Steuerrecht

Schweizer Unfalltaggeld bleibt steuerfrei, erhöht aber grundsätzlich den maßgeblichen Steuersatz

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 26/24 – entschieden, dass Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Zahlung selbst bleibt steuerfrei, wird aber bei der Bestimmung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Entscheidend ist ihre Vergleichbarkeit mit deutschem gesetzlichem Krankengeld. Weder die Bezeichnung als Unfallleistung noch die Rechtsform des ausländischen Trägers oder die Finanzierung der Beiträge führt zu einer anderen Einordnung. Der Streit betraf Taggeld nach einem privaten Fahrradunfall im Jahr 2018.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 26/24 – entschieden, dass Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Zahlung selbst bleibt steuerfrei, wird aber bei der Bestimmung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Entscheidend ist ihre Vergleichbarkeit mit deutschem gesetzlichem Krankengeld. Weder die Bezeichnung als Unfallleistung noch die Rechtsform des ausländischen Trägers oder die Finanzierung der Beiträge führt zu einer anderen Einordnung. Der Streit betraf Taggeld nach einem privaten Fahrradunfall im Jahr 2018.

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 26/24 – entschieden, dass Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Zahlung selbst bleibt steuerfrei, wird aber bei der Bestimmung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Entscheidend ist ihre Vergleichbarkeit mit deutschem gesetzlichem Krankengeld. Weder die Bezeichnung als Unfallleistung noch die Rechtsform des ausländischen Trägers oder die Finanzierung der Beiträge führt zu einer anderen Einordnung. Der Streit betraf Taggeld nach einem privaten Fahrradunfall im Jahr 2018.

Die Kläger wohnten in Deutschland und wurden für 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann arbeitete bei einem Schweizer Unternehmen und kehrte regelmäßig an seinen deutschen Wohnsitz zurück. Er war Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Aufgrund seiner Beschäftigung war er obligatorisch nach dem Schweizer Unfallversicherungsgesetz versichert. Dieses sichert neben Berufsunfällen und Berufskrankheiten auch Nichtberufsunfälle ab. Nach seinem privaten Fahrradunfall erhielt der Kläger Unfalltaggeld. Dieses war in der Lohnabrechnung enthalten; daneben war auch ein zwischen den Parteien nicht streitiges Krankentaggeld ausgewiesen.

Das Finanzamt nahm die steuerfreien Taggelder aus dem steuerpflichtigen Bruttolohn heraus, berücksichtigte sie aber beim Progressionsvorbehalt. Die Kläger wollten das Unfalltaggeld auch von dieser Steuersatzwirkung ausnehmen. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht ihre Klage ab. Es hielt die Zahlung für eine dem deutschen Krankengeld vergleichbare ausländische Lohnersatzleistung. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Wegen des deutschen Wohnsitzes bestand unbeschränkte Steuerpflicht. Das Doppelbesteuerungsabkommen beschränkte das deutsche Besteuerungsrecht oder den hier betroffenen Progressionsvorbehalt im konkreten Fall nicht.

Der Senat ließ offen, ob das Unfalltaggeld innerstaatlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder den sonstigen Einkünften zuzuordnen war. Für beide Möglichkeiten ergab sich unter den festgestellten Umständen ein deutsches Besteuerungsrecht. Davon zu trennen war die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen inländischen Leistungen. Diese Vorschrift erfasst vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger unter anderem mit Sitz in der Schweiz. Das schweizerische Taggeld war mit einer steuerfreien Leistung aus einer inländischen Krankenversicherung vergleichbar.

Für diese Vergleichbarkeit stellte das Gericht auf die konkrete Leistung und ihre Voraussetzungen ab. Nach den Feststellungen zum Schweizer Recht entsteht der Taggeldanspruch bei vollständiger oder teilweiser unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung ersetzt einen Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes und endet insbesondere mit Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Auch das deutsche Krankengeld knüpft an Arbeitsunfähigkeit an und sichert den entfallenden Verdienst ab. Beide Leistungen beruhen auf gesetzlichen Regelungen und bestehen in Geldzahlungen. Die Unterschiede ihrer gesetzlichen Systeme beseitigten diese wesentlichen Gemeinsamkeiten nicht.

