Internetrecht und Datenschutz, Zivilprozessrecht
Datenschutz im Online-Shop: DSGVO schließt nationale Unterlassungsansprüche nicht generell aus
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 144/23 – klargestellt, dass ein auf deutsches Recht gestützter Unterlassungsanspruch gegen erneute rechtswidrige Datenübermittlungen nicht pauschal am Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung scheitert. Die Verordnung enthält insoweit keine abschließende Sperre für nationale Rechtsbehelfe. Der Senat hob ein klageabweisendes Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Ob die im konkreten Online-Shop eingesetzten Dienste tatsächlich unzulässige Datenübermittlungen bewirkten und sämtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs erfüllt waren, wurde damit noch nicht abschließend entschieden.
Ergebnis des Verfahrens
Das Berufungsurteil wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Revisionskosten zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 144/23 – klargestellt, dass ein auf deutsches Recht gestützter Unterlassungsanspruch gegen erneute rechtswidrige Datenübermittlungen nicht pauschal am Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung scheitert. Die Verordnung enthält insoweit keine abschließende Sperre für nationale Rechtsbehelfe. Der Senat hob ein klageabweisendes Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Ob die im konkreten Online-Shop eingesetzten Dienste tatsächlich unzulässige Datenübermittlungen bewirkten und sämtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs erfüllt waren, wurde damit noch nicht abschließend entschieden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 144/23 – klargestellt, dass ein auf deutsches Recht gestützter Unterlassungsanspruch gegen erneute rechtswidrige Datenübermittlungen nicht pauschal am Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung scheitert. Die Verordnung enthält insoweit keine abschließende Sperre für nationale Rechtsbehelfe. Der Senat hob ein klageabweisendes Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Ob die im konkreten Online-Shop eingesetzten Dienste tatsächlich unzulässige Datenübermittlungen bewirkten und sämtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs erfüllt waren, wurde damit noch nicht abschließend entschieden.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit eingebetteten Funktionen verschiedener Drittanbieter. Die für diese Funktionen benötigten Programme lagen nicht auf dem eigenen Server der Shopbetreiberin. Vielmehr wurde der Browser beim Seitenabruf zu Servern der Dienstanbieter gelenkt. Dabei wurde diesen die aktuelle IP-Adresse des Nutzers übermittelt, um die Inhalte abrufen zu können. Der Kläger hielt dieses Vorgehen für unzulässig und verwies auf technische Möglichkeiten einer Speicherung auf eigenen Servern. Er behauptete, 2020 Waren bestellt zu haben und dabei seien neben seiner IP-Adresse weitere Nutzungsdaten an Dritte gelangt.
Mit der Klage verlangte er, die Webseiten nicht mehr so auszuliefern, dass bei seinem Seitenaufruf Daten an die im Antrag einzeln bezeichneten Dienste übermittelt würden, solange er nicht zuvor eingewilligt habe. In erster Instanz bezog sich die Formulierung auf personenbezogene oder personenbeziehbare Daten, beispielhaft seine IP-Adresse. Das Landgericht hielt den Antrag für zu unbestimmt und die Klage außerdem für unbegründet. In der Berufung änderte der Kläger seinen Hauptantrag auf die Übermittlung jeglicher Daten seiner Person und stellte zusätzliche Hilfsanträge.
Das Oberlandesgericht bejahte nun die Zulässigkeit, verneinte aber weiterhin einen Unterlassungsanspruch. Seine Begründung lautete, die Datenschutz-Grundverordnung regele die Folgen datenschutzwidriger Verarbeitung abschließend. Ohne eine einschlägige Öffnungsklausel dürfe deshalb nicht auf deutsche Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden. Einen eigenen Anspruch aus der Verordnung auf vorbeugende Unterlassung sah es bei dem hier allein verfolgten Begehren ohne gleichzeitigen Löschungsantrag ebenfalls nicht. Gerade die angenommene Sperrwirkung gegenüber nationalem Recht hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand.
Zunächst bestätigte der Bundesgerichtshof die Bestimmtheit des zuletzt gestellten Hauptantrags. Nach § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag erkennen lassen, welches Verhalten verboten werden soll. Umfang des Streitgegenstands, Verteidigungsmöglichkeiten und spätere Vollstreckung dürfen nicht von einer erst dort nachzuholenden grundlegenden Klärung abhängen. Der Antrag ist aber unter Einbeziehung des Klagevortrags auszulegen. Hier waren die betroffenen Webseiten, die konkret bezeichneten Drittanbieter und der auslösende Seitenaufruf des Klägers hinreichend bestimmt. Daraus ergab sich das beanstandete Verhalten nach der Würdigung des Senats unzweideutig.
