Steuerrecht
Verspätungszuschlag trotz Umsatzsteuererstattung: Wiederholte Fristverstöße dürfen berücksichtigt werden
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 26/24 – einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuerjahreserklärung auch in einem Erstattungsfall bestätigt. Die Erstattung schloss zwar eine zwingende Festsetzung nach § 152 Absatz 2 AO aus. Sie hinderte das Finanzamt aber nicht an einer Ermessensentscheidung nach Absatz 1. Dabei durfte die Behörde insbesondere berücksichtigen, dass der Unternehmer bereits wiederholt seine Jahreserklärungen verspätet abgegeben hatte. Rechtzeitig eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldungen beseitigten die selbständige Pflicht zur fristgerechten Jahreserklärung nicht.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 26/24 – einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuerjahreserklärung auch in einem Erstattungsfall bestätigt. Die Erstattung schloss zwar eine zwingende Festsetzung nach § 152 Absatz 2 AO aus. Sie hinderte das Finanzamt aber nicht an einer Ermessensentscheidung nach Absatz 1. Dabei durfte die Behörde insbesondere berücksichtigen, dass der Unternehmer bereits wiederholt seine Jahreserklärungen verspätet abgegeben hatte. Rechtzeitig eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldungen beseitigten die selbständige Pflicht zur fristgerechten Jahreserklärung nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 26/24 – einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuerjahreserklärung auch in einem Erstattungsfall bestätigt. Die Erstattung schloss zwar eine zwingende Festsetzung nach § 152 Absatz 2 AO aus. Sie hinderte das Finanzamt aber nicht an einer Ermessensentscheidung nach Absatz 1. Dabei durfte die Behörde insbesondere berücksichtigen, dass der Unternehmer bereits wiederholt seine Jahreserklärungen verspätet abgegeben hatte. Rechtzeitig eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldungen beseitigten die selbständige Pflicht zur fristgerechten Jahreserklärung nicht.
Der Kläger reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 durch eine Steuerberatungsgesellschaft am 30. Januar 2023 ein. Für den konkret betroffenen, steuerlich beratenen Unternehmer war die durch die damaligen Sonderregelungen verlängerte Abgabefrist bereits am 31. August 2022 abgelaufen. Die Erklärung ergab einen Überschuss von 7.333,41 Euro und gegenüber den Vorauszahlungen einen zusätzlichen Unterschiedsbetrag von 168,24 Euro zu seinen Gunsten. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu, setzte wegen ihrer verspäteten Übermittlung aber einen Zuschlag von 125 Euro fest.
Im Einspruchsverfahren verwies der Kläger allgemein auf coronabedingte Personalausfälle und die Grundsteuerkampagne. Das Finanzamt hielt eine unverschuldete Verspätung damit nicht für glaubhaft gemacht. Außerdem war schon die Jahreserklärung 2019 mehrere Monate verspätet eingegangen. Die Behörde erläuterte, dass der Zuschlag sowohl die begangene Pflichtverletzung sanktionieren als auch künftig zur pünktlichen Abgabe anhalten solle. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision beanstandete der Unternehmer vor allem fehlende Ermessenserwägungen im ursprünglichen Bescheid und Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts.
Der Bundesfinanzhof unterschied zunächst zwischen den verschiedenen Regelungen des § 152 AO. Absatz 1 eröffnet grundsätzlich Ermessen, wenn eine Erklärung nicht rechtzeitig eingeht; bei glaubhaft entschuldbarer Verspätung ist von einem Zuschlag abzusehen. Vertreterverschulden wird dem Erklärungspflichtigen zugerechnet. Absatz 2 ordnet demgegenüber unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen eine gebundene Festsetzung an. Für das Streitjahr galten hierfür die besonderen pandemiebedingten Fristen. Nach Absatz 3 ist diese zwingende Regelung unter anderem bei Nullfestsetzungen, negativen Beträgen und bestimmten Erstattungsfällen ausgeschlossen. Das Ermessen nach Absatz 1 bleibt bestehen.
Der ursprüngliche Bescheid nannte zwar keine konkrete Rechtsgrundlage und begründete die Festsetzung nur mit dem verspäteten Erklärungseingang. Nach dem Empfängerhorizont des fachkundig vertretenen Klägers war er dennoch als Ermessensentscheidung zu verstehen. Wegen des zu seinen Gunsten ausgewiesenen Unterschiedsbetrags waren die Voraussetzungen einer gebundenen Festsetzung offensichtlich nicht erfüllt. Der Kläger hatte diesen Umstand selbst bereits im Einspruch erkannt. Es lag deshalb nicht die von ihm behauptete unzulässige Umdeutung einer ausschließlich gebunden möglichen Entscheidung in einen Ermessensverwaltungsakt nach § 128 Absatz 3 AO vor.
