Gastronomierecht, Versicherungsrecht
Betriebsschließungsversicherung: Abschließender Krankheitskatalog erfasst Corona nicht
Bei den hier verwendeten Bedingungen ZBSV 08 umfasst die abschließende Liste versicherter Krankheiten und Erreger COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht. Die Corona-Schließung ist deshalb nicht gedeckt; eine Infektion gerade innerhalb des versicherten Betriebs wäre dagegen keine Voraussetzung.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision des Gaststättenbetreibers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Seine Feststellungsklage blieb damit erfolglos. Der ausgewiesene Streitwert von 34.361,33 Euro ist keine zugesprochene Versicherungsleistung. Redaktionelle Wiedergabe des Ergebnisses.
Redaktioneller Kernsatz
Bei den hier verwendeten Bedingungen ZBSV 08 umfasst die abschließende Liste versicherter Krankheiten und Erreger COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht. Die Corona-Schließung ist deshalb nicht gedeckt; eine Infektion gerade innerhalb des versicherten Betriebs wäre dagegen keine Voraussetzung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Eine Gaststätte musste im März 2020 schließen
Der Bundesgerichtshof entschied über die Betriebsschließungsversicherung einer Gaststätte in Schleswig-Holstein. Der Kläger hatte im Rahmen einer Sach-Inhaltsversicherung Schutz gegen bestimmte Ertragsausfälle vereinbart. Nach der einschlägigen Landesverordnung mussten Gaststätten ab dem 18. März 2020 schließen; ein Außerhausverkauf blieb unter Voraussetzungen möglich. Der Kläger schloss daraufhin sein Restaurant und richtete einen Lieferdienst ein. Er verlangte die gerichtliche Feststellung, dass sein Versicherer wegen dieser Schließung eine Entschädigung zahlen müsse. Die vereinbarten Bedingungen sahen bei einer versicherten Betriebsschließung Ersatz des Ertragsausfalls für eine Haftzeit von bis zu 30 Tagen vor. Entscheidend war allerdings zunächst, ob überhaupt ein versichertes Ereignis eingetreten war (Rn. 1–5).
Maßgeblich waren die konkreten Versicherungsbedingungen
Dem Vertrag lagen die Zusatzbedingungen für Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2008 zugrunde, bezeichnet als ZBSV 08. Diese beschrieben zunächst den Versicherungsschutz bei behördlichen Maßnahmen wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger. Eine anschließende Bestimmung definierte die erfassten Krankheiten und Erreger durch eine ausdrückliche Aufzählung. Dabei wurde auf die in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes namentlich genannten Krankheiten und Erreger Bezug genommen. COVID-19 und SARS-CoV-2 standen jedoch nicht im vertraglichen Katalog. Der Streit betraf deshalb das Verhältnis zwischen der gesetzlichen Meldepflicht und der eigenständigen Beschreibung des versicherten Risikos im Vertrag. Die Bezeichnung als Betriebsschließungsversicherung beantwortete diese Frage allein nicht.
Die Vorinstanzen und das Ergebnis der Revision
Das Landgericht Lübeck wies die Feststellungsklage ab. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte dies mit zwei Begründungen: Es hielt eine aus dem Betrieb selbst hervorgehende Infektionsgefahr für erforderlich und sah außerdem das Coronavirus vom vertraglichen Krankheitskatalog nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Gastwirts zurück. Er bestätigte das Ergebnis aber nur mit der zweiten Begründung. Ein Entschädigungsanspruch bestand nach den vereinbarten Bedingungen nicht, weil die pandemiebedingte Schließung nicht auf einer der abschließend erfassten Krankheiten oder einem erfassten Erreger beruhte. Die Frage eines ausreichenden Feststellungsinteresses ließ der Senat offen, da der Antrag jedenfalls inhaltlich unbegründet war. Der ausgewiesene Revisionsstreitwert von 34.361,33 Euro ist kein zugesprochener Entschädigungsbetrag.
Eine Infektionsgefahr aus dem eigenen Betrieb war nicht erforderlich
Der Bundesgerichtshof widersprach ausdrücklich der Annahme, der Versicherungsfall setze nach diesen Bedingungen eine sogenannte intrinsische Gefahr voraus. Im maßgeblichen Wortlaut fand sich keine hinreichende Unterscheidung zwischen Gefahren aus dem Betrieb und solchen von außerhalb. Auch die anderen geregelten Versicherungsfälle, etwa Desinfektionsmaßnahmen oder Tätigkeitsverbote, begründeten keine entsprechende Beschränkung des Schließungstatbestands. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers trat der Ertragsausfall unabhängig davon ein, woher die Infektionsgefahr stammte. Die Klage scheiterte somit nicht daran, dass im Restaurant selbst keine Infektion festgestellt worden wäre. Dieser Teil der Begründung ist für die Übertragung des Urteils besonders wichtig: Die bestätigte Klageabweisung bedeutet keine Billigung sämtlicher Argumente der Vorinstanz (Rn. 10–12).
