Steuerrecht

Investitionsabzugsbetrag: Für die Gewinngrenze zählt der Gewinn nach steuerlichen Korrekturen

Die Gewinngrenze des § 7g EStG richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen. Ein Steuerbilanzgewinn unter 200.000 Euro genügte im Streitjahr 2020 nicht.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2023 – 10 K 1873/22 – aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Amtlicher Leitsatz

NV: Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.10.2025 - X R 16, 17/23, BStBl II 2026, 412).

Redaktioneller Kernsatz

Die Gewinngrenze des § 7g EStG richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen. Ein Steuerbilanzgewinn unter 200.000 Euro genügte im Streitjahr 2020 nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 867 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 – III R 38/23 – klargestellt, welcher Gewinn für die Grenze des Investitionsabzugsbetrags maßgeblich ist. Entscheidend ist der steuerliche Gewinn nach den erforderlichen außerbilanziellen Korrekturen. Der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn allein genügt für die Prüfung nicht. Im Streitfall lag dieser zwar knapp unter 200.000 Euro; nach den steuerlichen Hinzurechnungen überschritt die Unternehmerin jedoch die gesetzliche Grenze. Der beantragte Investitionsabzugsbetrag von 120.000 Euro war deshalb nicht zulässig. Der BFH hob das stattgebende Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Klägerin betrieb im Jahr 2020 einen Lebensmitteleinzelhandel. Ihren gewerblichen Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 und § 5 EStG. Der elektronisch übermittelte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 wies einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 Euro aus. Nach ihrer Auffassung war genau dieser Betrag mit der Gewinngrenze des § 7g EStG zu vergleichen. Außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen sollten bei diesem Vergleich unberücksichtigt bleiben. Weil der Bilanzbetrag unter 200.000 Euro lag, machte sie einen Investitionsabzugsbetrag geltend, der ihren erklärten steuerlichen Gewinn deutlich verminderte.

In ihrer Steuerberechnung zog die Klägerin neben dem Investitionsabzugsbetrag steuerfreie Erträge von 1.170 Euro ab. Zugleich rechnete sie nicht abziehbare Betriebsausgaben von 1.457 Euro und Gewerbesteuer von 10.199 Euro hinzu. Nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags ergab sich so ein erklärter steuerlicher Gewinn von 89.795,90 Euro. Das Finanzamt hielt diese letzte Kürzung für unzulässig. Ohne den Investitionsabzugsbetrag betrug der steuerliche Gewinn 209.795,90 Euro. Damit war nach seiner Ansicht die Zugangsvoraussetzung der Gewinngrenze nicht erfüllt. Es berücksichtigte den begehrten Abzug weder bei der Einkommensteuer noch beim Gewerbesteuermessbetrag für 2020.

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg zunächst Erfolg. Das Finanzgericht erkannte den Investitionsabzugsbetrag an und minderte den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 120.000 Euro. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Es vertrat die Auffassung, der Gewinnbegriff erfasse den Betrag, der grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen sei, und schließe deshalb die außerbilanziellen Korrekturen ein. Das Bundesministerium der Finanzen trat dem Revisionsverfahren bei und nahm Stellung, stellte aber keinen eigenen Antrag. Der BFH folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung des Finanzamts.

Der Senat erläuterte zunächst die im Streitjahr geltenden Voraussetzungen des § 7g EStG. Danach konnten für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Investitionsabzugsbeträge von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten gebildet werden. Das Gesetz stellte hierfür unter anderem Anforderungen an die spätere Nutzung, die Gewinnermittlung und die elektronische Übermittlung der relevanten Angaben. Zusätzlich durfte der maßgebliche Gewinn im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht überschreiten. Bereits das Überschreiten dieser Grenze genügte im konkreten Fall, um den begehrten Abzug auszuschließen, ohne weitere Voraussetzungen entscheiden zu müssen.

Für die Grenzprüfung bleiben die Investitionsabzugsbeträge selbst und die ausdrücklich genannten Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 EStG außer Betracht. Der beantragte Abzug darf also nicht zunächst den Gewinn unter die Zugangsschwelle drücken und dadurch seine eigenen Voraussetzungen schaffen. Diese gesetzliche Ausnahme bedeutet aber nicht, dass auch sämtliche anderen steuerlichen Korrekturen aus dem Gewinn herausgerechnet werden. Der BFH unterscheidet vielmehr zwischen den ausdrücklich ausgeklammerten §-7g-Beträgen und den übrigen Bestandteilen der steuerlichen Gewinnermittlung. Die Klägerin hatte diese Unterscheidung verkannt, indem sie allein auf den niedrigeren Steuerbilanzgewinn abstellte.

