Steuerrecht
Selbständiger IT-Berater: Familienheimfahrten sind nur begrenzt abziehbar
Ein Selbständiger kann am Schwerpunkt seiner Tätigkeit eine doppelte Haushaltsführung haben. Heimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen unterliegen dann den gesetzlichen Abzugsgrenzen.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2024 – 1 K 1219/21 – wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Amtlicher Leitsatz
1. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat. 2. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.
Redaktioneller Kernsatz
Ein Selbständiger kann am Schwerpunkt seiner Tätigkeit eine doppelte Haushaltsführung haben. Heimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen unterliegen dann den gesetzlichen Abzugsgrenzen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 865 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 15/24 – die Abzugsbeschränkungen bei einer doppelten Haushaltsführung eines selbständigen IT-Beraters bestätigt. Auch ein Selbständiger kann am Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit einen zweiten Haushalt unterhalten. Fahrten von dort zum eigenen Haupthausstand sind dann Familienheimfahrten und unterliegen den gesetzlichen Grenzen. Dass Selbständige keine erste Tätigkeitsstätte im arbeitnehmerrechtlichen Sinn haben, beseitigt diese Beschränkung nicht. Maßgeblich ist ihr tatsächlicher Tätigkeitsschwerpunkt. Im entschiedenen Fall lag dieser am Ort der einzigen reisekostenrechtlichen Betriebsstätte. Die Revision des Beraters blieb erfolglos.
Der Kläger erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Berater im Bereich Informationstechnologie und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. An seinem Wohnort unterhielt er einen eigenen Hausstand und ein häusliches Arbeitszimmer. Vollständig von der Privatwohnung getrennte und gesondert zugängliche Geschäftsräume hatte er dort nicht. Zusätzlich mietete er im März 2016 eine möblierte Wohnung am Ort seines Projekteinsatzes an. Für private und berufliche Fahrten nutzte er ein geleastes Fahrzeug, das zu mehr als der Hälfte betrieblich verwendet wurde.
Die Beratung erfolgte aufgrund eines projektbezogenen Vertrags mit einer Gesellschaft für deren Kunden. Der Vertrag sah keine Weisungs- oder Direktionsrechte gegenüber dem Kläger vor und überließ ihm grundsätzlich Arbeitszeit und Durchführung. Die anfänglich kurze Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert, zuletzt für das gesamte Jahr 2018. Tatsächlich arbeitete der Kläger im Streitzeitraum fast ausschließlich für dieses Kundenunternehmen und an vier Tagen pro Woche an dessen Sitz. In seinen Gewinnermittlungen berücksichtigte er die Fahrzeugaufwendungen zunächst vollständig als Betriebsausgaben und erfasste Entnahmen für Privatfahrten. Auch Verpflegungsmehraufwendungen machte er geltend.
Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Fahrten zwischen Projektort und Haupthausstand als Familienheimfahrten. Es begrenzte den Abzug auf die gesetzlich berücksichtigungsfähigen Fahrten und die im Streitzeitraum maßgebliche Entfernungspauschale. Die darüber hinaus angesetzten tatsächlichen Fahrzeugkosten erhöhten den Gewinn. Verpflegungsmehraufwendungen am Ort der doppelten Haushaltsführung erkannte es nur für die ersten drei Monate an; Aufwendungen für Aufenthalte außerhalb der beiden maßgeblichen Orte blieben gesondert berücksichtigt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH bestätigte die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung im Ergebnis und ließ die Abzugsbegrenzungen bestehen.
Die gesetzliche Grundlage verteilt sich auf mehrere Bestimmungen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG betrifft die betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, während Nr. 6 die Familienheimfahrten regelt. Beide Vorschriften sind nach ihrem Zusammenhang grundsätzlich als Einheit zu verstehen. Durch die Verweisungen auf § 9 EStG werden nicht nur Berechnungsregeln, sondern auch die entsprechenden Begriffsbestimmungen übernommen. Das soll einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Arbeitnehmern und Gewinnermittlern gewährleisten. Ein Selbständiger soll für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht ohne gesetzliche Grundlage mehr Fahrtaufwand abziehen können als ein Arbeitnehmer.
Eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG hat der Selbständige dennoch nicht. Dieses Merkmal beruht vorrangig auf einer arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung durch einen Arbeitgeber, die bei selbständiger Tätigkeit typischerweise fehlt. Stattdessen muss der Selbständige außerhalb des Ortes seines Tätigkeitsschwerpunkts einen eigenen Hausstand unterhalten und zugleich am Schwerpunktort wohnen. Die gesamte betriebliche Tätigkeit kann hierfür nur einen Schwerpunkt besitzen. Der BFH musste nicht für jede denkbare Tätigkeitsform festlegen, wie dieser zu bestimmen ist. Jedenfalls liegt er dort, wo sich die einzige Betriebsstätte im Sinne der einschlägigen Fahrtkostenregelung befindet.
