Strafrecht und Strafverfahren
Propagandamittel: Betätigungsverbot ersetzt kein Vereinsverbot nach § 86 Absatz 1 StGB
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 – 3 StR 311/25 – die strafrechtliche Bedeutung eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots von einem Organisationsverbot abgegrenzt. § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfordert eine unanfechtbar verbotene Vereinigung. Ein ausschließlich gegen deren Tätigkeit in Deutschland gerichtetes Verbot genügt hierfür nicht. Das bedeutet jedoch keine allgemeine Straflosigkeit der Verbreitung entsprechender Propaganda. Im entschiedenen Fall blieb eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot bestehen; ein weiterer Tatvorwurf wurde aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.
Ergebnis des Verfahrens
Das Verfahren wird hinsichtlich einer Tat eingestellt; es verbleibt bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 – 3 StR 311/25 – die strafrechtliche Bedeutung eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots von einem Organisationsverbot abgegrenzt. § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfordert eine unanfechtbar verbotene Vereinigung. Ein ausschließlich gegen deren Tätigkeit in Deutschland gerichtetes Verbot genügt hierfür nicht. Das bedeutet jedoch keine allgemeine Straflosigkeit der Verbreitung entsprechender Propaganda. Im entschiedenen Fall blieb eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot bestehen; ein weiterer Tatvorwurf wurde aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 – 3 StR 311/25 – die strafrechtliche Bedeutung eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots von einem Organisationsverbot abgegrenzt. § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfordert eine unanfechtbar verbotene Vereinigung. Ein ausschließlich gegen deren Tätigkeit in Deutschland gerichtetes Verbot genügt hierfür nicht. Das bedeutet jedoch keine allgemeine Straflosigkeit der Verbreitung entsprechender Propaganda. Im entschiedenen Fall blieb eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot bestehen; ein weiterer Tatvorwurf wurde aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.
Der Angeklagte hatte in den Jahren 2022 und 2023 auf einem öffentlich einsehbaren Profil einer sozialen Plattform regelmäßig kurze Videos veröffentlicht. Zwei Beiträge enthielten Material aus Veröffentlichungen der Terrororganisation Islamischer Staat. Es handelte sich um einen Ausschnitt aus der Rede eines früheren Sprechers sowie um einen Ausschnitt eines religiösen Gesangs. Beide Beiträge wurden jeweils von einer deutlich dreistelligen Zahl von Nutzern aufgerufen. Gegen die Tätigkeit der Organisation in Deutschland bestand seit September 2014 ein sofort vollziehbares Verbot des Bundesinnenministeriums.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte vor allem Aufmerksamkeit erzeugen und zusätzliche Abonnenten gewinnen. Er hielt die Herkunft wesentlicher Teile aus der Organisation und das bestehende Betätigungsverbot für möglich und nahm beides billigend in Kauf. Ebenso rechnete er damit, dass seine Beiträge zugunsten der Organisation und ihrer Zwecke werben konnten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen zweier Verstöße gegen das Betätigungsverbot zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln nach § 86 StGB lehnte es ab.
Die Generalstaatsanwaltschaft legte zuungunsten des Angeklagten Revision ein und beanstandete gerade diese unterbliebene zusätzliche Verurteilung. Das Rechtsmittel war wirksam auf Schuld- und Strafausspruch beschränkt. Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren hinsichtlich eines der beiden Beiträge nach § 154 Absatz 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Für den verbleibenden Beitrag bestätigte er die materielle Beurteilung. Die hierfür ursprünglich festgesetzte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro blieb bestehen. Die frühere Gesamtstrafe konnte wegen der Teileinstellung nicht aufrechterhalten werden.
Für § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB war der genaue Inhalt der behördlichen Verbotsverfügung entscheidend. Der Straftatbestand knüpft an eine Vereinigung an, die unanfechtbar verboten ist. Gegen die Organisation bestand hier jedoch ausschließlich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG. Ein solches Verbot richtet sich bei einem ausländischen Verein ohne Organisation im Inland gegen dessen Tätigkeit im deutschen Geltungsbereich. Es ist vom Verbot der Vereinigung als Organisation zu unterscheiden. Der gesetzliche Wortlaut erlaubt es nicht, diese unterschiedlichen rechtlichen Instrumente ohne Weiteres gleichzusetzen.
