Steuerrecht
Zehn Kartons Belege ersetzen keine konkrete Beschwerdebegründung
Der BFH verwarf eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Angeblich übergangene Belege und Gehörsverstöße müssen konkret und entscheidungsbezogen erläutert werden.
Ergebnis des Verfahrens
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.07.2025 – 3 K 287/18 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt die Klägerin.
Amtlicher Leitsatz
NV: Betrifft die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.
Redaktioneller Kernsatz
Der BFH verwarf eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Angeblich übergangene Belege und Gehörsverstöße müssen konkret und entscheidungsbezogen erläutert werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 874 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 31. August 2026 im Verfahren V B 79/25 eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Klägerin beanstandete eine finanzgerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Sie machte unter anderem geltend, vorhandene Belege seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der V. Senat sah jedoch keinen Revisionszulassungsgrund in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt. Der Beschluss entschied deshalb nicht neu über einen bestimmten Vorsteueranspruch. Sein Schwerpunkt liegt bei den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsbehelfs, der den Zugang zur Revision erst eröffnen soll.
Ausgangspunkt war das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 287/18. Die Klägerin wollte erreichen, dass der BFH dieses Urteil im Revisionsverfahren überprüft. Hierfür genügte es nicht, die Beweiswürdigung oder das steuerliche Ergebnis als falsch zu bezeichnen. § 116 Absatz 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung verlangt die Darlegung eines Zulassungsgrundes. In Betracht kamen nach dem Vorbringen insbesondere grundsätzliche Bedeutung, eine Abweichung von anderer Rechtsprechung oder Verfahrensmängel. Für jeden dieser Gründe gelten eigene Voraussetzungen, mit denen sich die Beschwerde konkret auseinandersetzen musste.
Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Absatz 2 Nummer 1 Finanzgerichtsordnung setzt eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage voraus, die über den Einzelfall hinausweist. Außerdem muss erläutert werden, weshalb sie klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist. Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und gegebenenfalls unterschiedlichen Auffassungen. Die Klägerin fragte sinngemäß, ob vorhandene Belege ignoriert und steuerliche Grundlagen trotz verfügbarer Rechnungen geschätzt werden dürften. Damit zeigte sie nach Ansicht des BFH aber keine hinreichend erläuterte allgemeine Rechtsfrage auf. Im Kern beanstandete sie die Behandlung ihres konkreten Sachverhalts.
Der Senat verwies dabei auf das Verhältnis von gerichtlicher Sachaufklärung und Mitwirkung der Beteiligten. Nach § 76 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung ermittelt das Gericht zwar von Amts wegen. Die Beteiligten müssen an der Aufklärung jedoch mitwirken. Das Finanzgericht hatte die Klägerin am 3. Juli 2025 aufgefordert, bestimmte Buchungen zu erläutern und nachzuweisen. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Prozessbevollmächtigte nach den im Beschluss wiedergegebenen Umständen eine Aufwandsposition der elektronischen Bilanz nicht erklären. Eine Beschwerdebegründung musste sich mit diesen konkreten Anforderungen befassen. Der allgemeine Hinweis auf einen vorhandenen Belegbestand ließ die offenen Zuordnungsfragen nicht entfallen.
Auch eine entscheidungserhebliche Abweichung von anderer Rechtsprechung war nicht ausreichend dargelegt. Für eine solche Divergenz müssen tragende abstrakte Rechtssätze einander gegenübergestellt werden. Dabei muss erkennbar sein, dass vergleichbare Sachverhalte und dieselbe Rechtsfrage betroffen sind. Die Klägerin verwies unter anderem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Barlis 06 und auf ein früheres BFH-Urteil. Ein bloßes Anführen dieser Entscheidungen ersetzte jedoch nicht die erforderliche Gegenüberstellung. Der BFH konnte der Begründung keinen hinreichend konkret erläuterten Widerspruch zwischen den tragenden rechtlichen Aussagen entnehmen.
Für die Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung waren ebenfalls genaue Angaben erforderlich. Wer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend macht, muss insbesondere das aufklärungsbedürftige Geschehen und das betreffende Beweismittel benennen. Hinzu kommen die Fundstelle eines Beweisantrags, das zu erwartende Beweisergebnis und dessen Bedeutung nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts. Je nach Situation ist außerdem darzulegen, dass der Mangel rechtzeitig gerügt wurde oder weshalb dies nicht möglich war. Diese Anforderungen verhindern, dass erst im Beschwerdeverfahren unbestimmt neue Ermittlungswünsche formuliert werden. Die vorliegende Begründung erfüllte sie nach Auffassung des Senats nicht.
