Steuerrecht

Betrug durch Angehörige: Geldverluste können betrieblich veranlasst sein

Der BFH verlangt eine genaue Prüfung des betrieblichen Zusammenhangs behaupteter Betrugsverluste. Die Verwandtschaft allein schließt den Betriebsausgabenabzug nicht aus.

Ergebnis des Verfahrens

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 – 2 K 772/14 – wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; dem Finanzgericht wird die Kostenentscheidung übertragen.

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. 2. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Redaktioneller Kernsatz

Der BFH verlangt eine genaue Prüfung des betrieblichen Zusammenhangs behaupteter Betrugsverluste. Die Verwandtschaft allein schließt den Betriebsausgabenabzug nicht aus.

Redaktionelle Zusammenfassung · 878 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 im Verfahren X R 21/23 die steuerliche Behandlung behaupteter Geldverluste durch einen Angehörigen neu zur Prüfung gestellt. Ein Unternehmer wollte erhebliche Zahlungen als Betriebsausgaben abziehen. Nachdem die zugrunde gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen bezeichnet worden waren, berief er sich darauf, möglicherweise von seinem Bruder getäuscht worden zu sein. Der X. Senat hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Er erkannte die geltend gemachten Verluste jedoch nicht bereits als Betriebsausgaben an. Ob tatsächlich Geld abgeflossen war und weshalb, musste weiter aufgeklärt werden.

Der Kläger betrieb ein Sicherheitsunternehmen und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Für Bewachungsleistungen bei Veranstaltungen in Österreich machte er im Jahr 2008 Aufwendungen von 380.000 Euro und im Jahr 2009 weitere 205.000 Euro geltend. Die Rechnungen einer Gesellschaft in Wien sollten entsprechende Leistungen dokumentieren. Deren Geschäftsführer erklärte allerdings gegenüber einer österreichischen Behörde, es hätten keine Leistungen zugrunde gelegen. Er habe die Rechnungen auf Wunsch des Bruders des Klägers ausgestellt und dafür 32.000 Euro erhalten. Diese Angaben führten zu erheblichen Zweifeln an den behaupteten Geschäftsvorgängen.

Der Kläger erklärte demgegenüber, sein Bruder habe die österreichischen Angelegenheiten für ihn abgewickelt. Er selbst sei von echten Leistungen ausgegangen und habe dem Bruder die Rechnungsbeträge bar übergeben. Dieser könne das Geld weitergereicht oder für sich behalten haben. Für 2009 schilderte der Kläger eine ungewöhnliche Finanzierung: Er habe vom Bruder zunächst 180.000 Euro geliehen und diesem anschließend den Rechnungsbetrag einschließlich weiterer eigener Mittel zurückgegeben. Die tatsächlichen Zahlungswege standen damit gerade nicht verlässlich fest. Auch die vertraglichen Unterlagen dazu, wer die Unterbringung von Personal bezahlen sollte, waren widersprüchlich beziehungsweise unvollständig.

Das Finanzgericht hatte den Abzug zunächst als gewöhnliche Vertragserfüllung abgelehnt. Es konnte nicht feststellen, dass der Kläger die behaupteten Leistungen aufgrund einer entsprechenden betrieblichen Verpflichtung bezahlen musste. Daran beanstandete der BFH keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Die Tatsachenwürdigung war insoweit revisionsrechtlich bindend. Eine Schätzung der Höhe hätte dem Kläger ebenfalls nicht geholfen: Sie setzt voraus, dass Betriebsausgaben überhaupt dem Grunde nach feststehen. Fehlende Belege über die genaue Höhe sind etwas anderes als ein ungeklärter betrieblicher Anlass. Der Senat trennte diese erste Begründung deshalb von der möglichen steuerlichen Behandlung eines unfreiwilligen Verlusts.

Auch ohne eine tatsächlich erbrachte Gegenleistung können sogenannte Zwangsaufwendungen betrieblich veranlasst sein. Gemeint sind beispielsweise Verluste durch Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug, die der Unternehmer nicht beabsichtigt hat. Für einen Betriebsausgabenabzug nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz muss das auslösende Ereignis allerdings objektiv sicher dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. Die bloße Behauptung eines Vermögensschadens genügt nicht. Die Feststellungslast liegt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen. Der fehlende wirtschaftliche Erfolg einer Ausgabe schließt den Abzug also nicht automatisch aus; eine nachvollziehbare Verbindung zum Betrieb bleibt dennoch erforderlich.