Für die gerichtliche Kontrolle war zudem die Behördenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung maßgeblich. Das Gericht prüft nach § 102 FGO, ob gesetzliche Ermessensgrenzen überschritten wurden oder die Behörde ihr Ermessen entgegen dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Dieser Zweck besteht weiterhin darin, verspäteten Erklärungseingang zu sanktionieren und für die Zukunft eine fristgerechte Abgabe zu fördern. Daran änderte die gesetzliche Neufassung des Verspätungszuschlags nichts. Ein Erstattungsfall nimmt dem Instrument nicht seine Funktion als Druckmittel zur Durchsetzung steuerlicher Verfahrenspflichten.
Die Häufigkeit der Fristüberschreitung durfte das Finanzamt ausdrücklich in sein Entschließungsermessen einbeziehen. Wiederholte Verstöße gegen Erklärungspflichten sind nach der gesetzlichen Wertung ein sachgerechter Grund für die Festsetzung. Daneben kann auch die Dauer der Verspätung Bedeutung haben, obwohl sie bereits in die gesetzliche Berechnung der Zuschlagshöhe einfließt. Eine lediglich geringfügige Fristüberschreitung kann im Einzelfall für einen Verzicht sprechen. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Verbot, bei Erstattungen Zuschläge festzusetzen, und auch kein stets erforderlicher zusätzlicher Ausnahmegrund für eine solche Entscheidung.
Im Streitfall hatte das Finanzamt außerdem geprüft, ob ein geringerer Verschuldensgrad einen Verzicht rechtfertigte. Hinreichende Entschuldigungsgründe waren nicht glaubhaft gemacht. Dass andere Steuererklärungen oder Voranmeldungen fristgerecht eingereicht worden waren, musste die Behörde nicht als ausschlaggebend bewerten. Der Zuschlag knüpft jeweils an die verspätete konkrete Erklärung an. Nach einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über das Ob der Festsetzung war die Höhe anhand der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen. Im Erstattungsfall griff hier der Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat, insgesamt also 125 Euro.
Unionsrechtliche Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Zwar verpflichtet die Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht zwingend dazu, eine Jahreserklärung vorzusehen. Sie erlaubt ihnen aber eine entsprechende Regelung. Deutschland hat davon mit § 18 Absatz 3 UStG Gebrauch gemacht. Voranmeldungen und Jahreserklärung sind eigenständige Verfahren. Deshalb kann eine verspätete Jahreserklärung auch dann sanktioniert werden, wenn die Voranmeldungen vollständig und pünktlich waren und keine Nachzahlung entsteht. Die eigenständige nationale Erklärungspflicht wird nicht dadurch bedeutungslos, dass Voranmeldungen bereits einen Großteil der Besteuerungsgrundlagen enthalten.
Der Senat wies die Revision zurück; der Kläger trägt ihre Kosten. Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erkannte er im konkreten Zuschlag nicht. Eine gesonderte Billigkeitsfrage wegen des Verhältnisses zwischen Zuschlag und Erstattung war nicht zu entscheiden und wurde damit nicht allgemein ausgeschlossen. Das Urteil betrifft die Erklärung 2020 und deren damalige Sonderfristen. Seine übergreifende Aussage ist die Trennung zwischen gebundener Festsetzung, Ermessensentscheidung und gesetzlicher Berechnung. Eine erwartete Erstattung allein schützt nicht vor den Folgen einer wiederholt verspäteten Jahreserklärung. Zugleich bleibt die Behörde verpflichtet, die konkreten Umstände des jeweiligen Erklärungsvorgangs zu berücksichtigen und ihre Entscheidung anhand des gesetzlichen Zwecks nachvollziehbar zu begründen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Für Unternehmen ist die Aussicht auf eine Umsatzsteuererstattung kein tragfähiger Grund, die Jahreserklärung zurückzustellen. BFH, Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24, Rz. 22 bis 35, bestätigt die selbständige Erklärungspflicht und die Bedeutung früherer Fristverstöße. Auch ordnungsgemäße Voranmeldungen ersetzen die fristgerechte Jahreserklärung nicht.
Bei einem Einspruch sollten Erklärungstermin, anwendbare Abgabefrist, Entschuldigungsgründe und die tatsächlich dokumentierten Ermessenserwägungen getrennt geprüft werden. Allgemeine Hinweise auf Arbeitsbelastung genügten im entschiedenen Fall nicht. Aussagekräftiger ist die konkrete Darstellung der Umstände, die gerade die rechtzeitige Abgabe der betroffenen Erklärung verhindert haben sollen.
Die Entscheidung rechtfertigt keinen Automatismus in sämtlichen Erstattungsfällen. Das Finanzamt muss zunächst sein Entschließungsermessen sachgerecht ausüben. Erst danach folgt die gesetzliche Berechnung des Zuschlags. Gerade eine geringe Verspätung oder besondere Einzelfallumstände können auf der ersten Stufe relevant sein. Die im Urteil behandelte Abgabefrist beruht auf Sondervorschriften für 2020 und darf nicht als allgemeiner aktueller Termin verwendet werden.