Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
Verschmelzung: Kein negativer Firmenwert, aber konkrete stille Lasten berücksichtigen
Bei einer Verschmelzung zum gemeinen Wert ist ein negativer Firmenwert ausgeschlossen. Konkrete Verbindlichkeiten und drohende Vertragsverluste können in der steuerlichen Schlussbilanz dennoch zu berücksichtigen sein.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2021 – 4 K 130/20 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses entscheidet auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.
Amtlicher Leitsatz
1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein. 2. Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, gelten. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind nicht zu bilden.
Redaktioneller Kernsatz
Bei einer Verschmelzung zum gemeinen Wert ist ein negativer Firmenwert ausgeschlossen. Konkrete Verbindlichkeiten und drohende Vertragsverluste können in der steuerlichen Schlussbilanz dennoch zu berücksichtigen sein.
Redaktionelle Zusammenfassung · 912 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat am 23. April 2026 über die Bewertung bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung entschieden. Im Verfahren X R 34/21 verlangte eine österreichische Gesellschaft, bei der Übernahme ihrer deutschen Tochtergesellschaft einen negativen Geschäfts- oder Firmenwert zu berücksichtigen. Diesen Ansatz lehnte der BFH ab. Gleichwohl hatte die Revision Erfolg: Das Finanzgericht musste noch prüfen, ob hinter dem rechnerischen Minderwert konkrete Verpflichtungen standen, die als Rückstellungen in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzen waren. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des steuerlichen Verschmelzungsergebnisses erging damit nicht.
Die deutsche Tochtergesellschaft hatte innerhalb einer Unternehmensgruppe Holdingfunktionen übernommen. Sie erbrachte unter anderem Leistungen zu Strategie, Finanzierung, Controlling, Rechtsberatung und Informationstechnik. Bestimmte Kosten wurden nach einem Vertrag an die Gruppengesellschaften weiterberechnet, wobei ein Aufschlag von fünf Prozent vorgesehen war. Andere Aufwendungen, insbesondere im Beteiligungscontrolling, waren nicht umlagefähig. Im Juni 2012 vereinbarten die Gesellschaften eine Verschmelzung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2011. Ein Bewertungsgutachten ermittelte die Werte der Beteiligungen gesondert und berechnete für die übrigen Tätigkeiten einen negativen abgezinsten Zahlungsstrom. Der Unternehmenswert einschließlich des Nettofinanzvermögens blieb demgegenüber positiv.
In der steuerlichen Schlussbilanz setzte die übertragende Gesellschaft einen negativen Geschäfts- oder Firmenwert von rund 3,192 Millionen Euro an. Das Finanzamt folgte der Erklärung zunächst, versagte diesen Ansatz aber nach einer Außenprüfung. Es betrachtete den Substanzwert des Betriebsvermögens als steuerliche Wertuntergrenze. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ordnete die zugrunde liegenden Aufwendungen im Wesentlichen als Verwaltungskosten zugunsten des Gesellschafters ein. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die laufenden Leitungskosten unternehmerisch notwendig seien und bei einer realitätsgerechten Bewertung berücksichtigt werden müssten. Hilfsweise verlangte sie einen negativen Ausgleichsposten, der dieselbe wirtschaftliche Belastung abbilden sollte.
Der BFH ging vom Ansatz der gemeinen Werte nach § 11 Absatz 1 Umwandlungssteuergesetz aus. Diese Regelung erfasst bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft sämtliche übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich selbst geschaffener immaterieller Werte. Die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung lagen im Streitfall nicht vor, weil das deutsche Besteuerungsrecht an späteren Veräußerungsgewinnen nicht erhalten blieb. Bei der Bewertung zum gemeinen Wert gelten besondere Regeln: Wirtschaftsgüter müssen auch dann erfasst werden, wenn ihr Ansatz in einer gewöhnlichen Steuerbilanz durch ein spezielles Aktivierungs- oder Passivierungsverbot ausgeschlossen wäre. Diese Besonderheit betrifft sowohl Vermögenswerte als auch tatsächlich bestehende steuerliche Belastungen.
Daraus folgt insbesondere, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Betracht kommen. Der Senat betonte allerdings die Grenzen dieser Öffnung. Sie erlaubt keine beliebige Vorwegnahme künftiger Kosten. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten verlangt grundsätzlich eine Außenverpflichtung, eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag und die ernsthafte Erwartung einer Inanspruchnahme. Bei drohenden Vertragsverlusten müssen konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass der Wert der eigenen Verpflichtungen den Wert der Gegenleistung übersteigt. Bloß schwache Ertragsaussichten oder allgemeine unternehmerische Risiken reichen nicht. Reine Aufwandsrückstellungen bleiben außerhalb gesetzlicher Sonderfälle unzulässig.
Ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert ist zwar grundsätzlich in die Schlussbilanz einzubeziehen. Er wird als Differenz zwischen dem Wert des gesamten übertragenen Unternehmens und dem Saldo der einzelnen Vermögenswerte und Schulden ermittelt. Diese Rechnung führt nach dem BFH jedoch nicht zu einem bilanzierungsfähigen negativen Firmenwert. Ein solcher negativer Wert stellt selbst kein Wirtschaftsgut dar. Außerdem ist bei der Ermittlung des Unternehmensgesamtwerts die Substanzwertuntergrenze des Bewertungsgesetzes zu beachten. Der Gesamtwert darf bei dieser Berechnung nicht unter die Summe der gemeinen Werte der erfassten Vermögenspositionen abzüglich der berücksichtigungsfähigen Schulden sinken.
