Steuerstrafrecht, Strafrecht

Gesamtstrafe bei Steuerhinterziehung: Tatzeit der unterlassenen Jahreserklärung entscheidet über die Zuordnung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren mit zahlreichen Betrugs-, Subventionsbetrugs- und Steuerstraftaten die Zuordnung einer Einzelstrafe zu zwei Gesamtstrafen korrigiert. Die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung war erst nach einem bereits ergangenen früheren Urteil vollendet. Die dafür verhängte Strafe gehörte deshalb in die zweite statt in die erste Gesamtstrafe. Beide Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten blieben gleichwohl in ihrer Höhe bestehen. Der Senat konnte ausschließen, dass die richtige Zuordnung zu einer geringeren Sanktion geführt hätte. Eine erneute Strafzumessung durch das Landgericht war daher nicht erforderlich.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren mit zahlreichen Betrugs-, Subventionsbetrugs- und Steuerstraftaten die Zuordnung einer Einzelstrafe zu zwei Gesamtstrafen korrigiert. Die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung war erst nach einem bereits ergangenen früheren Urteil vollendet. Die dafür verhängte Strafe gehörte deshalb in die zweite statt in die erste Gesamtstrafe. Beide Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten blieben gleichwohl in ihrer Höhe bestehen. Der Senat konnte ausschließen, dass die richtige Zuordnung zu einer geringeren Sanktion geführt hätte. Eine erneute Strafzumessung durch das Landgericht war daher nicht erforderlich.

Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren mit zahlreichen Betrugs-, Subventionsbetrugs- und Steuerstraftaten die Zuordnung einer Einzelstrafe zu zwei Gesamtstrafen korrigiert. Die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung war erst nach einem bereits ergangenen früheren Urteil vollendet. Die dafür verhängte Strafe gehörte deshalb in die zweite statt in die erste Gesamtstrafe. Beide Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten blieben gleichwohl in ihrer Höhe bestehen. Der Senat konnte ausschließen, dass die richtige Zuordnung zu einer geringeren Sanktion geführt hätte. Eine erneute Strafzumessung durch das Landgericht war daher nicht erforderlich.

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten unter Einbeziehung zahlreicher früherer Einzelstrafen verurteilt. Die neuen Taten betrafen siebenunddreißig Fälle des Subventionsbetrugs und sieben Fälle des Betrugs. Aus früheren amtsgerichtlichen Entscheidungen waren außerdem Strafen wegen zahlreicher weiterer Betrugstaten, Steuerhinterziehungen, einer versuchten Steuerhinterziehung und einer Verletzung einer Unionsmarke zu berücksichtigen. Die bereits gebildeten Gesamtstrafen wurden hierzu aufgelöst und neu zusammengeführt. Neben den beiden Gesamtfreiheitsstrafen blieb eine frühere Anordnung der Wertersatzeinziehung aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten stützte sich auf die Sachrüge.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung richtet sich nach den §§ 53 bis 55 StGB. Dabei können frühere Verurteilungen eine zeitliche Grenze bilden, die eine einheitliche Zusammenfassung sämtlicher Taten verhindert. Im vorliegenden Fall war das Urteil eines Amtsgerichts vom 9. Juli 2019 die maßgebliche Zäsur. Das Landgericht hatte dies im Ausgangspunkt zutreffend erkannt. Problematisch war jedoch die Einordnung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen, die den Besteuerungszeitraum 2018 betraf. Aus der Jahreszahl des Steuerzeitraums allein ließ sich deren strafrechtlich maßgeblicher Abschlusszeitpunkt nicht bestimmen.

Der Angeklagte hatte die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 nicht abgegeben. Diese Tat war nach den vom Senat angewandten steuerrechtlichen Vorschriften erst mit Ablauf des 31. Juli 2019 vollendet und zugleich beendet. Der Bundesgerichtshof verwies hierfür auf § 149 Absatz 2 Satz 1 AO, § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG und § 370 AO. Damit lag der maßgebliche Tatzeitpunkt nach dem Urteil vom 9. Juli. Die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten durfte daher nicht bei den vor der Zäsur liegenden Taten verbleiben, sondern musste der zweiten Gesamtstrafe zugeordnet werden.

Die Entscheidung zeigt an diesem Punkt die notwendige Unterscheidung zwischen Besteuerungszeitraum und strafrechtlicher Tatbeendigung. Eine Erklärung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist regelmäßig erst später abzugeben; für den konkret entschiedenen historischen Fall war der Ablauf der genannten Erklärungsfrist entscheidend. Der Beschluss trifft keine allgemeine Aussage, dass für jede Steuererklärung und jede spätere Rechtslage stets derselbe Abgabetag gilt. Maßgeblich waren die damals einschlägigen Vorschriften und die konkret abgeurteilte Unterlassung. Für die Gesamtstrafenbildung musste gerade dieser festgestellte Zeitpunkt mit dem Datum der früheren Verurteilung verglichen werden.

