Steuerrecht, Strafrecht und Strafverfahren

Steuerstrafrecht: Einziehung beim Geschäftsführer verlangt einen eigenen Vermögensvorteil

Bei Steuerhinterziehung und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen sind ersparte Aufwendungen grundsätzlich dem jeweiligen Abgabenschuldner zuzuordnen. Eine persönliche Einziehung beim Geschäftsführer verlangt einen eigenen tatsächlich erlangten Vermögensvorteil; persönliche Tatlohnzahlungen bleiben gesondert prüfbar.

Ergebnis des Verfahrens

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2024 wurde hinsichtlich einzelner Lohnsteuertaten, bestimmter Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Einziehung teilweise aufgehoben und insoweit zurückverwiesen. Die Aufhebung erfasst auch bestimmte Strafen des nicht revidierenden Mitangeklagten. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Redaktioneller Kernsatz

Bei Steuerhinterziehung und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen sind ersparte Aufwendungen grundsätzlich dem jeweiligen Abgabenschuldner zuzuordnen. Eine persönliche Einziehung beim Geschäftsführer verlangt einen eigenen tatsächlich erlangten Vermögensvorteil; persönliche Tatlohnzahlungen bleiben gesondert prüfbar.

Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2025 im Verfahren 1 StR 469/24 eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge teilweise aufgehoben. Die amtliche Veröffentlichung des Volltexts erfolgte am 24. September 2026. Im Mittelpunkt stehen die richtige Bestimmung der Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume, der Einfluss abziehbarer Vorsteuer auf die Strafzumessung und die Voraussetzungen einer persönlichen Einziehung beim Geschäftsführer. Die Revision führte weder zu einem vollständigen Freispruch noch zum endgültigen Wegfall jeder Einziehung. Über die aufgehobenen Teile muss eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts erneut verhandeln und entscheiden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 889 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 103 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen von rund 6,55 Millionen Euro an. Ein Mitangeklagter erhielt wegen zwölf Steuerhinterziehungen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Nur der zuerst genannte Angeklagte legte Revision ein. Er beanstandete mit der allgemeinen Sachrüge die Anwendung des materiellen Rechts durch das Landgericht.

Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte von 2016 bis 2021 ein Firmengeflecht im Bereich der Hotelreinigung. Gesellschaften mit Kundenkontakt nahmen Zahlungen der Hotels entgegen, während verschiedene Betriebsgesellschaften die Arbeitnehmer beschäftigten. Der Angeklagte steuerte das Geschehen als formeller oder faktischer Geschäftsführer und führte die gemeinsame Buchhaltung mithilfe entsprechender Programme. Arbeitnehmer wurden unterschiedlichen Gesellschaften zugeordnet. Sozialversicherungspflichtige Entgelte wurden zu niedrig gemeldet, Beiträge nicht vollständig entrichtet und Umsatzsteuer- sowie Lohnsteuererklärungen teilweise nicht abgegeben. Die Berechnungen stützten sich wesentlich auf Buchhaltungsunterlagen und ein detailliertes Geständnis.

Bei sechs Fällen der Lohnsteuerhinterziehung fehlte jedoch eine tragfähige Grundlage für die angenommene jährliche Anmeldungspflicht. Nach § 41a EStG ist der Anmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Ob stattdessen ein vierteljährlicher oder jährlicher Zeitraum gilt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere von der maßgeblichen Vorjahreslohnsteuer. Bei neu entstandenen oder nicht ganzjährig bestehenden Betriebsstätten sind zudem Hochrechnungsregeln zu beachten. Das Landgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, welche Lohnsteuer in den relevanten Vorjahren anfiel und wann Arbeitnehmer bei den jeweiligen Gesellschaften tatsächlich beschäftigt wurden.

Diese Lücke war für den BGH erheblich. Die Wahl des Anmeldungszeitraums bestimmt, welche Erklärung zu welchem Zeitpunkt geschuldet war und wie die einzelnen Taten abzugrenzen sind. Eine Jahresbetrachtung ist deshalb nicht schon deswegen unschädlich, weil sie möglicherweise zu weniger Einzeltaten führt. Ein höherer zusammengefasster Hinterziehungsbetrag kann die Strafzumessung zulasten des Angeklagten beeinflussen. Der BGH hob die betreffenden Verurteilungen mit den zugehörigen Feststellungen auf. Die neue Strafkammer muss eine widerspruchsfreie Tatsachengrundlage schaffen, bevor sie über diese Vorwürfe erneut entscheidet.

Weitere Fehler betrafen Einzelstrafen wegen Umsatzsteuerhinterziehung. Das Landgericht hatte zwar anrechenbare Vorsteuerbeträge ermittelt und zur Berechnung des wirtschaftlichen Schadens abgezogen. Für die Strafzumessung verwendete es teilweise dennoch die höheren Umsatzsteuerbeträge. Besteht zwischen den Eingangs- und Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, können die zugehörigen Vorsteuern bereits den Verkürzungsbetrag mindern; das Kompensationsverbot des § 370 Absatz 4 Satz 3 AO steht dann nicht entgegen. Zu diesem Zusammenhang fehlten Feststellungen. Deshalb mussten diejenigen Einzelstrafen aufgehoben werden, bei denen eine niedrigere Strafe möglich erschien.

