Familienrecht, Steuerrecht
Interne Teilung einer Beamtenversorgung: Für Freibeträge zählt der eigene Anspruchsbeginn
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 19/24 – entschieden, welches Jahr bei einer internen Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte für den Versorgungsfreibetrag und dessen Zuschlag maßgeblich ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der eigene Anspruch der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist. Der frühere Versorgungsbeginn des geschiedenen Ehepartners wird nicht übernommen. Ebenso wenig kommt es zwingend auf das Jahr der ersten Auszahlung an. Im Streitfall war deshalb 2016 maßgeblich, obwohl der ehemalige Ehemann bereits seit 2007 versorgt wurde und die Klägerin Zahlungen erst 2018 erhielt.
Ergebnis des Verfahrens
Finanzgerichtsurteil aufgehoben; Klage abgewiesen; Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 19/24 – entschieden, welches Jahr bei einer internen Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte für den Versorgungsfreibetrag und dessen Zuschlag maßgeblich ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der eigene Anspruch der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist. Der frühere Versorgungsbeginn des geschiedenen Ehepartners wird nicht übernommen. Ebenso wenig kommt es zwingend auf das Jahr der ersten Auszahlung an. Im Streitfall war deshalb 2016 maßgeblich, obwohl der ehemalige Ehemann bereits seit 2007 versorgt wurde und die Klägerin Zahlungen erst 2018 erhielt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 19/24 – entschieden, welches Jahr bei einer internen Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte für den Versorgungsfreibetrag und dessen Zuschlag maßgeblich ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der eigene Anspruch der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist. Der frühere Versorgungsbeginn des geschiedenen Ehepartners wird nicht übernommen. Ebenso wenig kommt es zwingend auf das Jahr der ersten Auszahlung an. Im Streitfall war deshalb 2016 maßgeblich, obwohl der ehemalige Ehemann bereits seit 2007 versorgt wurde und die Klägerin Zahlungen erst 2018 erhielt.
Die Klägerin war seit 2001 rechtskräftig geschieden. Damals bezog weder sie noch ihr früherer Ehemann Ruhestandsleistungen. Im ursprünglichen Versorgungsausgleich waren zulasten seiner Versorgungsanwartschaften Anrechte auf ihrem gesetzlichen Rentenkonto begründet worden. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich blieb im Übrigen vorbehalten. Der frühere Ehemann erhielt ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Die Klägerin bezog ab 2010 eine durch den damaligen Versorgungsausgleich erhöhte gesetzliche Altersrente. Beide Zeitpunkte lagen somit vor der späteren internen Teilung, um deren steuerliche Folgen es im Verfahren ging.
Am 22. Januar 2016 beantragte der frühere Ehemann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht ordnete am 7. November 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleich durch interne Teilung an. Für die Klägerin wurde beim beamtenrechtlichen Versorgungsträger ein eigenes Versorgungskonto mit einem monatlichen Ausgleichswert begründet. Gleichzeitig wurden aus ihrem gesetzlichen Rentenkonto Entgeltpunkte auf ein Konto des früheren Ehemanns übertragen. Ab 2018 erhielt sie erstmals Leistungen des beamtenrechtlichen Trägers, einschließlich Nachzahlungen ab Februar 2016, und eine entsprechend geminderte gesetzliche Rente.
Das Finanzamt legte bei der Einkommensteuer zunächst den tatsächlichen Zahlungsbeginn 2018 zugrunde. Im Einspruchsverfahren verlangte die Klägerin die günstigeren Werte eines Versorgungsbeginns 2007, hilfsweise 2010. Das Finanzamt gab dem Einspruch teilweise statt und stellte auf 2016 ab. Es berücksichtigte insgesamt 2.184 Euro, bestehend aus einem Höchstbetrag von 1.680 Euro und einem Zuschlag von 504 Euro. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage dagegen statt und orientierte sich am Versorgungsbeginn des früheren Ehemanns. Hiergegen legte das Finanzamt erfolgreich Revision ein.
Der BFH ordnete die Leistungen der Klägerin als Versorgungsbezüge aus nichtselbständiger Arbeit ein. Dass sie selbst nicht Beamtin gewesen war, stand dem nicht entgegen. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG erfasst auch Leistungen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer Teilung von Versorgungsanrechten. Nach § 3 Nummer 55a Satz 2 EStG gehören diese Leistungen zu der Einkunftsart, der sie ohne Teilung bei der ausgleichspflichtigen Person zuzuordnen wären. Diese steuerliche Einordnung war zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Streitig blieb allein das für die Freibeträge maßgebliche Beginnjahr.