Der BFH erläuterte zwei mögliche Anknüpfungen. Zum einen kann schon das schädigende Ereignis betrieblich veranlasst sein, etwa eine Unterschlagung durch einen betrieblich eingesetzten Mitarbeiter. Dann kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welcher Vermögenssphäre das verlorene Geld ursprünglich stammte. Zum anderen kann Geld durch eine eindeutige betriebliche Zweckbestimmung dem Betrieb zugeordnet worden sein. Das ist auch bei einer Einnahmenüberschussrechnung möglich. Für eine solche Zuordnung können unter anderem eine klare Trennung privater und betrieblicher Kassen, nachvollziehbare Aufzeichnungen sowie der konkrete Aufbewahrungszweck sprechen. Eine Kontobezeichnung allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Problematisch war die weitere Begründung des Finanzgerichts. Es hatte angenommen, der Kläger habe seinem Bruder nur wegen der familiären Beziehung ungeprüft derart hohe Beträge anvertraut. Bei einem fremden Mitarbeiter hätte er sich anders verhalten. Nach Auffassung des BFH war diese Schlussfolgerung nicht ausreichend abgesichert. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein solches Vertrauen ausschließlich durch Verwandtschaft entstehen kann. Es kann auch auf einer beruflichen Zusammenarbeit beruhen. Ob ein fremder Mitarbeiter unter vergleichbaren Umständen denselben Schaden hätte verursachen können, bedarf deshalb einer Prüfung der tatsächlichen Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten.

Die familiäre Verbindung verlangt eine besonders sorgfältige Würdigung, bewirkt aber keinen automatischen Ausschluss des Abzugs. Ebenso wenig beseitigt eigene Nachlässigkeit des Unternehmers ohne Weiteres den betrieblichen Zusammenhang. Selbst ein leichtfertiges Verhalten kann innerhalb der betrieblichen Tätigkeit liegen. Anders ist es, wenn private Beweggründe den betrieblichen Anlass überlagern. Bei dieser Abgrenzung dürfen betriebsübliche Barzahlungen, vorhandene Kontrollmechanismen und die konkrete Vertrauensstellung nicht durch pauschale Vermutungen ersetzt werden. Der Kläger hatte außerdem auf eine andere Mitarbeiterin verwiesen, der er ebenfalls Geld anvertraut hätte. Eine weitere Sachaufklärung hierzu kam in Betracht.

Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht deshalb mehrere offene Fragen klären. Dazu gehören die tatsächliche Übergabe der behaupteten Bargeldbeträge, deren Zweck und die Frage, ob der Kläger von den Scheinrechnungen wusste. Auch die ungewöhnliche Darlehensgestaltung mit dem Bruder und die behauptete branchenübliche Abwicklung bedürfen einer belastbaren Erklärung. Der BFH wies zudem auf das erhebliche Verhältnis der Beträge zu den gesamten Betriebsausgaben und auf ungeklärte Verantwortlichkeiten im Unternehmen hin. Eine behauptete Täuschung darf nicht ungeprüft als erwiesener Betrug behandelt werden. Bei verbleibenden Zweifeln sind die Regeln über die Feststellungslast zu beachten.

Die Entscheidung eröffnet damit eine erneute Tatsachenprüfung, ohne deren Ergebnis vorwegzunehmen. Für die steuerliche Einordnung sind Vertragsaufwendungen und unfreiwillige Vermögensverluste getrennt zu untersuchen. Dass eine Rechnung keine echte Leistung belegt, beantwortet noch nicht abschließend, ob ein anderer betrieblicher Verlust entstanden ist. Umgekehrt lässt sich aus einem familiären Konflikt allein keine Betriebsausgabe ableiten. Maßgeblich bleibt der nachweisbare Zusammenhang zwischen Geldabfluss, schädigendem Ereignis und Betrieb. Der BFH übertrug auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Finanzgericht, weil der Rechtsstreit dort weitergeführt werden musste.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus unserer Sicht ist die Trennung zwischen fehlendem Leistungsnachweis und möglichem Betrugsverlust der zentrale Punkt des Urteils. Eine steuerlich nicht tragfähige Rechnung erledigt die Prüfung nicht, wenn daneben ein tatsächlich erlittener, betrieblich verursachter Schaden nachvollziehbar dargelegt wird. Das Urteil vom 28. Januar 2026 – X R 21/23 – ersetzt diesen Nachweis aber nicht.

Bei ungewöhnlichen Bargeldbewegungen innerhalb einer Familie kommt es besonders auf zeitnahe Unterlagen, Zuständigkeiten, Geldherkunft und Verwendungszweck an. Pauschale Aussagen über Vertrauen oder Branchenkultur reichen dafür nicht. Ebenso wenig trägt die umgekehrte Vermutung, Verwandtschaft mache jeden Verlust privat. Die erforderliche Gesamtschau muss anhand überprüfbarer Tatsachen erfolgen. Eine strafrechtliche Bewertung einzelner Beteiligter lässt sich aus der Zurückverweisung nicht ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Original-PDF am 25.09.2026 gesichert; redaktionelle Auswertung am 27.09.2026. Amtliche Bereitstellung laut Veröffentlichungsliste: 2026-09-17. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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