Internetrecht und Datenschutz, Steuerrecht
DSGVO-Auskunft einer Finanzbehörde: Kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 im Verfahren IX R 2/25 einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer datenschutzrechtlichen Auskunft durch eine Finanzbehörde verneint. Die Datenschutz-Grundverordnung selbst bietet hierfür keine Grundlage. Auch die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften scheiterte in der geprüften finanzbehördlichen Konstellation. Zugleich bestätigte der Senat prozessuale Anforderungen an Schadensersatz- und Feststellungsklagen. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass eine Finanzbehörde unvollständig Auskunft geben dürfte. Gerade bei begründeten Zweifeln bleibt der Anspruch auf vollständige und zutreffende Auskunft bestehen.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 im Verfahren IX R 2/25 einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer datenschutzrechtlichen Auskunft durch eine Finanzbehörde verneint. Die Datenschutz-Grundverordnung selbst bietet hierfür keine Grundlage. Auch die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften scheiterte in der geprüften finanzbehördlichen Konstellation. Zugleich bestätigte der Senat prozessuale Anforderungen an Schadensersatz- und Feststellungsklagen. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass eine Finanzbehörde unvollständig Auskunft geben dürfte. Gerade bei begründeten Zweifeln bleibt der Anspruch auf vollständige und zutreffende Auskunft bestehen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 im Verfahren IX R 2/25 einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer datenschutzrechtlichen Auskunft durch eine Finanzbehörde verneint. Die Datenschutz-Grundverordnung selbst bietet hierfür keine Grundlage. Auch die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften scheiterte in der geprüften finanzbehördlichen Konstellation. Zugleich bestätigte der Senat prozessuale Anforderungen an Schadensersatz- und Feststellungsklagen. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass eine Finanzbehörde unvollständig Auskunft geben dürfte. Gerade bei begründeten Zweifeln bleibt der Anspruch auf vollständige und zutreffende Auskunft bestehen.
Der Kläger hatte im November 2021 Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die Übersendung entsprechender Kopien verlangt. Die beklagte Finanzbehörde antwortete im Dezember 2021. Anschließend forderte er sie auf, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern. Das lehnte sie ab. Vor dem Finanzgericht verlangte der Kläger später 1.500 Euro Schadensersatz, die begehrte Eidleistung und die Feststellung verschiedener Datenschutz- und Grundrechtsverstöße. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger seine Begehren weiter und machte zusätzlich Verfahrensfehler geltend.
Die Schadensersatzklage war nach dem BFH bereits unzulässig. Grundsätzlich muss ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO gegen eine Finanzbehörde zunächst außergerichtlich bei dieser geltend gemacht werden. Anderenfalls fehlt die für das finanzgerichtliche Verfahren erforderliche Beschwer nach § 40 Absatz 2 FGO. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Behörde bereits eindeutig erkennen lässt, dass sie das Begehren definitiv ablehnen wird, sodass eine vorherige Befassung bloße Förmelei wäre. Eine solche Lage war hier nicht festgestellt. Den Schadensersatz hatte der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren verlangt.
Dabei unterschied der Senat zwischen einer vorherigen Anspruchsanmeldung und einem förmlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. § 32i Absatz 9 AO schließt bei den dort erfassten Datenschutzstreitigkeiten das Vorverfahren aus. Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde einen bislang gar nicht erhobenen Schadensersatzanspruch schon abgelehnt hätte. Auch die Ablehnung weiterer Auskunft wäre keine stillschweigende Ablehnung eines Ersatzanspruchs. Dieser bildet einen neuen Streitgegenstand. Nach dem BFH sind die einschlägigen Anforderungen der Finanzgerichtsordnung mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.
Auch die Feststellungsanträge blieben erfolglos. Eine Feststellungsklage tritt nach § 41 Absatz 2 FGO grundsätzlich zurück, wenn die Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden können oder hätten verfolgt werden können. Der Kläger hätte insbesondere vollständige Auskunft verlangen und darauf aufbauend weitere Datenschutzrechte geltend machen können. Eine vorgeschaltete gerichtliche Feststellung der behaupteten Verstöße war dafür nicht erforderlich. Art. 79 DSGVO eröffnet nach dem Senat keine von den nationalen Verfahrensanforderungen unabhängige Feststellungsklage. Der allgemeine Hinweis auf Grundrechtsbeeinträchtigungen ersetzte das erforderliche Feststellungsinteresse nicht.