Warum die Aufzählung als abschließend verstanden wurde
Der Senat legte die Bedingungen aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus. Der ausdrückliche Verweis auf den nachfolgenden Katalog, die eigenständige Definition der meldepflichtigen Krankheiten und die Begrenzung auf die anschließend aufgezählten Positionen sprachen für eine abschließende Regelung. Hinweise auf eine bloße Beispielsammlung fehlten. Die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz erklärte nach diesem Verständnis die Herkunft und den Zusammenhang der genannten Krankheiten, übernahm aber nicht automatisch jede spätere gesetzliche Ergänzung. Eine dynamische Erweiterung des Versicherungsschutzes war damit nicht vereinbart. Auch ein zusätzlicher Ausschluss von Prionenerkrankungen machte aus der abgeschlossenen Liste keine offene Aufzählung. Die Unklarheitenregel führte angesichts des gefundenen Auslegungsergebnisses zu keiner anderen Beurteilung (Rn. 13–22).
Die Klausel unterlag der Kontrolle nach § 307 BGB
Anders als das Oberlandesgericht nahm der Bundesgerichtshof an, dass der Krankheitskatalog einer Inhaltskontrolle zugänglich war. Das grundlegende Leistungsversprechen war bereits im vorausgehenden Abschnitt ausreichend bestimmt; die anschließende Liste begrenzte dieses Versprechen. Der Senat prüfte daher sowohl die Verständlichkeit als auch eine mögliche unangemessene Benachteiligung. Er hielt die Regelung für hinreichend transparent. Ein Versicherungsnehmer konnte erkennen, dass nicht sämtliche denkbaren meldepflichtigen Krankheiten erfasst waren. Die bloße Möglichkeit, die Klausel mit zusätzlichen Worten noch deutlicher zu formulieren, machte sie nicht unwirksam. Ebenso wenig musste der Katalog exakt mit dem damaligen gesetzlichen Bestand übereinstimmen, wenn der Vertrag seinen eigenständigen Umfang erkennbar festlegte (Rn. 23–37).
Die Risikobegrenzung machte den Vertrag nicht zwecklos
Auch eine unangemessene Benachteiligung verneinte der Senat. Das Infektionsschutzgesetz dient der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; daraus folgt kein gesetzliches Leitbild, wonach eine private Betriebsschließungsversicherung jede staatlich angeordnete Maßnahme abdecken müsste. Der Versicherer durfte ein Interesse an kalkulierbaren Risiken berücksichtigen. Für unbekannte künftige Krankheitserreger wäre eine verlässliche Prämienberechnung erschwert. Gleichzeitig verblieb trotz der Begrenzung ein erheblicher Versicherungsschutz für die Vielzahl ausdrücklich aufgeführter Krankheiten und Erreger. Der Vertragszweck wurde daher nach der Bewertung des Gerichts nicht ausgehöhlt. Dass der konkret eingetretene Großschaden außerhalb dieses Schutzes lag, machte die vereinbarte Begrenzung für sich genommen nicht unangemessen (Rn. 38–44).
Was die Entscheidung für andere Verträge bedeutet
Das Urteil betrifft den Wortlaut der ZBSV 08 und die konkrete Schließung im März 2020. Es stellt keine allgemeine Regel auf, nach der sämtliche Betriebsschließungsversicherungen Corona-Schäden ausschließen. Andere Bedingungen, besondere Vereinbarungen oder spätere Vertragsänderungen müssen eigenständig ausgelegt werden. Ebenso enthält die Entscheidung keine umfassende Bewertung möglicher Beratungsfehler beim Abschluss eines anderen Vertrags. Für die rechtliche Einordnung sind insbesondere Versicherungsschein, vollständige Bedingungen, Nachträge und Schließungsgrund miteinander abzugleichen. Die wirtschaftliche Härte des Ertragsausfalls und das berechtigte Interesse an Absicherung ersetzen dabei nicht die Prüfung des tatsächlich zugesagten Schutzes. Im entschiedenen Verfahren blieb die Klageabweisung bestehen; eine Zahlung wurde dem Gastwirt nicht zugesprochen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 07.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wir sehen die Entscheidung aus Sicht betroffener Gastronomiebetriebe kritisch, halten ihre vertragliche Differenzierung aber für unverzichtbar. Ein Betriebsinhaber kann bei einer Versicherung gegen behördliche Schließungen zunächst einen weitergehenden Schutz erwarten, als eine lange Liste medizinischer Bezeichnungen tatsächlich vermittelt. Gerade diese Erwartungslücke verdient bei der Beratung zum Versicherungsabschluss besondere Aufmerksamkeit. Die rechtliche Wirksamkeit einer Begrenzung bedeutet nicht, dass das Produkt den Absicherungsbedarf des konkreten Betriebs erfüllt.
Zugleich begrüßen wir die Klarstellung, dass die geprüften Bedingungen keine Infektion im eigenen Restaurant voraussetzten. Wer das Urteil nur mit „Corona ist nicht versichert“ zusammenfasst, übersieht diesen wesentlichen Teil der Begründung. Der Bundesgerichtshof hat nicht jedes Ablehnungsargument des Versicherers oder der Vorinstanz bestätigt.
Für die Mandatsbearbeitung würden wir deshalb zuerst die vollständige Vertragsfassung und sämtliche Nachträge sichern. Erst danach lässt sich prüfen, ob der entscheidende Krankheitskatalog mit dem hier beurteilten Wortlaut übereinstimmt. Die pauschale Übertragung des Ergebnisses auf andere Policen wäre ebenso verfehlt wie eine Zahlungsprognose allein aufgrund der Produktbezeichnung. Maßgeblich bleiben die konkrete Zusage und die tatsächlichen Voraussetzungen der Schließung.