Der Senat begründete diese Untergrenze auch mit der Systematik des Umwandlungssteuerrechts. Die Bewertung der übertragenden Gesellschaft, der übernehmenden Gesellschaft und der Anteilseigner soll aufeinander abgestimmt bleiben. Ohne Beachtung der Untergrenze könnten auf diesen Ebenen widersprüchliche Werte entstehen. Bei der hier vorliegenden Verschmelzung gab es keinen unter fremden Dritten gezahlten Kaufpreis, aus dem sich ein abweichender Gesamtwert unmittelbar ableiten ließ. Deshalb waren die gesetzlichen Bewertungsregeln entscheidend. Ob die konkrete Gutachtenmethode für sich genommen mit sämtlichen Anforderungen des Umwandlungssteuerrechts vereinbar war, musste der BFH nicht abschließend entscheiden; der begehrte negative Firmenwert war bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen.
Auch andere bilanzielle Wege durften dieses Ergebnis nicht umgehen. Eine Abstockung der gemeinen Werte einzelner Wirtschaftsgüter oder ein pauschaler passiver Ausgleichsposten kamen nicht in Betracht. Die Rechtsprechung zu tatsächlich bezahlten Minderpreisen oder Zuzahlungen beim Erwerb von Beteiligungen betraf andere Fallgestaltungen. Bei solchen Erwerbsvorgängen steht eine bezifferte Gegenleistung fest; daran fehlte es hier. Der BFH sah zudem keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung. Konkrete Verpflichtungen konnten über die erweiterten Passivierungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Ausgeschlossen blieben vor allem vergleichsweise unbestimmte negative Zukunftsaussichten. Künftige tatsächlich anfallende Aufwendungen sind grundsätzlich nach den für die übernehmende Gesellschaft geltenden Regeln zu behandeln.
Unionsrechtliche Einwände führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Feststellungen war das übertragene Vermögen keiner deutschen Betriebsstätte der österreichischen Gesellschaft zuzuordnen. Der Schutz der Fusionsrichtlinie stand einer Besteuerung in dieser Konstellation deshalb nicht entgegen. Eine mögliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit war nach Auffassung des Senats durch die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt. Deutschland durfte Wertzuwächse erfassen, die während seiner Steuerhoheit entstanden waren, bevor sein Besteuerungsrecht durch die grenzüberschreitende Verschmelzung endete. Unterschiede zwischen den deutschen und österreichischen Steuerregeln begründeten für sich genommen keine Pflicht, die Verschmelzung vollständig steuerneutral zu behandeln.
Offen blieb aber, welche konkreten Verpflichtungen den im Gutachten erfassten Aufwendungen zugrunde lagen. Die bisherigen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob lediglich eigenbetriebliche Kosten oder verlustbringende Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften betroffen waren. Letztere könnten eine Drohverlustrückstellung rechtfertigen. Auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten waren nicht ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss diese Tatsachen nun ermitteln und die Schlussbilanz anhand der vorgegebenen Maßstäbe neu beurteilen. Es entscheidet anschließend auch über die Revisionskosten. Für die Praxis trennt das Urteil somit zwei Fragen: Ein rechnerischer negativer Firmenwert ist unzulässig, konkret nachgewiesene stille Lasten können den steuerlichen Übertragungswert gleichwohl mindern.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wir halten die klare Trennung zwischen einer allgemeinen Ertragsschwäche und konkret bestehenden Verpflichtungen für hilfreich. Ein Unternehmensgutachten beantwortet nicht automatisch die Frage, welche einzelnen Positionen in eine steuerliche Schlussbilanz gehören. Gerade bei Holdinggesellschaften können sich hinter einem negativen Zahlungsstrom sehr unterschiedliche Sachverhalte verbergen: eigene Verwaltungskosten, Verpflichtungen gegenüber Dritten oder tatsächlich verlustbringende Verträge. Diese Unterschiede müssen bereits bei der Vorbereitung einer Umstrukturierung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Substanzwertuntergrenze kann wirtschaftlich zu einem Wert führen, der oberhalb einer rein ertragsorientierten Bewertung liegt. Der BFH hält dies für gesetzlich vorgegeben und verfassungsrechtlich tragfähig. Umso wichtiger ist die vollständige Erfassung zulässiger Rückstellungen. Wir würden deshalb bei vergleichbaren Vorhaben das Bewertungsgutachten mit einer gesonderten Prüfung sämtlicher Vertragsverpflichtungen verbinden. Entscheidend sind die Verhältnisse am Stichtag und konkrete Nachweise drohender Verluste. Das Urteil ist kein Freibrief für pauschale Kostenrückstellungen; es eröffnet aber eine sachgerechte Berücksichtigung nachgewiesener Belastungen, die in der laufenden Steuerbilanz bisher nicht angesetzt werden durften.