Nach der Korrektur umfasste die erste Gesamtstrafe die vor der Zäsur begangenen 143 Betrugstaten, zehn Steuerhinterziehungen und die Verletzung der Unionsmarke. Die sechsmonatige Strafe wegen der fehlenden Umsatzsteuerjahreserklärung wurde daraus herausgenommen. Die zweite Gesamtstrafe erfasste neben den neuen Subventionsbetrugs- und Betrugstaten nun die Strafen aus fünf vollendeten Steuerhinterziehungen und einer versuchten Steuerhinterziehung aus dem einschlägigen früheren Urteil. Der Senat stellte diese Zuordnung im Tenor vollständig klar. Dadurch wurde nachvollziehbar, welche Einzelstrafen zu welcher Gesamtstrafe gehörten.

Trotz der Veränderung der Zusammensetzung musste die erste Gesamtfreiheitsstrafe nicht aufgehoben werden. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafen von acht Monaten und der Vielzahl weiterer Einzelstrafen konnte der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die zusätzliche sechsmonatige Strafe eine noch geringere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte. Die Gesamtstrafenbildung ist keine bloße Addition sämtlicher Einzelstrafen. Deshalb führt der Wegfall einer einzelnen Strafe aus einem Gesamtstrafenverband nicht zwangsläufig zu einer entsprechend bezifferten Kürzung. Entscheidend war hier, ob die konkrete fehlerhafte Zuordnung das Zumessungsergebnis nachteilig beeinflusst haben konnte.

Auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt. Der Bundesgerichtshof ordnete die Einzelstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO selbst neu zu. Eine neue tatrichterliche Strafbemessung war nach seiner Bewertung für keine der beiden Gesamtstrafen notwendig. Damit wurde weder eine zusätzliche Gesamtstrafe geschaffen noch die Gesamtbelastung erhöht. Der Angeklagte blieb zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision führte insoweit lediglich zu einer rechtlich richtigen inneren Zuordnung der bereits verhängten Einzelstrafe.

Im Übrigen bestätigte der Senat, dass das Landgericht auch die erste frühere Gesamtstrafe umfassend neu gebildet hatte. Er wies aber auf eine Darstellungsschwäche hin. Dass auf die früheren amtsgerichtlichen Urteile keine weiteren Entscheidungen nach einer Tatsachenverhandlung gefolgt waren, ließ sich nur dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Für eine klare revisionsgerichtliche Kontrolle hätten die Rechtskraftdaten und gegebenenfalls der weitere Verfahrensverlauf mitgeteilt werden sollen. Dieser Hinweis betrifft die Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Vorverurteilungen. Er führte hier nicht zu einer weiteren Aufhebung, weil die notwendige Information im Zusammenhang noch erkennbar war.

Die Revision wurde im Übrigen als unbegründet verworfen, und der Angeklagte trägt ihre Kosten. Der Beschluss verdeutlicht, dass eine zutreffende Gesamtstrafenbildung genaue Tatzeiten und vollständige Angaben zu früheren Entscheidungen voraussetzt. Bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Erklärung kann der maßgebliche Zeitpunkt deutlich nach dem Besteuerungsjahr liegen. Im entschiedenen Fall reichte eine Korrektur der Zuordnung aus, weil die Höhe beider Gesamtstrafen nicht auf dem Fehler beruhte. Die Entscheidung ist deshalb weder als generelle Pflicht zur Strafsenkung bei jeder Zuordnungsänderung noch als Verzicht auf die sorgfältige Prüfung zeitlicher Zäsuren zu verstehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Steuerstraftaten durch Unterlassen sollte die Tatzeit für die Gesamtstrafenbildung nicht mit dem Besteuerungszeitraum gleichgesetzt werden. Hier war die Erklärung für 2018 erst Ende Juli 2019 strafrechtlich relevant unterlassen; damit lag die Tat nach der Zäsur des Urteils vom 9. Juli 2019 (BGH, Beschluss vom 24.06.2026 – 1 StR 176/26, Rn. 2).

Vorverurteilungen müssen außerdem mit den für § 55 StGB wichtigen Verfahrens- und Rechtskraftangaben dargestellt werden. Der BGH konnte die nötige Information hier noch dem Gesamtzusammenhang entnehmen und beließ beide Gesamtstrafen unverändert. Das entbindet nicht von einer genauen Prüfung der Zuordnung jeder Einzelstrafe und der vollständigen Dokumentation des früheren Verfahrensverlaufs (Rn. 2–3).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Ausgangsurteil und Gesamtstrafen: Rn. 1 und Tenor; Tatzeit, Zäsur und Korrektur: Rn. 2; Darstellung der Vorverurteilungen: Rn. 3

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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