Der III. Senat schloss sich der bereits mit Urteil vom 1. Oktober 2025 – X R 16, 17/23 – vertretenen Auslegung des X. Senats an. Der in § 7g EStG nicht eigenständig definierte Gewinn entspricht dem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Für dieses Verständnis sprechen nach der Entscheidung insbesondere Wortlaut und Gesetzessystematik. Außerbilanzielle Korrekturen gehören deshalb grundsätzlich zur maßgeblichen Größe. Der Senat verwies ergänzend auf die dortige Begründung zu Zweck, Entstehungsgeschichte und Verfassungsmäßigkeit und verzichtete insoweit auf eine erneute ausführliche Darstellung.

Im konkreten Zahlenwerk war vor allem die Gewerbesteuer ausschlaggebend. Sie ist nach § 4 Absatz 5b EStG keine abziehbare Betriebsausgabe und durfte den steuerlichen Gewinn daher nicht mindern. Die Hinzurechnung von 10.199 Euro führte dazu, dass die Gewinngrenze trotz des knapp darunterliegenden Steuerbilanzgewinns überschritten wurde. Die steuerfreien Erträge und die übrigen nicht abziehbaren Betriebsausgaben waren ebenfalls steuerlich zu korrigieren, glichen sich betragsmäßig aber weitgehend aus. Der für die Grenzprüfung maßgebliche Gewinn von 209.795,90 Euro war der Höhe nach unstreitig. Umstritten war seine rechtliche Bedeutung gegenüber dem Bilanzbetrag.

Die Auslegung betrifft auch den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Gewerbeertrag, auf den § 7 Satz 1 GewStG verweist. Deshalb blieb die Klage sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer als auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags erfolglos. Eine weitere Tatsachenaufklärung war nicht erforderlich. Der BFH hielt die Sache für entscheidungsreif, hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Ergebnis beruht somit auf einer abgeschlossenen rechtlichen Bewertung des feststehenden Gewinns; eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erfolgte nicht.

Für die praktische Einordnung zeigt das Urteil, dass ein Bilanzgewinn knapp unter der Schwelle keine verlässliche Aussage über die Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags erlaubt. Der erforderliche Vergleich muss anhand der vollständig übergeleiteten steuerlichen Gewinngröße erfolgen. Dabei sind steuerfreie Erträge, nicht abziehbare Aufwendungen und die ausdrücklich ausgenommenen §-7g-Beträge jeweils richtig zu behandeln. Das Urteil betrifft die für das Jahr 2020 maßgebliche Gesetzesfassung und bestätigt insoweit die bereits vorhandene BFH-Linie. Es entscheidet nicht über eine bestimmte geplante Investition, sondern über die vorgelagerte Frage, ob der Betrieb aufgrund seiner Gewinnhöhe überhaupt Zugang zu dieser steuerlichen Begünstigung hatte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei schafft die Entscheidung eine klare Grundlage für die Prüfung der Gewinngrenze. Die Steuerbilanz und der steuerlich maßgebliche Gewinn sind unterschiedliche Rechengrößen. Gerade bei einem geringen Abstand zur Schwelle können nicht abziehbare Aufwendungen den Ausschlag geben. Hier zeigte sich das besonders deutlich an der Gewerbesteuer. Eine Planung allein anhand des ausgewiesenen Bilanzgewinns war deshalb nicht belastbar.

Für die Vorbereitung eines Investitionsabzugsbetrags sollte zunächst eine vollständige steuerliche Überleitungsrechnung erstellt werden. Erst danach lässt sich prüfen, ob die Gewinngrenze eingehalten ist; der beabsichtigte Abzug selbst bleibt bei dieser Prüfung außen vor. Daneben sind die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig zu kontrollieren. Das Urteil versagt den Abzug im konkreten Fall wegen der Gewinnhöhe und enthält keine generelle Aussage gegen Investitionsabzugsbeträge im Einzelhandel. Für spätere Veranlagungszeiträume muss zudem die jeweils geltende Fassung des § 7g EStG zugrunde gelegt werden. Die entscheidende methodische Aussage bleibt die saubere Trennung von Bilanzwert und steuerlicher Gewinngröße.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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