Erbrecht, Immobilienrecht, Steuerrecht

Familienheim: Steuerbefreiung kann auch zugehörige Garten- und Wegeflurstücke erfassen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 im Verfahren II R 27/23 entschieden, dass sich der Grundstücksbegriff bei der erbschaftsteuerlichen Familienheimbefreiung nach der bewertungsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit richtet. Maßgeblich ist deshalb nicht automatisch nur das einzelne Flurstück, auf dem das Wohnhaus steht. Gehören ein mitgenutzter Garten und ein Wegegrundstück zu der verbindlich festgestellten wirtschaftlichen Einheit, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Der Feststellungsbescheid bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt insoweit sowohl beim Wert als auch beim Umfang dieser Einheit. Die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind daneben eigenständig zu prüfen.

Ergebnis des Verfahrens

Das finanzgerichtliche Urteil wird aufgehoben. Der Familienheimbefreiung wird ein Wert von 1.174.438 Euro zugrunde gelegt; die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Dieses trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Kläger hatte seinen im August 2020 verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz aus sechs Flurstücken. Auf einem davon stand das bis zum Tod selbst genutzte Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 235 Quadratmetern. Ein benachbartes unbebautes Flurstück diente als Garten; ein weiteres war ein L-förmiges Wegegrundstück. Die zivilrechtliche Zusammenfassung im Grundbuch entsprach dieser Nutzungseinheit nicht vollständig: Mehrere Flurstücke waren zu einem Grundstück vereinigt, während das Wegeflurstück gesondert eingetragen war. Der Streit betraf daher die Frage, welcher Grundstücksumfang für die Befreiung maßgeblich war.

Das für die Grundstücksbewertung zuständige Belegenheitsfinanzamt fasste das bebaute Flurstück, den Garten und den Weg zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen. Mit dem maßgeblichen Feststellungsbescheid setzte es deren Grundbesitzwert auf 1.379.965 Euro fest. Darin waren Bodenwert, Wohnhaus und Garage enthalten. Die Erläuterungen enthielten allerdings auch einen nachrichtlichen Hinweis, wonach eine Familienheimbefreiung gegebenenfalls nur für das bebaute Flurstück zu gewähren sei. Das Erbschaftsteuerfinanzamt beschränkte seine Berechnung darauf und berücksichtigte Garten und Weg nicht als begünstigten Grundbesitz. Zusätzlich setzte es die gesetzliche Wohnflächenbegrenzung um.

Da die Wohnung 235 Quadratmeter groß war, die Befreiung für den Erwerb durch Kinder aber nur bis 200 Quadratmeter reicht, legte das Finanzamt lediglich einen anteilig befreiten Wert von 521.417 Euro zugrunde. Der Kläger verlangte dagegen, die gesamte festgestellte wirtschaftliche Einheit als Ausgangswert zu nehmen und erst darauf den Anteil von 200 zu 235 anzuwenden. Dies ergab den beantragten Befreiungswert von 1.174.438 Euro. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos. Der BFH gab der Revision statt, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und änderte den Steuerbescheid entsprechend.

Ausgangspunkt der Auslegung war § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG. Die Vorschrift begünstigt unter weiteren Voraussetzungen den Erwerb eines vom Erblasser selbst bewohnten Familienheims durch Kinder beziehungsweise bestimmte Enkel. Sie verweist für das bebaute Grundstück auf Grundstücksarten des Bewertungsgesetzes. Der BFH verstand diesen Verweis als Anknüpfung an die wirtschaftliche Einheit nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 BewG. Eine gesetzliche Beschränkung auf die Katastergrenze des unmittelbar bebauten Flurstücks ergibt sich daraus nicht. Auch Grund und Boden gehören grundsätzlich zum begünstigten Familienheim.

Welche Wirtschaftsgüter eine Einheit bilden, richtet sich nach den Anschauungen des Verkehrs. Zu berücksichtigen sind örtliche Gewohnheiten, tatsächliche Nutzung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit. Der Wille des Eigentümers kann dabei eine Rolle spielen, muss jedoch nach außen erkennbar sein und darf der objektiven Verkehrsanschauung nicht widersprechen. Mehrere Flurstücke können deshalb eine Einheit bilden, wenn sie als Wohnhaus, Garten und Zugang zusammen genutzt und entsprechend bestimmt sind. Umgekehrt entscheidet eine bloße Zusammenfassung im Grundbuch nicht allein über die bewertungsrechtliche Einheit. Zivilrechtliche und steuerliche Grundstücksgrenzen müssen nicht übereinstimmen.