Der Senat billigte damit keine beliebige Verwendung pauschaler Datenschutzbegriffe. Entscheidend war der Bezug auf die konkret angegriffene technische Gestaltung. Nach dem Vorbringen des Klägers sollten sämtliche dabei von ihm stammenden Daten schon wegen der Übermittlung zusammen mit seiner IP-Adresse personenbezogen sein. Ob dieser rechtliche und tatsächliche Ausgangspunkt am Ende einen Anspruch trug, war von der Bestimmtheit des Verbotsbegehrens zu unterscheiden. Ein klar umrissener Antrag kann zulässig sein, ohne dass damit bereits die Rechtswidrigkeit der beschriebenen Datenverarbeitung feststeht.
Für die materiell-rechtliche Frage stützte sich der Bundesgerichtshof auf das nach dem Berufungsurteil ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. September 2025 – C-655/23. Danach sieht die Datenschutz-Grundverordnung bei fehlendem Löschungsantrag zwar nicht selbst den dort behandelten gerichtlichen Rechtsbehelf auf präventive Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Verarbeitung vor. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihrem nationalen Recht bereitzustellen. Eine zusätzliche Unterlassungsklage kann vielmehr die praktische Wirksamkeit des Datenschutzes und das angestrebte hohe Schutzniveau stärken.
Damit war der zentrale Ablehnungsgrund des Oberlandesgerichts entfallen. Nach deutscher Rechtsprechung kommen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere der informationellen Selbstbestimmung, Unterlassungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB und Art. 1 Absatz 1 sowie Art. 2 Absatz 1 GG in Betracht. Daneben können bei Verletzung einer als Schutzgesetz einzuordnenden Datenschutzvorschrift Ansprüche in Verbindung mit § 823 Absatz 2 BGB bestehen. Diese Anspruchsgrundlagen sind auch bei einer nach der Verordnung rechtswidrigen Datenverarbeitung grundsätzlich zu prüfen.
Die Beklagte hatte außerdem eingewandt, ein nationaler Unterlassungsanspruch könne mangels eigenen Bedürfnisses ausscheiden, wenn bereits die Datenschutz-Grundverordnung ausreichende Rechte bereitstelle. Diese weitergehende Frage musste der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Es stand gerade nicht fest, dass der Kläger sein Ziel durch ein anderes Recht der Verordnung, insbesondere durch Löschung nach Art. 17 DSGVO, erreichen konnte. Sein Begehren richtete sich darauf, künftige rechtswidrige Übermittlungen seiner Daten an Dritte zu verhindern. Der Hinweis auf anderweitige Rechte konnte die Klageabweisung daher ebenfalls nicht tragen.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Revisionskosten zurück. Die Entscheidung eröffnet die Prüfung nationaler Ansprüche, ersetzt aber nicht deren einzelne Voraussetzungen. Sie spricht insbesondere kein generelles Verbot externer Webdienste aus und stellt nicht fest, dass jede solche Übermittlung ausschließlich auf Einwilligung gestützt werden könnte. Der konkrete Sachverhalt und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit bleiben zu prüfen. Für den Rechtsweg steht jedoch fest, dass eine Klage auf künftige Unterlassung nicht allein mit einem vermeintlich vollständig abschließenden Rechtsschutzsystem der Datenschutz-Grundverordnung abgewehrt werden kann.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Betreiber von Webseiten und Online-Shops ist die tatsächliche Einbindung externer Dienste entscheidend. BGH, Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 144/23, Rn. 12 bis 16, bestätigt, dass neben den Rechten aus der DSGVO nationale Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Die Prüfung sollte deshalb Datenflüsse, Empfänger und Rechtsgrundlagen konkret erfassen.
Für die Anspruchsdurchsetzung bleibt ein vollstreckungsfähiger Antrag wesentlich. Der Senat stellte auf bestimmte Dienste, Webseiten und den konkreten Abrufvorgang ab. Eine abstrakte Forderung, Datenschutzverstöße allgemein zu unterlassen, wird durch diese Entscheidung nicht getragen. Ebenso wenig ersetzt die bloße Benennung einer IP-Adresse den Nachweis der beanstandeten Übermittlung.
Die Zurückverweisung bedeutet noch keinen endgültigen Prozesserfolg in der Sache. Das Urteil beseitigt eine rechtliche Sperre, ohne die Zulässigkeit sämtlicher eingesetzter Funktionen zu bewerten. Bei der Gestaltung und bei Streitigkeiten müssen daher die konkrete technische Umsetzung und die Voraussetzungen der jeweiligen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage gemeinsam geprüft werden.