Steuerrecht
Landwirtschaftliche Wohnhäuser: Steuerfreie Bodenentnahme erfasst nicht automatisch weitere Wohnungen
Der Bundesfinanzhof hat eine steuerfreie Grundstücksentnahme für eine neu errichtete Betriebsleiterwohnung von der Entnahme anderer Wohnungen auf demselben Hof abgegrenzt. Eine nach 1986 neu errichtete, privat genutzte Wohnung konnte von Anfang an Privatvermögen sein, während der zugehörige Grund und Boden steuerfrei aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausschied. Daraus folgt jedoch nicht, dass zugleich ein anderes Wohnhaus oder sämtliche Wohnungen des Grundstücks entnommen wurden. Im Streitfall blieb eine Erdgeschosswohnung bis zur späteren Selbstnutzung Betriebsvermögen. Das Finanzgericht muss nun die Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns feststellen. Eine endgültige Bestätigung des vom Finanzamt angesetzten Betrags erfolgte nicht.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Finanzgericht wird die Kostenentscheidung übertragen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat eine steuerfreie Grundstücksentnahme für eine neu errichtete Betriebsleiterwohnung von der Entnahme anderer Wohnungen auf demselben Hof abgegrenzt. Eine nach 1986 neu errichtete, privat genutzte Wohnung konnte von Anfang an Privatvermögen sein, während der zugehörige Grund und Boden steuerfrei aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausschied. Daraus folgt jedoch nicht, dass zugleich ein anderes Wohnhaus oder sämtliche Wohnungen des Grundstücks entnommen wurden. Im Streitfall blieb eine Erdgeschosswohnung bis zur späteren Selbstnutzung Betriebsvermögen. Das Finanzgericht muss nun die Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns feststellen. Eine endgültige Bestätigung des vom Finanzamt angesetzten Betrags erfolgte nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 906 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat eine steuerfreie Grundstücksentnahme für eine neu errichtete Betriebsleiterwohnung von der Entnahme anderer Wohnungen auf demselben Hof abgegrenzt. Eine nach 1986 neu errichtete, privat genutzte Wohnung konnte von Anfang an Privatvermögen sein, während der zugehörige Grund und Boden steuerfrei aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausschied. Daraus folgt jedoch nicht, dass zugleich ein anderes Wohnhaus oder sämtliche Wohnungen des Grundstücks entnommen wurden. Im Streitfall blieb eine Erdgeschosswohnung bis zur späteren Selbstnutzung Betriebsvermögen. Das Finanzgericht muss nun die Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns feststellen. Eine endgültige Bestätigung des vom Finanzamt angesetzten Betrags erfolgte nicht.
Der Kläger hatte den landwirtschaftlichen Betrieb 2012 von seiner Mutter übernommen. Auf dem Hof standen zwei Wohnhäuser, im Urteil als Y-Straße 1 und Y-Straße 1 a bezeichnet. Die Mutter lebte seit 1991 mit ihrem Ehemann im ersten Obergeschoss des Hauses 1 a. Der Bauantrag für dieses Gebäude war am 3. August 1989 gestellt worden. Die später streitige Erdgeschosswohnung befand sich dagegen im Haus 1. Sie war zunächst fremdvermietet, wurde renoviert und anschließend vom Kläger selbst genutzt. Für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 erklärte er eine steuerfreie Entnahme dieser Wohnung einschließlich des zugehörigen Bodens zum 1. Juli 2015.
Die steuerliche Behandlung hing wesentlich von älteren Erklärungen und Schreiben ab. Im Dezember 1994 hatte der damalige Berater den Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung und eine Entnahme mit Wirkung zum Jahresbeginn 1993 beantragt. In der beigefügten Anlage war die Anschrift Y-Straße 1 genannt. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger untersuchte die örtlichen Verhältnisse und fertigte einen Vermerk mit farbiger Skizze an. Diese unterschied die Entnahmefläche von den Gebäuden und enthielt Hinweise auf Vermietung, landwirtschaftliche Nutzung und weitere Wohnungen. Das Finanzamt bestätigte 1995 eine steuerfreie Entnahme zugehörigen Grund und Bodens und verwies zur Abgrenzung auf diese Unterlagen.
Im November 1998 folgte ein weiterer Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung mit Wirkung zum 31. Dezember 1996. Nachdem das Finanzamt zunächst auf eine bereits erfolgte Entnahme hingewiesen hatte, konkretisierte der Berater diesen Antrag ausdrücklich auf das erste Obergeschoss des Hauses 1. Dort hatten früher Altenteiler und später die Schwestern des Klägers gewohnt. Das Finanzamt bestätigte 1999 das steuerfreie Ausscheiden dieser Obergeschosswohnung. Die Erdgeschosswohnung wurde dagegen weiterhin im Anlageverzeichnis geführt; außerdem wurden zugehörige Instandhaltungskosten betrieblich berücksichtigt. Erst ihre spätere Selbstnutzung löste den nun streitigen Entnahmevorgang aus.
Das Finanzamt setzte für 2015 einen Entnahmegewinn von 118.198,79 Euro an. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Nach seiner Auslegung war bereits mit dem ersten Antrag das gesamte Haus 1 einschließlich des Erdgeschosses entnommen worden. Einen Bezug zur Wohnung im Haus 1 a hielt es für ausgeschlossen, weil diese von Anfang an Privatvermögen gewesen sei und deshalb nicht unter die frühere Nutzungswertbesteuerung gefallen sein könne. Genau diese Schlussfolgerung beanstandete der Bundesfinanzhof. Sie übersah die eigenständige steuerfreie Entnahmemöglichkeit für den zu einer neu errichteten Wohnung gehörenden Boden.