Für deren Feststellung ist das Belegenheitsfinanzamt zuständig. Seine örtliche Nähe zum Bewertungsgegenstand trägt zur sachgerechten Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse bei. Die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer und bindet hinsichtlich des Werts sowie des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit. Wer diese Feststellung angreifen möchte, muss sich grundsätzlich gegen den Feststellungsbescheid wenden. Das Erbschaftsteuerfinanzamt darf die verbindlich festgestellte Einheit nicht für den Grundstücksbegriff der Familienheimbefreiung eigenständig verkleinern. Damit bleibt die Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundstücksbewertung und Entscheidung über die eigentliche Steuerbefreiung erhalten.

Denn trotz dieser Bindung entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt weiterhin über die übrigen Befreiungsvoraussetzungen. Dazu gehören etwa der begünstigte Eigentumserwerb und die unverzügliche Bestimmung zur eigenen Wohnnutzung. Die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit ersetzt diese Prüfung nicht. Auch Sinn und Zweck der Regelung stützten nach dem BFH die Einbeziehung mitgenutzter Garten- und Wegeflächen: Sie können Bestandteil des familiären Lebensraums sein, den die Befreiung schützen soll. Die gebotene enge Auslegung steht dem nicht entgegen, weil bereits der Gesetzeswortlaut auf Grundstücke im bewertungsrechtlichen Sinn verweist.

Der BFH wies zudem den Einwand zurück, die Einbeziehung weiterer Flächen ermögliche deren spätere steuerunschädliche Veräußerung. Der für die Befreiung maßgebliche Umfang gilt auch für den Nachversteuerungstatbestand. Wird beispielsweise ein mitgenutztes Gartenflurstück innerhalb von zehn Jahren abgeteilt und das Eigentum auf einen Dritten übertragen, greift nach den Entscheidungsgründen dieser Tatbestand. Die größere begünstigte Einheit erweitert also zugleich den Gegenstand, dessen weitere Nutzung und Eigentumsverhältnisse relevant sind. Das Urteil gewährt keine allgemeine Freistellung beliebiger Nebenflächen und erklärt deren spätere Verwertung nicht generell für folgenlos.

Im konkreten Verfahren stand die wirtschaftliche Einheit aus drei Flurstücken verbindlich fest. Ihr Wert von 1.379.965 Euro war deshalb Ausgangspunkt der Berechnung. Wegen der Wohnfläche von 235 Quadratmetern waren davon 200/235, somit 1.174.438 Euro, begünstigt. Über die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen bestand zwischen den Beteiligten kein Streit. Der BFH konnte daher selbst entscheiden und übertrug dem Finanzamt nur die Berechnung der daraus folgenden Erbschaftsteuer. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt. Entscheidend war somit eine rechtliche Korrektur des Grundstücksumfangs, nicht die Aufhebung der gesetzlichen Wohnflächenbegrenzung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem Familienheim mit mehreren Flurstücken sollten Feststellungsbescheid, Grundbuch und tatsächliche Nutzung gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich ist nach dieser Entscheidung die verbindlich festgestellte wirtschaftliche Einheit; eine Beschränkung auf das Hausflurstück kann deshalb zu einer zu niedrigen Befreiung führen (BFH, 17.06.2026 – II R 27/23, Rz. 13–18).

Die Bindungswirkung macht den richtigen Angriffspunkt wichtig. Ein Streit über den Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehört grundsätzlich in das Verfahren gegen den Feststellungsbescheid. Fragen der Selbstnutzung und der übrigen Befreiungsvoraussetzungen bleiben dagegen beim Erbschaftsteuerbescheid. Auch ein nachrichtlicher Hinweis zur Befreiung ist von der verbindlichen Feststellung der Einheit zu unterscheiden.

Vor einer Abtrennung oder Übertragung begünstigter Gartenflächen muss außerdem die Nachversteuerung geprüft werden. Das Urteil betrachtet den räumlichen Umfang bei Begünstigung und späterer Nutzungsänderung zusammen. Aus einer zunächst erweiterten Befreiung folgt daher keine freie Verfügbarkeit ohne steuerliche Folgen. Die konkrete Wirkung späterer Maßnahmen ist anhand des jeweiligen Vorgangs zu bestimmen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline am 03.10.2026 anhand der bereits gesicherten amtlichen PDF-Fassung redaktionell ausgewertet. Kein erneuter Quellenabruf.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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