Familienrecht, Steuerrecht
Kinderfreibetrag: Betreuung durch Großeltern wird dem anderen Elternteil nicht automatisch zugerechnet
Der Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungsfreibetrags setzt eigene Betreuungsleistungen oder entsprechende Kosten voraus. Bloße räumliche Nähe zur Betreuung durch Großeltern reicht nicht.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2023 – 6 K 1165/21 aufgehoben. Die Einkommensteuer 2019 ist unter Berücksichtigung der beantragten Übertragung der Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf neu zu berechnen. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen, das die Kosten des Verfahrens trägt; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Amtlicher Leitsatz
1. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit auch desjenigen Elternteils Rechnung, in dessen Wohnung die minderjährigen Kinder nicht gemeldet sind. In einer solchen Situation befindet sich ein Steuerpflichtiger nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert; er darf deshalb der Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht widersprechen. 2. Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich das Kind dabei in räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhält oder die Betreuung durch dessen Eltern durchgeführt wird.
Redaktioneller Kernsatz
Der Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungsfreibetrags setzt eigene Betreuungsleistungen oder entsprechende Kosten voraus. Bloße räumliche Nähe zur Betreuung durch Großeltern reicht nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 865 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat am 18. Juni 2026 die Voraussetzungen für den Widerspruch eines getrennt lebenden Elternteils gegen die Übertragung des Betreuungsfreibetrags präzisiert. Im Verfahren III R 2/24 erhielt eine Mutter für das Streitjahr 2019 Recht. Die minderjährigen Kinder waren ausschließlich bei ihr gemeldet. Der Vater wollte verhindern, dass sein Anteil am Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf die Mutter übertragen wurde. Er verwies insbesondere auf umfangreiche Betreuungsleistungen seiner Eltern. Der BFH entschied, dass diese Leistungen ihm unter den festgestellten Umständen nicht zugerechnet werden konnten.
Die Eltern waren seit mehreren Jahren geschieden und hatten zwei Töchter. Beide Kinder waren nur im Haushalt der Mutter gemeldet; beim Vater bestand auch keine Nebenwohnung. Die Eltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus, und der Vater leistete Unterhalt. Seine persönlichen Kontakte zu den Kindern waren jedoch seit 2015 deutlich eingeschränkt. Im Sommer 2019 nahm eine Tochter dreimal an einem von ihm geleiteten Training teil. Eine regelmäßige eigene Betreuung von erheblichem Gewicht ließ sich daraus nicht ableiten. Entscheidend war deshalb, welche Bedeutung die Betreuung durch die väterlichen Großeltern hatte.
Die Großeltern kümmerten sich im Streitjahr an insgesamt 159 Tagen um die Kinder, unter anderem an zwei Nachmittagen pro Woche und während der Ferien. Sie trugen die damit verbundenen Aufwendungen selbst. Eine Vereinbarung, nach der sie eine Betreuungsverpflichtung des Vaters übernehmen sollten, bestand nicht. Der Vater wohnte zwar im selben Zweifamilienhaus, hatte dort aber eine separate Wohnung, zu der die Kinder keinen Zugang hatten. Er beteiligte sich an Nebenkosten des Hauses. Aus dieser räumlichen und familiären Nähe hatte das Finanzgericht dennoch eine dem Vater zurechenbare Mitwirkung an der Betreuung hergeleitet.
Diese Würdigung korrigierte der BFH. Nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz kann der dem anderen Elternteil zustehende Anteil des Betreuungsfreibetrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann widersprechen, wenn er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Beide Alternativen verlangen einen konkreten eigenen Beitrag. Die bloße Existenz familiärer Beziehungen oder eine räumliche Nähe zu tatsächlich betreuenden Personen ersetzt diesen Beitrag nicht. Maßgeblich sind die nachprüfbaren Umstände des einzelnen Betreuungsverhältnisses.
Der Begriff der Kinderbetreuungskosten ist dabei nicht auf solche Aufwendungen beschränkt, die als Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Ausgaben für Freizeitgestaltung, Vereinsaktivitäten, Musikunterricht, Nachhilfe oder betreuungsbezogene Besuche und Ferienaufenthalte sein. Ebenso kann Unterhalt einen relevanten Betreuungsmehrbedarf abdecken, wenn ein entsprechender Bestandteil konkret feststeht. Der BFH verneinte also keineswegs jede Bedeutung finanzieller Leistungen des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall fehlte jedoch der Nachweis, dass der Vater gerade eigene Betreuungskosten in diesem Sinn getragen hatte. Gewöhnliche Unterhaltszahlungen genügten nicht automatisch.
Auch die Beteiligung an allgemeinen Hausnebenkosten begründete keinen hinreichenden Betreuungsbeitrag. Es fehlte an einem tragfähigen Zusammenhang mit einer eigenen Betreuung durch den Vater. Die Großeltern hatten die Kinder eigenständig und auf eigene Kosten versorgt. Ihre Leistungen wurden nicht bereits deshalb zu Leistungen des Vaters, weil dessen Wohnung im selben Gebäude lag. Die vom Finanzgericht angenommene pauschale Zuordnung der Großelternbetreuung zu beiden Elternteilen verwischte die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine solche Zurechnung hätte tatsächlich festgestellte Umstände benötigt, aus denen sich eine eigene Verantwortungsübernahme oder Kostentragung des widersprechenden Elternteils ergab.