Offen ließ der Senat ausdrücklich, ob eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich stets eine Betriebsstätte am Schwerpunktort voraussetzt. Im konkreten Fall bestand eine solche, sodass diese allgemeinere Frage nicht entscheidungserheblich war. Die Betriebsstätte ist dabei eigenständig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu bestimmen. Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung, die fortdauernd und wiederholt zur Ausübung der Tätigkeit aufgesucht wird und deren ortsgebundenen Mittelpunkt bildet. Die Reform des Arbeitnehmerreisekostenrechts hat diese eigenständige Prüfung nicht durch die Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt.
Das Finanzgericht durfte nach den tatsächlichen Umständen den Kundenstandort als einzige Betriebsstätte und damit als Tätigkeitsschwerpunkt einordnen. Die regelmäßige Arbeit an vier Tagen pro Woche und der nahezu ausschließliche Einsatz für denselben Kunden trugen diese Würdigung. Dass der Vertrag projektbezogen und zunächst befristet war, führte im festgestellten Gesamtbild zu keinem anderen Ergebnis. Die mögliche Tatsachenwürdigung band den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO. Unstreitig bestanden während des gesamten Streitzeitraums ein eigener Hausstand am ursprünglichen Wohnort und die zusätzliche Wohnmöglichkeit am Tätigkeitsort. Die doppelte Haushaltsführung war betrieblich veranlasst.
Als Familienheimfahrten gelten in dieser Konstellation die Wege vom Ort des Tätigkeitsschwerpunkts, an dem der Selbständige auch wohnt, zum Ort seines eigenen Hausstands und zurück. Deren Abzugsbeschränkung entfällt nicht durch die Nutzung eines betrieblichen Leasingfahrzeugs. Bei einer ordnungsgemäßen Fahrtenbuchmethode treten für die gesetzliche Vergleichsrechnung die tatsächlichen auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen an die Stelle des pauschalen Fahrzeugwertansatzes. Das Fahrtenbuch macht die Fahrten also nachweisbar, eröffnet aber keinen uneingeschränkten Abzug sämtlicher Kosten. Im Streitfall bestand über die Höhe der nach den angewandten Maßstäben nicht abziehbaren Betriebsausgaben kein Streit.
Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a EStG ebenfalls begrenzt. Hier blieb es beim Abzug für die ersten drei Monate nach Begründung des zweiten Haushalts. Auch die Voraussetzungen für die Änderung der zuvor ergangenen Steuerbescheide lagen nach der gerichtlichen Würdigung vor. Die Entscheidung bestätigt damit eine konkrete steuerliche Einordnung, keinen allgemeinen Ausschluss beruflicher Reisekosten Selbständiger. Ausschlaggebend waren der festgestellte Tätigkeitsschwerpunkt, die zusätzliche Wohnung und die daraus folgende Qualifikation der streitigen Fahrten als Familienheimfahrten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung ist aus Sicht der Kanzlei systematisch nachvollziehbar. Dass ein Selbständiger keinem Arbeitgeber zugeordnet ist, beantwortet noch nicht, wo seine Tätigkeit tatsächlich ihren Schwerpunkt hat. Wer über längere Zeit nahezu ausschließlich an einem Kundenstandort arbeitet und dort zusätzlich wohnt, kann die Grenzen der doppelten Haushaltsführung nicht allein mit dem Etikett eines Projektvertrags vermeiden. Entscheidend bleibt allerdings die Gesamtheit der festgestellten Umstände.
Für die Beratung ist die Abgrenzung zu echten wechselnden Einsatzorten wesentlich. Projektverträge, Verlängerungen, Arbeitstage, häusliche Tätigkeiten und die Nutzung des zweiten Haushalts sollten zusammen betrachtet werden. Ein Fahrtenbuch ist dabei ein Nachweisinstrument und keine Ausnahme von gesetzlichen Abzugsverboten. Nicht überlesen werden darf außerdem die offengelassene Frage, ob der Tätigkeitsschwerpunkt stets eine Betriebsstätte voraussetzt. Das Urteil trägt keine pauschale Antwort für alle mobilen Selbständigen. Bei der Prüfung konkreter Steuerjahre sind die jeweils geltenden Pauschalen und die verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten gesondert festzustellen.