Das Schweizer Taggeld betrug nach den im Urteil maßgeblichen Vorschriften bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Beim deutschen Krankengeld verwies der Senat auf die gesetzliche Bemessung anhand von 70 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen Entgelts. Diese Differenz stand der Vergleichbarkeit nicht entgegen. Auch unterschiedliche Zeitpunkte des Leistungsbeginns waren unschädlich. Beim deutschen Krankengeld ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Anspruch während der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung regelmäßig ruht. Beide Sicherungssysteme verfolgen im Ergebnis den Zweck, Arbeitnehmer vor vollständigem Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Für den Progressionsvorbehalt griff § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe k EStG. Danach werden entsprechende steuerfreie ausländische Leistungen einbezogen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Gesetzliches deutsches Krankengeld erfüllt diese Voraussetzung. Unerheblich war, ob der Schweizer Träger selbst eine öffentliche Kasse war und wer die Versicherungsbeiträge finanziert hatte. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber sogar die grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge zur Nichtberufsunfallversicherung übernommen. Die steuerliche Einordnung der Leistung hing davon nicht ab.

Die Kläger konnten sich auch nicht erfolgreich auf einen Vergleich mit privater Unfallversicherung berufen. Der Senat hob hervor, dass solche Versicherungen regelmäßig an einen Körperschaden beziehungsweise dauerhafte Invalidität nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen anknüpfen. Das hier relevante Taggeld setzt dagegen bereits volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus. Vor allem wäre eine zusätzliche Vergleichbarkeit mit privaten Versicherungsleistungen für den gesetzlichen Progressionsvorbehalt ohnehin nicht ausschlaggebend. Der maßgebliche Tatbestand verlangt die Vergleichbarkeit mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen. Ist diese gegeben, entfällt sie nicht wegen denkbarer weiterer Vergleichsgruppen.

Ebenso wenig kam es darauf an, dass das Schweizer Unfallversicherungsgesetz neben Taggeld noch weitere Sach- und Geldleistungen vorsieht. Gegenstand des Verfahrens war allein die Behandlung des bezogenen Taggelds. Das gesamte ausländische Versicherungssystem musste deshalb nicht mit einer einzigen deutschen Versicherungsart gleichgesetzt werden. Diese leistungsbezogene Betrachtung war für die Entscheidung wesentlich: Der private Anlass des Unfalls machte die gesetzliche Lohnersatzleistung weder zu einer privaten Versicherungsauszahlung noch zu einer Zahlung ohne Steuersatzwirkung. Maßgeblich blieben Funktion und Anspruchsvoraussetzungen der konkreten Leistung.

Der Bundesfinanzhof wies schließlich den Einwand zurück, die Anwendung des Progressionsvorbehalts besteuere entgegen der Befreiung das Taggeld selbst. Die Zahlung wird vielmehr nur für den besonderen Steuersatz berücksichtigt, der auf das zu versteuernde Einkommen angewandt wird. Nach der herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf dabei die gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch steuerfreie Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten. Das Urteil betrifft gesetzliches Schweizer Unfalltaggeld unter den festgestellten Voraussetzungen. Andere Versicherungszahlungen sind anhand ihrer eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage und Funktion gesondert einzuordnen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Grenzgänger ist die Unterscheidung zwischen Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt praktisch erheblich. BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24, Rz. 30 bis 38, behandelt das Schweizer Unfalltaggeld als steuerfreie Lohnersatzleistung mit Steuersatzwirkung. Eine Zahlung kann daher steuerfrei bleiben und trotzdem die Einkommensteuer auf andere Einkünfte beeinflussen.

Bei der Erklärung sollten Lohnabrechnung, Leistungsbescheinigung und Versicherungsgrundlage zusammen ausgewertet werden. Dass ein Betrag über den Arbeitgeber ausgezahlt wird oder als Unfalltaggeld bezeichnet ist, beantwortet seine steuerliche Behandlung noch nicht vollständig. Entscheidend sind insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zweck und Vergleichbarkeit mit den im deutschen Gesetz genannten Leistungen.

Das Urteil erlaubt keine pauschale Übertragung auf jede private Unfall-, Krankentagegeld- oder Invaliditätsleistung aus dem Ausland. Auch Wohnsitz, Grenzgängereigenschaft und Abkommenslage gehörten zur konkreten Ausgangssituation. Für eine verlässliche Einordnung müssen diese Umstände von der Prüfung der Steuerbefreiung und der davon getrennten Steuersatzwirkung unterschieden werden. Der genaue Steuerbetrag bleibt eine Frage der individuellen Veranlagung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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