Für die Alternative der persönlichen Betreuung ist grundsätzlich deren Regelmäßigkeit und Umfang zu prüfen. Die in der Rechtsprechung verwendete Orientierung an einem Betreuungsanteil von etwa zehn Prozent setzt zunächst voraus, dass überhaupt eigene Betreuungsleistungen des widersprechenden Elternteils vorliegen. Fremde Betreuungszeiten können nicht ohne Weiteres in seine Quote eingerechnet werden. Die wenigen festgestellten Trainingskontakte erfüllten die Voraussetzungen im Streitfall nicht. Gemeinsames Sorgerecht allein besagt ebenfalls nichts darüber, wie häufig ein Elternteil das Kind tatsächlich betreut. Rechtliche Elternverantwortung und konkrete Betreuungsleistung sind für diese steuerliche Regelung auseinanderzuhalten.
Der BFH lehnte außerdem eine Einschränkung der Übertragungsregelung allein wegen eines besonders konflikthaften Verhältnisses der Eltern ab. Die gesetzlichen Vorschriften erfassen gerade auch getrennte Eltern, zwischen denen erhebliche Spannungen bestehen können. Daraus entsteht kein ungeschriebener Ausschluss der Freibetragsübertragung. Entscheidend bleiben die gesetzlich bezeichneten Melde- und Betreuungsvoraussetzungen. Das Gericht bewertete damit nicht allgemein das persönliche Verhalten der Eltern oder die Qualität ihrer Beziehung. Es prüfte die steuerliche Zuordnung eines bestimmten Freibetrags anhand der nachgewiesenen Leistungen. Moralische oder familienpolitische Zuschreibungen ersetzen diese konkrete Prüfung nicht.
Das angegriffene Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde aufgehoben. Der BFH gab der Klage unmittelbar statt; eine Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung erfolgte nicht. Für das Jahr 2019 waren bei der Mutter neben den eigenen Kinderfreibeträgen sowohl ihre eigenen als auch die übertragenen Anteile am Betreuungsfreibetrag zu berücksichtigen. Die damaligen Beträge von jeweils 1.320 Euro je Betreuungsfreibetragsanteil sind historische Werte des Streitjahrs. Zugleich mussten die gesetzlichen Auswirkungen auf die Hinzurechnung des Kindergelds in die Steuerberechnung einbezogen werden. Die konkrete Neuberechnung übertrug der Senat dem Finanzamt.
Für getrennte Eltern zeigt die Entscheidung, dass eine Freibetragsübertragung nicht allein durch einen formalen Widerspruch verhindert werden kann. Erforderlich ist ein belastbarer Nachweis eigener Betreuung oder einschlägiger Kosten. Hilfreich sind konkrete Angaben zu Betreuungstagen, übernommenen Aktivitäten, Zahlungen und den zugrunde liegenden Absprachen. Umgekehrt bedeutet das Urteil nicht, dass Großelternleistungen stets steuerlich bedeutungslos wären oder niemals in einer anderen Gestaltung berücksichtigt werden könnten. Ausgeschlossen wurde die automatische Zurechnung unter den hier festgestellten Umständen. Die erhebliche tatsächliche Unterstützung der Kinder durch die Großeltern blieb unbestritten; sie war nur kein nachgewiesener eigener Beitrag des Vaters.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-17.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wir halten die klare Unterscheidung zwischen tatsächlicher Betreuung und bloßer familiärer Nähe für überzeugend. Wer einen steuerlichen Freibetragsanteil mit eigenen Leistungen verteidigt, muss diese Leistungen konkret benennen können. Weder gemeinsames Sorgerecht noch die Betreuung durch die eigenen Eltern beweisen für sich genommen eine persönliche Mitwirkung. Gleichzeitig vermeidet der BFH einen zu engen Kostenbegriff: Nachgewiesene Ausgaben für Betreuung und Entwicklung des Kindes können auch außerhalb klassischer Betreuungseinrichtungen relevant sein.
Für die Beratung sollten Betreuungspläne und finanzielle Beiträge früh dokumentiert werden. Dabei ist sauber zwischen allgemeinem Kindesunterhalt, besonderen Betreuungskosten und Leistungen der Großeltern zu unterscheiden. Die steuerliche Prüfung sollte nicht zum Austragungsort pauschaler Vorwürfe über den Umgang werden. Maßgeblich bleiben überprüfbare Tatsachen des jeweiligen Veranlagungsjahrs. Das Urteil erleichtert diese Abgrenzung, erteilt aber keinen Freibrief für eine schematische Übertragung in jedem Trennungsfall. Abweichende Absprachen, tatsächlich übernommene Betreuungsaufgaben oder konkret belegte Kosten können zu einer anderen Bewertung führen.