Nicht jede Umsatzsteuerstrafe wurde dadurch hinfällig. Bei anderen Taten konnte der Senat anhand der im landgerichtlichen Urteil verwendeten Betragsstufen ausschließen, dass selbst ein vollständiger Vorsteuerabzug zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte. Soweit dieselben Fehler vier Einzelstrafen des nicht revidierenden Mitangeklagten betrafen, erstreckte der BGH die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf ihn. Mit den jeweiligen Einzelstrafen entfielen außerdem die darauf beruhenden Gesamtstrafen. Die Entscheidung zeigt damit, dass ein Revisionsfehler für jede betroffene Rechtsfolge gesondert auf seine Auswirkung geprüft werden muss.

Besonders bedeutsam ist die Einziehung. Das Landgericht hatte dem Angeklagten persönlich sämtliche ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zugerechnet. Der BGH verlangte dagegen einen tatsächlich in seinem Vermögen angekommenen Vorteil. Ersparte Aufwendungen kommen grundsätzlich derjenigen natürlichen oder juristischen Person zugute, die zur Zahlung verpflichtet war. Im entschiedenen Fall waren das die jeweiligen Gesellschaften. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers allein macht die bei einer Gesellschaft verbliebenen Ersparnisse noch nicht zu seinem eigenen Tatertrag. Auch eine erst durch die Tat entstehende steuerliche Haftung nach § 71 AO genügt dafür nicht.

Die Einziehungsentscheidung wurde deshalb insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Der BGH ließ die Einziehung aber nicht abschließend entfallen. Es bleibt möglich, dass das neue Tatgericht persönliche Vermögenszuwendungen an den Angeklagten feststellt, die er für sein strafbares Handeln von den Gesellschaften erhielt. Ein solcher Tatlohn kann seinerseits einzuziehen sein. Für die neue Prüfung müssen daher die Vermögenssphären der Gesellschaften und des Geschäftsführers auseinandergehalten werden. Die Frage, wer die Tat begangen hat, ersetzt nicht die weitere Frage, wer welchen wirtschaftlichen Vorteil daraus tatsächlich erlangt hat.

Die übrige Überprüfung ergab keine weiteren den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Insbesondere genügten die dargestellten Berechnungsgrundlagen für Steuern und Beiträge noch den revisionsrechtlichen Anforderungen. Der Senat verlangte grundsätzlich nachvollziehbare Angaben zu Löhnen, Besteuerungsmerkmalen, Beitragssätzen und Einzugsstellen. Eingefügte Tabellen müssen lesbar und textlich erläutert sein. Zugleich kann ein detailliertes Geständnis eines selbst sachkundigen Angeklagten eine ausführliche Berechnungsdarstellung ausnahmsweise entbehrlich machen. Hier hatte der Angeklagte die Buchhaltung selbst geführt und die Berechnungen fachkundig eingeräumt. Der teilweise Revisionserfolg beruht somit auf konkreten rechtlichen Zuordnungsfehlern und lässt große Teile der Verurteilung bestehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil setzt der pauschalen persönlichen Vermögensabschöpfung zu Recht Grenzen. Strafrechtliche Leitungsmacht über ein Unternehmen und ein eigener Vermögenszufluss sind verschiedene Voraussetzungen. Gerade bei einem Firmengeflecht mit hohen Abgabenrückständen darf die Einziehung nicht allein an der Gesamtzahl oder Gesamthöhe der Taten ausgerichtet werden. Die Gesellschaft, die sich eine Zahlung erspart hat, und die Person, die die Pflichtverletzung verantwortet, können unterschiedliche Einziehungsadressaten sein.

Für die Verteidigung liegt der praktische Wert in einer Prüfung jeder einzelnen Berechnungsebene: richtige Anmeldungszeiträume, zutreffender Verkürzungsbetrag, Auswirkung auf die Strafe und tatsächlicher Vermögensempfänger. Ein umfassendes Geständnis macht diese rechtlichen Fragen nicht überflüssig. Zugleich wäre es verfehlt, die Entscheidung als Schutzschild für persönlich vereinnahmten Tatlohn zu lesen. Solche Zuflüsse bleiben ausdrücklich Gegenstand der neuen Verhandlung. Der Teilerfolg ist daher ein Auftrag zu genauerer Aufklärung und rechtlicher Zuordnung; er stellt die erheblichen, im Übrigen bestätigten Pflichtverletzungen nicht insgesamt infrage. Eine Verteidigungsstrategie muss beide Seiten dieser Entscheidung im Blick behalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.