenor zuzuordnen (Rn. 1–4).
Für die Umsetzung müssen geänderter Schuldspruch, weggefallene Einzelstrafen und fortbestehende Gesamtstrafe gesondert erfasst werden. Eine schematische Kürzung der Gesamtstrafe lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.