Im Zentrum der materiellen Prüfung stand die verlangte eidesstattliche Versicherung. Weder Art. 15 DSGVO noch die weiteren Vorschriften über Betroffenenrechte und Rechtsbehelfe verpflichten den Verantwortlichen nach dem BFH zu einer solchen Erklärung. Auch die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Absatz 2 DSGVO trägt diesen Anspruch nicht. Sie bezieht sich auf die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung und kann insoweit Bedeutung für die Beweislast haben. Daraus entsteht aber keine zusätzliche Pflicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft durch eine strafbewehrte Versicherung an Eides statt zu bestätigen.
Die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 259 und 260 BGB waren nicht unmittelbar anwendbar. Im Streit stand weder eine Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben noch eine dort geregelte Auskunfts- oder Herausgabepflicht. Für eine entsprechende Anwendung hätte es außerdem einer geeigneten Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage bedurft. Der BFH äußerte erhebliche Zweifel an einer planwidrigen Lücke der DSGVO, entschied diese Frage aber nicht abschließend. Tragend war, dass jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO die erforderliche Vergleichbarkeit mit den zivilrechtlichen Auskunftskonstellationen fehlte.
Im zivilrechtlichen Modell kann eine formal als vollständig bezeichnete Auskunft trotz Zweifeln an ihrer Richtigkeit zum Übergang auf eine eidesstattliche Versicherung führen. Dieses gestufte System ließ sich nach dem Senat nicht auf die geprüfte öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht übertragen. Die Finanzbehörde erfüllt den Auskunftsanspruch nicht allein durch die formale Erklärung, es gebe keine weiteren Daten. Auch dem Finanzgericht dürfen keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung verbleiben. Bestehen Anhaltspunkte für eine nicht sorgfältig erteilte Auskunft, kann weiterhin vollständige und zutreffende Auskunft verlangt werden.
Die zusätzliche Versicherung könnte nach dieser Begründung den eigentlichen Auskunftsanspruch und die inhaltliche gerichtliche Prüfung eher verkürzen. Eine entsprechende Anwendung der BGB-Regelungen wurde deshalb abgelehnt. Damit entschied der BFH weder abschließend über jede denkbare Anwendung dieser Vorschriften gegenüber privaten Verantwortlichen noch über eine allgemeine Ausnahme aller Hoheitsträger allein wegen ihrer Gesetzesbindung. Ebenso wenig bestätigte er die tatsächliche Vollständigkeit der konkreten Auskunft. Deren Richtigkeit war nach den vor dem Finanzgericht gestellten Anträgen gerade nicht Streitgegenstand; zu prüfen waren andere, daran anknüpfende Begehren.
Die behaupteten Verfahrensfehler führten ebenfalls nicht zur Aufhebung. Die beigezogenen Unterlagen reichten zur Entscheidung über die gestellten Anträge aus. Weitere Dokumente zur Datenverarbeitung hätten weder die prozessualen Hindernisse noch die fehlende Anspruchsgrundlage für eine Eidleistung beseitigt. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat wegen geklärter beziehungsweise eindeutiger Rechtsfragen und teilweise fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht für erforderlich. Die Revision wurde insgesamt zurückgewiesen; der Kläger trägt ihre Kosten. Für die Praxis bleiben somit Anspruchsinhalt, vorherige Geltendmachung und passende Klageart getrennt zu prüfen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline am 03.10.2026 anhand der bereits gesicherten amtlichen PDF-Fassung redaktionell ausgewertet. Kein erneuter Quellenabruf.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung spricht dafür, ein unvollständiges Auskunftsergebnis mit einem präzisen Auskunftsbegehren anzugreifen. Wer stattdessen eine eidesstattliche Versicherung verlangt, erreicht gegenüber der Finanzbehörde nicht dieselbe Rechtsfolge. Der BFH hebt ausdrücklich hervor, dass bei begründeten Zweifeln weiterhin vollständige und zutreffende Auskunft verlangt werden kann (BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25, Rz. 38–52).
Vor einer Schadensersatzklage sollte außerdem dokumentiert sein, dass der konkrete Ersatzanspruch der Finanzbehörde vorgelegt wurde. Ein früherer Auskunftsantrag erfüllt diese Funktion nicht. Ebenso ist die vorherige Befassung der Behörde von einem förmlichen Einspruchsverfahren zu unterscheiden; gerade diese Verwechslung war im Urteil erheblich (Rz. 16–31).
Bei der Übertragung auf Unternehmen oder Arbeitgeber ist Zurückhaltung geboten. Die tragende Ablehnung einer BGB-Analogie beruht auf der besonderen Interessenlage der finanzbehördlichen Auskunft und ihrer gerichtlichen Kontrolle. Eine allgemeine Aussage zu sämtlichen Auskunftsverhältnissen lässt sich daraus nicht ohne weitere Prüfung ableiten.