Diese Grenze gilt auch dann, wenn beide Verbotsarten in ihrer praktischen Wirkung vergleichbar erscheinen. Strafbarkeitsbegründende Vorschriften dürfen nicht über ihren möglichen Wortsinn hinaus zulasten des Betroffenen erweitert werden. Der Bundesgerichtshof verwies außerdem auf die Systematik des Vereinsgesetzes, das Vereins- und Betätigungsverbote ausdrücklich unterscheidet. § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB übernimmt diese beiden Varianten gerade nicht nebeneinander. Auch die entsprechende Formulierung in § 85 StGB wird auf ein Organisationsverbot bezogen. Der Inhalt der konkreten Verwaltungsentscheidung lässt sich deshalb nicht durch eine allgemeine Bewertung der Organisation ersetzen.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigte diese Auslegung. Bei der Reform von 2021 hatte der Gesetzgeber selbst Lücken der bisherigen Erfassung ausländischer terroristischer Organisationen benannt, darunter Fälle eines bloßen Betätigungsverbots. Dafür wurde ein zusätzlicher Tatbestand in § 86 Absatz 2 StGB geschaffen. Auch dieser führte hier jedoch nicht zur Strafbarkeit. Er verweist auf eine bestimmte europäische Liste, in der die Organisation nicht aufgeführt war. Dass sie in einer anderen, Embargomaßnahmen betreffenden Regelung erfasst wurde, genügte nicht. Maßgeblich blieb die konkret im Straftatbestand in Bezug genommene Rechtsgrundlage.
Die Verurteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 VereinsG war hingegen tragfähig. Einem Betätigungsverbot können auch außenstehende Personen zuwiderhandeln, die weder Mitglieder noch organisatorisch eingebunden sind. Erforderlich ist ein Verhalten mit Bezug zur verbotenen Vereinstätigkeit, das diese konkret fördern kann. Ein tatsächlich messbarer Nutzen muss nicht nachgewiesen werden. Bei Propaganda kommt es insbesondere auf Außenwirkung und eine gewisse Erheblichkeit im Hinblick auf die Verbotsgründe an. Bloße inhaltliche Übereinstimmungen ohne Organisationsbezug reichen dafür nicht automatisch aus.
Der verbliebene Videobeitrag erfüllte diese Voraussetzungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen. Die verwendete Rede stammte aus einer organisationseigenen Veröffentlichung und hatte erkennbar werbenden Charakter. Der Angeklagte machte sich diese Wirkung im Zusammenhang mit seinen weiteren Inhalten zu eigen. Es lag daher keine bloß wertungsfreie Dokumentation fremder Äußerungen vor. Sein zusätzliches Ziel, mehr Aufmerksamkeit und Abonnenten zu gewinnen, beseitigte die tatbestandsmäßige Förderung nicht. Der Bundesgerichtshof fand auch bei der zugunsten des Angeklagten erforderlichen Überprüfung keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler der verbleibenden Verurteilung.
Der Senat formulierte den Schuldspruch verständlich als Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot und verwarf die weitergehende Revision. Die Verfahrens- und Rechtsmittelkosten sowie die notwendigen Auslagen wurden im tenorierten Umfang der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung grenzt damit einzelne Strafnormen präzise voneinander ab. Sie erlaubt keine Gleichsetzung eines Betätigungsverbots mit einem Organisationsverbot und keine beliebige Übertragung europäischer Listungen. Zugleich bestätigt sie, dass öffentlich verbreitete, konkret organisationsbezogene Propaganda unter den eigenständigen Voraussetzungen des Vereinsgesetzes auch bei nicht eingebundenen Dritten strafbar sein kann.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Für die strafrechtliche Bewertung ist die genaue Verbotsgrundlage entscheidend. BGH, Urteil vom 25.06.2026 – 3 StR 311/25, Rn. 9 bis 15, unterscheidet Organisationsverbot, Betätigungsverbot und die konkret in Bezug genommene europäische Listung. Eine allgemeine Einordnung als terroristische Organisation ersetzt keines dieser gesetzlichen Merkmale.
Die Verteidigung muss zugleich die eigenständigen Voraussetzungen des Vereinsgesetzes prüfen. Dazu gehören Organisationsbezug, fördernde Eignung, Außenwirkung und Vorsatz. Ein zusätzliches wirtschaftliches oder auf Reichweite gerichtetes Motiv schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Ebenso ist eine Mitgliedschaft nicht notwendig.
Der Beschluss zur Teileinstellung und das verbleibende Urteil sind außerdem auseinanderzuhalten: Die Einstellung aus prozessökonomischen Gründen ist kein Freispruch über den betreffenden Beitrag. Die Ablehnung des zusätzlichen Propagandadelikts macht die bestätigte Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot ebenfalls nicht gegenstandslos. Für eine belastbare Bewertung müssen deshalb jede Veröffentlichungssequenz und jede in Betracht kommende Strafnorm anhand ihrer eigenen Voraussetzungen untersucht werden. Die genaue Verfügung und ihr maßgeblicher Geltungsumfang gehören deshalb zu den zentralen Prüfungsunterlagen.