Nach § 19 Absatz 2 EStG richten sich Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Darunter versteht der Senat grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist. Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG erhält die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger. Dieses Anrecht entsteht durch die familiengerichtliche Gestaltung und entwickelt sich unabhängig vom Versorgungsrecht der ausgleichspflichtigen Person. Folglich muss auch steuerlich auf die persönlichen Verhältnisse der ausgleichsberechtigten Person abgestellt werden (Randnummern 15 bis 19).
Eine Übernahme des früheren Beginnjahres ließ sich nicht aus den Sonderregeln für mehrere Versorgungsbezüge oder für Hinterbliebenenbezüge herleiten. Die Klägerin befand sich nicht in einer solchen gesetzlichen Konstellation. Für eine entsprechende Anwendung fehlte eine planwidrige Regelungslücke. Die ausgleichsberechtigte Person ist keine Gesamtrechtsnachfolgerin des früheren Ehepartners, sondern erwirbt einen eigenen Anspruch durch richterlichen Gestaltungsakt. Auch die Vorschrift über eine spätere Korrektur bereits berechneter Freibeträge wegen Änderungen eines Versorgungsbezugs half nicht weiter. Bei der Klägerin wurde ein Bezug erstmals begründet und nicht lediglich ein vorhandener Bezug erhöht.
Ebenso wenig enthält § 3 Nummer 55a Satz 2 EStG eine umfassende Übernahme sämtlicher persönlicher Besteuerungsmerkmale des Ausgleichspflichtigen. Die Regelung bestimmt die Einkunftsart der späteren Leistungen. Aus Wortlaut und Zweck ergibt sich nach dem BFH jedoch keine Übertragung des individuellen Versorgungsbeginns und der darauf beruhenden Freibetragswerte. Die Besteuerung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Individualbesteuerung nach dem Sachverhalt der ausgleichsberechtigten Person. Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn ein beim früheren Ehepartner bereits laufender Versorgungsbezug erst nachträglich intern geteilt wird (Randnummern 27 bis 29).
Für die Klägerin war damit 2016 das richtige Beginnjahr. Das Amtsgericht hatte ihr im Beschluss von 2017 rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 einen Anspruch eingeräumt. Dieser Beginn entsprach nach § 226 Absatz 4 FamFG dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung im Januar 2016. Der spätere tatsächliche Geldzufluss im Jahr 2018 änderte den rechtlichen Anspruchsbeginn nicht. Ebenso wenig konnten der Ruhestand des früheren Ehemanns ab 2007 oder der Bezug einer gesetzlichen Altersrente der Klägerin ab 2010 das Beginnjahr dieses neu begründeten Versorgungsanspruchs ersetzen.
Der BFH hob daher das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juni 2024 – 4 K 1272/23 – auf und wies die Klage selbst ab. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Maßgeblich blieb die Berechnung des Finanzamts auf Grundlage des Jahres 2016. Für die Einordnung vergleichbarer Fälle sind folglich Anspruchsentstehung, Rechtskraft und Rückwirkung der familiengerichtlichen Entscheidung sowie tatsächlicher Zahlungsbeginn sorgfältig auseinanderzuhalten. Der Beschluss über den Versorgungsausgleich ist hierfür zentral. Allein aus der ersten Auszahlung oder dem Ruhestandsdatum des früheren Ehepartners lässt sich der richtige steuerliche Freibetrag nicht bestimmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Das Urteil zeigt, dass familienrechtliche Wirksamkeit und steuerlicher Zahlungszufluss unterschiedliche Anknüpfungspunkte sein können. Bei rückwirkenden Abänderungsentscheidungen sollte deshalb nicht nur die erste Versorgungsabrechnung geprüft werden, sondern der genaue zeitliche Regelungsgehalt des familiengerichtlichen Beschlusses. Hier führte gerade dessen Wirkung ab Februar 2016 zum maßgeblichen Beginnjahr (BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24, Rn. 34 bis 36; § 226 Absatz 4 FamFG).
Für die steuerliche Bearbeitung ist außerdem die begrenzte Funktion des § 3 Nummer 55a Satz 2 EStG zu beachten. Die Übernahme der Einkunftsart bedeutet keine vollständige Übernahme persönlicher Besteuerungsmerkmale des früheren Ehepartners. Der eigenständige Anspruch verlangt eine eigenständige Betrachtung der ausgleichsberechtigten Person (Rn. 27 bis 29).
In vergleichbaren Sachverhalten empfiehlt sich daher eine nachvollziehbare Zeitleiste aus Scheidung, ursprünglichem Ausgleich, Abänderungsantrag, gerichtlicher Entscheidung, deren zeitlicher Wirkung und Auszahlung. Damit lassen sich die unterschiedlichen Jahre sauber zuordnen. Welche Freibeträge im konkreten Steuerbescheid anzusetzen sind, ist anschließend anhand der einschlägigen gesetzlichen Tabelle zu prüfen.