Erbrecht, Steuerrecht
Erbfallkostenpauschale: Einziger in Deutschland steuerpflichtiger Erwerber erhält den vollen Abzug
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 – den vollen Abzug der Erbfallkostenpauschale für eine allein in Deutschland steuerpflichtige Erwerberin bestätigt. Weitere Personen, deren Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung. Die Pauschale steht zudem nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern zu. Im entschiedenen Erbfall aus dem Jahr 2019 betrug sie nach der damals geltenden Gesetzesfassung 10.300 Euro. Die Erbschaftsteuer wurde unter Berücksichtigung dieses vollständigen Abzugs auf 4.200 Euro festgesetzt.
Ergebnis des Verfahrens
Das finanzgerichtliche Urteil wird aufgehoben; die Erbschaftsteuer wird auf 4.200 Euro festgesetzt; das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 – den vollen Abzug der Erbfallkostenpauschale für eine allein in Deutschland steuerpflichtige Erwerberin bestätigt. Weitere Personen, deren Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung. Die Pauschale steht zudem nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern zu. Im entschiedenen Erbfall aus dem Jahr 2019 betrug sie nach der damals geltenden Gesetzesfassung 10.300 Euro. Die Erbschaftsteuer wurde unter Berücksichtigung dieses vollständigen Abzugs auf 4.200 Euro festgesetzt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 – den vollen Abzug der Erbfallkostenpauschale für eine allein in Deutschland steuerpflichtige Erwerberin bestätigt. Weitere Personen, deren Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung. Die Pauschale steht zudem nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern zu. Im entschiedenen Erbfall aus dem Jahr 2019 betrug sie nach der damals geltenden Gesetzesfassung 10.300 Euro. Die Erbschaftsteuer wurde unter Berücksichtigung dieses vollständigen Abzugs auf 4.200 Euro festgesetzt.
Die Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung ihrer Tante 50.000 britische Pfund. Die Tante hatte bei ihrem Tod im November 2019 im Vereinigten Königreich gelebt. Ihr ebenfalls dort wohnender Bruder war Erbe; der Nachlasswert betrug 247.605 Pfund. Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin machte in ihrer Erklärung den vollen Erbfallkostenpauschbetrag geltend. Bestattungskosten hatte sie nicht getragen. Sie belegte lediglich 13,20 Euro für eine Beglaubigung und Porto, die im Zusammenhang mit ihrer Identifizierung gegenüber dem Nachlassverwalter entstanden waren. Diese geringen tatsächlichen Ausgaben waren für die Höhe der Pauschale nicht entscheidend.
Das Finanzamt berücksichtigte zunächst keinen Pauschbetrag und setzte 5.685 Euro Erbschaftsteuer fest. Das Finanzgericht gewährte später einen anteiligen Abzug von 2.080 Euro. Es teilte die Pauschale nach dem Verhältnis des Erwerbs der Klägerin zum Gesamtnachlass auf und setzte die Steuer auf 5.385 Euro herab. Einen zusätzlichen Abzug der nachgewiesenen 13,20 Euro lehnte es ab. Die Klägerin verfolgte mit ihrer Revision den vollständigen Pauschbetrag. Den zunächst zusätzlich verlangten Abzug tatsächlicher Kosten gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof auf.
Für die deutsche Besteuerung musste nicht abschließend geklärt werden, ob die Klägerin nach dem ausländischen Recht Erbin oder Vermächtnisnehmerin geworden war. Beide Erwerbsformen werden von § 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erfasst. Als Inländerin unterlag sie nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG mit dem gesamten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer. Entscheidend für die Pauschale war daher ihre steuerrechtliche Stellung als Erwerberin von Todes wegen. Die genaue zivilrechtliche Zuordnung konnte im vorliegenden Fall offenbleiben, weil sie das Ergebnis der streitigen Abzugsfrage nicht veränderte.
§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG erfasst mehrere Arten von Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören Bestattung, angemessenes Grabdenkmal und übliche Grabpflege sowie Aufwendungen für Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs. Die Pauschale des nachfolgenden Satzes bezieht sich auf sämtliche dieser Kostenarten. Sie soll die Steuerfestsetzung vereinfachen. Nach der vom Senat bestätigten Rechtsprechung muss deshalb nicht einmal nachgewiesen werden, dass dem Grunde nach entsprechende Kosten entstanden sind. Der typischerweise mit einem Erbfall verbundene Aufwand rechtfertigt die gesetzliche Vereinfachung.