Besondere Bedeutung hat der Beschluss für Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Bezieht sich der behauptete Verstoß auf einzelne Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, muss die Beschwerde erläutern, was bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung zusätzlich vorgetragen worden wäre. Ebenso muss nachvollziehbar werden, weshalb dieser Vortrag eine andere Entscheidung hätte ermöglichen können. Der allgemeine Vorwurf, das Finanzgericht habe Unterlagen nicht beachtet, reicht dafür nicht. Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz und § 96 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung ersetzen die erforderliche Darlegung des konkreten Zusammenhangs zwischen behauptetem Verfahrensfehler und möglichem Entscheidungsergebnis nicht.
Ähnlich konkret musste eine Rüge ausfallen, das Gericht habe den gesamten Akteninhalt nicht berücksichtigt. Hierzu waren die angeblich übergangenen Unterlagen, ihre Fundstellen und die daraus folgenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Klägerin berief sich auf zehn Kartons mit Belegen, die für eine weitere Prüfung hätten herangezogen werden sollen. Die Menge möglicher Unterlagen allein machte aber nicht erkennbar, welche konkrete Feststellung des Finanzgerichts damit erschüttert werden konnte. Der Beschluss verdeutlicht damit die Bedeutung einer nachvollziehbaren Verbindung zwischen einzelnen Buchungen, zugehörigen Rechnungen und dem jeweils streitigen steuerlichen Ansatz. Ein undifferenzierter Verweis auf einen großen Belegbestand genügte nicht.
Die Klägerin konnte die Revisionszulassung auch nicht mit einer angeblich fehlenden Urteilsbegründung erreichen. Ein Urteil ist im verfahrensrechtlichen Sinn nicht schon deshalb ohne Gründe, weil seine Begründung kurz, lückenhaft oder nach Auffassung einer Partei fehlerhaft ist. Maßgeblich ist, ob die tragenden Erwägungen zu einem wesentlichen Streitpunkt noch erkennbar und überprüfbar sind. Ebenso wenig war ein besonders schwerwiegender Rechtsfehler ausreichend aufgezeigt. Die hierfür maßgebliche Schwelle liegt oberhalb einer bloß unrichtigen Rechtsanwendung. Der Beschluss traf keine allgemeine neue Sachentscheidung zur steuerlichen Behandlung sämtlicher von der Klägerin angesprochenen Belege.
Das Ergebnis war deshalb eine Verwerfung als unzulässig mit einer Kostenentscheidung zulasten der Klägerin. Für die Praxis liegt die Aussage in der erforderlichen Präzision: Ein Revisionszulassungsgrund muss aus dem konkreten Urteil und dem dokumentierten Prozessgeschehen entwickelt werden. Umfangreiche Unterlagen können hierfür wichtig sein, müssen aber gezielt zugeordnet und in ihrer Bedeutung erläutert werden. Die Beschwerde darf nicht bei der Wiederholung des eigenen Standpunkts aus der ersten Instanz stehen bleiben. Eine inhaltlich möglicherweise erhebliche steuerliche Frage erreicht die Revisionsprüfung nur, wenn auch die verfahrensrechtlichen Zugangsvoraussetzungen ausreichend dargelegt sind.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Original-PDF am 25.09.2026 gesichert; redaktionelle Auswertung am 27.09.2026. Amtliche Bereitstellung laut Veröffentlichungsliste: 2026-09-17. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht ist der Beschluss vom 31. August 2026 – V B 79/25 – vor allem eine Entscheidung über die Aufbereitung des Prozessstoffs. Große Belegmengen sind nur dann hilfreich, wenn deutlich wird, welcher Beleg welche Feststellung betrifft und weshalb das Ergebnis davon abhängt. Das gilt besonders bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründung an einen gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgrund anknüpfen muss.
Eine Gehörsrüge sollte deshalb den fehlenden Vortrag und dessen mögliche Auswirkung konkret benennen. Ebenso sind Beweisanträge, gerichtliche Hinweise und Reaktionen darauf mit Fundstellen festzuhalten. Aus der Verwerfung folgt weder, dass jeder angebotene Beleg steuerlich bedeutungslos gewesen wäre, noch eine neue allgemeine Aussage zum Umfang des Vorsteuerabzugs. Diese Trennung ist für eine sachgerechte Bewertung des Beschlusses entscheidend.