Die Wohnung im Obergeschoss des Hauses 1 a war tatsächlich von Anfang an Privatvermögen. Ihr erst 1989 gestellter Bauantrag lag nach dem maßgeblichen Übergangsstichtag. Die Wohnung unterlag deshalb nie der früheren Nutzungswertbesteuerung. Nach § 52 Absatz 15 Satz 10 EStG in der damaligen Fassung konnte gleichwohl Grund und Boden steuerfrei entnommen werden, wenn darauf nach 1986 eine Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wurde. Die private Zuordnung des Neubaus schloss einen entsprechenden Antrag und eine Bestimmung der zugehörigen Entnahmefläche durch das Finanzamt daher nicht aus. Gebäude und Boden waren in diesem Zusammenhang rechtlich getrennt zu betrachten.
Die älteren Erklärungen mussten nach ihrem wirklichen Inhalt und den erkennbaren Umständen ausgelegt werden. Eine ungenaue Anschrift oder pauschale Bezeichnung als Wohnhaus war dafür nicht allein ausschlaggebend. Der Bundesfinanzhof bezog insbesondere den Wortlaut des finanzamtlichen Schreibens, den Sachverständigenvermerk, die farbliche Skizze und den späteren Schriftwechsel ein. Danach betraf der erste Vorgang den Boden der neu errichteten Betriebsleiterwohnung im Haus 1 a. Eine Entnahme des gesamten Hauses 1 war nicht bestätigt worden. Auch die spätere gesonderte Behandlung seiner Obergeschosswohnung wäre bei bereits vollständiger Entnahme des Gebäudes nicht nachvollziehbar gewesen.
Die fortlaufende betriebliche Erfassung der Erdgeschosswohnung und die vom Kläger selbst erklärte Entnahme im Jahr 2015 bestätigten dieses Verständnis. Das Finanzgericht durfte die jahrelange Behandlung nicht ohne tragfähige Grundlage als bloßes Versehen einordnen. Ebenso wenig war der zweite Antrag lediglich als vorsorgliche Wiederholung einer schon umfassend erfolgten Entnahme zu verstehen. Er betraf ausdrücklich nur das Obergeschoss des Hauses 1. Für die neu errichtete Wohnung im Haus 1 a lagen die Voraussetzungen der Bodenbegünstigung vor: Der Bauantrag umfasste einen Teilabbruch des Stadels und den Neubau einer Wohnung, keinen bloßen Ausbau einer vorhandenen Wohnung.
Auch mit dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 1998 war die Erdgeschosswohnung nicht automatisch steuerfrei ausgeschieden. Eine solche gesetzlich fingierte Entnahme setzte voraus, dass die betreffende Wohnung im Entnahmezeitpunkt noch der Nutzungswertbesteuerung unterlag. Dies traf hier nicht zu. Weder die Betriebsinhaberin noch ihre Kinder oder die Altenteiler nutzten damals die Erdgeschosswohnung in der hierfür maßgeblichen Weise. Die steuerliche Behandlung anderer Wohnungen auf demselben Grundstück ersetzte diese Voraussetzung nicht. Ebenso führte die spätere Fremdvermietung für sich genommen nicht zu einer zwangsläufigen Entnahme aus dem fortbestehenden landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Erst die Selbstnutzung durch den Kläger machte die Erdgeschosswohnung zum notwendigen Privatvermögen. Die gegenteilige Vorentscheidung wurde deshalb aufgehoben. Die Sache war jedoch nicht entscheidungsreif, weil das Finanzgericht von seinem bisherigen Standpunkt aus keine Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns getroffen hatte. Diese Berechnung muss es im zweiten Rechtsgang nachholen und dabei auch über die Verfahrenskosten entscheiden. Der Urteilsinhalt erschöpft sich somit nicht in einer pauschalen Ablehnung früherer steuerfreier Entnahmen. Entscheidend ist vielmehr, welches konkrete Wirtschaftsgut durch welche Erklärung oder gesetzliche Regelung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Gebäude, Nutzung und frühere Erklärungen: Rn. 1–13; Betriebsvermögen und fehlerhafte Auslegung: Rn. 14–22; Steuerfreie Entnahme des Neubaugrundstücks: Rn. 23–29; Keine frühere Entnahme der Erdgeschosswohnung: Rn. 30–34; Zurückverweisung zur Ermittlung des Gewinns: Rn. 35–37
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil VI R 19/23 zeigt die Bedeutung einer wohnungs- und flächenbezogenen Aufarbeitung alter Hofunterlagen. Aus Kanzleisicht sollten Anträge, finanzamtliche Schreiben, Lagepläne, Nutzungswechsel und Anlageverzeichnisse gemeinsam ausgewertet werden. Eine steuerfreie Entnahme des Bodens für eine neue Betriebsleiterwohnung beantwortet noch nicht die Frage nach der Zugehörigkeit anderer Gebäudeteile. Ebenso wenig reicht die pauschale Bezeichnung eines Wohnhauses, wenn die tatsächlichen Verhältnisse mehrere getrennt genutzte Wohnungen erkennen lassen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen von Anfang an privatem Neubau und weiterhin betrieblich gebundener Altwohnung. Das Urteil bestätigt im entschiedenen Fall die Steuerpflicht dem Grunde nach, legt aber den Entnahmegewinn noch nicht endgültig fest. Die vom Finanzamt angesetzten 118.198,79 Euro sind deshalb kein vom Bundesfinanzhof abschließend überprüfter Wert. Für die weitere Beurteilung bleiben die nachzuholenden Feststellungen des Finanzgerichts maßgeblich.