Aus diesem weiten Kostenbegriff folgt, dass auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Pauschale beanspruchen können. Ihnen können insbesondere Aufwendungen zur Erlangung ihres Erwerbs entstehen. Eine Beschränkung auf Personen, die Bestattungskosten tragen oder dazu rechtlich beziehungsweise sittlich verpflichtet sind, lässt sich aus der Vorschrift nicht ableiten. Der Senat stellte sich zugleich gegen die Verwaltungsauffassung, nachgewiesene reine Erwerbskosten könnten zusätzlich zur Pauschale abgezogen werden. Solche Kosten sind bereits von deren gesetzlichem Anwendungsbereich umfasst. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kostenkategorie entspricht diesem Regelungszusammenhang nicht.
Die Pauschale wird pro Erbfall insgesamt nur einmal gewährt. Sind mehrere steuerpflichtige Erwerber vorhanden, ist sie grundsätzlich aufzuteilen. Daraus folgt jedoch keine zwingende Verteilung auf sämtliche Personen, die zivilrechtlich am Nachlass beteiligt sind. Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber ausschließlich Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt die Aufteilung. Eine Kürzung würde sonst dazu führen, dass ein Teil der Pauschale im deutschen Besteuerungsverfahren ungenutzt entfällt. Für einen solchen Verfall enthält das Gesetz nach Auffassung des Senats keine Grundlage.
Das Argument einer übermäßigen Begünstigung überzeugte den Bundesfinanzhof nicht. Dass die Pauschale die tatsächlichen Kosten übersteigen kann, ist Folge ihres Vereinfachungszwecks. Auch die unterschiedliche Zahl steuerpflichtiger Erwerber hat der Gesetzgeber hingenommen, indem er einen Betrag je Erbfall und keinen einheitlichen Betrag je Person vorsieht. Maßgeblich bleibt die erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung. Eine Berechnung nach Nachlassquote, Kostenanteil oder Köpfen unter Einbeziehung nicht steuerpflichtiger Personen würde eine zusätzliche Begrenzung schaffen, die sich aus dem Pauschalierungstatbestand nicht ergibt (Randnummern 19 bis 22).
Andere Kürzungsregeln rechtfertigten ebenfalls keine abweichende Lösung. § 10 Absatz 6 ErbStG betrifft Zusammenhänge zwischen abzugsfähigen Belastungen und Vermögensgegenständen, die nicht oder nur beschränkt besteuert werden. § 16 Absatz 2 ErbStG betrifft ebenfalls die beschränkte Steuerpflicht. Der vorliegende Erwerb der Klägerin unterlag dagegen vollständig der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Aus diesen Vorschriften ließ sich deshalb kein allgemeines Prinzip ableiten, ihren Erwerb mit einem nicht steuerpflichtigen ausländischen Erwerb zusammenzurechnen und die Erbfallkostenpauschale anschließend verhältnismäßig zu kürzen. Die vom Finanzgericht vorgenommene Aufteilung war rechtsfehlerhaft.
Der Senat konnte abschließend entscheiden. Er berücksichtigte den Erwerb nach dem im Urteil festgestellten maßgeblichen Umrechnungskurs mit 58.301,56 Euro und zog die damalige Pauschale vollständig ab. Unter Einbeziehung des persönlichen Freibetrags und des maßgeblichen Steuersatzes ergab sich die festgesetzte Steuer von 4.200 Euro. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt, weil das verbleibende Unterliegen der Klägerin nur geringfügig war. Das Urteil betrifft den Erbfall von 2019; der genannte Pauschalbetrag ist daher ausdrücklich eine historische Gesetzesanwendung. Tragend sind die Berechtigung unterschiedlicher Erwerbergruppen und die fehlende Kürzung bei nur einem persönlich steuerpflichtigen Erwerber.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sollte für die Erbfallkostenpauschale zuerst geklärt werden, welche Erwerber tatsächlich der deutschen Besteuerung unterliegen. Die bloße Beteiligung weiterer Personen am ausländischen Nachlass rechtfertigt nach BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23, Rn. 19 bis 23, keine automatische Kürzung. Entscheidend ist die steuerrechtliche, nicht allein die zivilrechtliche Betrachtung.
Die Pauschale erfasst auch Kosten zur Erlangung eines Vermächtnisses. Der Abzug hängt daher nicht davon ab, ob der Erwerber die Beerdigung finanziert hat. Zugleich dürfen erfasste Erwerbskosten nicht nochmals neben dem Pauschbetrag angesetzt werden. Diese beiden Aussagen gehören zusammen und folgen aus § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG.
Für die konkrete Erklärung müssen Erbfallzeitpunkt und anwendbare Gesetzesfassung feststehen. Der Betrag von 10.300 Euro im Urteil betrifft ausdrücklich das Jahr 2019. Die rechtlichen Grundsätze zur Aufteilung sind von dieser historischen Betragshöhe zu unterscheiden. Ebenso ist eine Währungsumrechnung nur anhand eines für den konkreten Bewertungsstichtag belegten Kurses vorzunehmen.