Steuerrecht

Gescheitertes Unternehmensprojekt: Vorsteuerabzug für Beratung zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen möglich

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 15/24 – den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestätigt. Die geltend gemachte Forderung hatte ihren Entstehungsgrund in einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dass das Projekt scheiterte und tatsächlich nicht umgesetzt wurde, beseitigte diesen Zusammenhang nicht. Auch eine förmliche Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft war dafür nicht erforderlich. Offen blieb, ob die späteren Ersatzleistungen selbst als steuerbares Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln waren.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 15/24 – den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestätigt. Die geltend gemachte Forderung hatte ihren Entstehungsgrund in einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dass das Projekt scheiterte und tatsächlich nicht umgesetzt wurde, beseitigte diesen Zusammenhang nicht. Auch eine förmliche Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft war dafür nicht erforderlich. Offen blieb, ob die späteren Ersatzleistungen selbst als steuerbares Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln waren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 15/24 – den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestätigt. Die geltend gemachte Forderung hatte ihren Entstehungsgrund in einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dass das Projekt scheiterte und tatsächlich nicht umgesetzt wurde, beseitigte diesen Zusammenhang nicht. Auch eine förmliche Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft war dafür nicht erforderlich. Offen blieb, ob die späteren Ersatzleistungen selbst als steuerbares Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln waren.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag zur Entwicklung und zum Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte Planung, Entwicklung und Einrichtung zunächst auf eigenes Risiko vorfinanzieren. Eine Vergütung einschließlich einer Startvergütung war erst mit tatsächlichem Projektbeginn vorgesehen. Der Vertrag sollte anschließend mehrere Jahre laufen und war ordentlich nicht kündbar. Wegen zwischenzeitlich entstandener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber gleichwohl. Die Gesellschaft setzte gegen ihn erfolgreich Ersatzansprüche durch und nahm dafür Beratungsleistungen Dritter in Anspruch.

Die auf diese Beratungen entfallende Umsatzsteuer wollte sie als Vorsteuer abziehen. Nach einer Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Abzug für 2020 und setzte zunächst die Vorauszahlungen entsprechend fest. Während des Klageverfahrens erging ein Jahresbescheid, der den Abzug ebenfalls nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht gab der Gesellschaft recht. Es ordnete die Beratungskosten als allgemeine Aufwendungen der ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit ein. Die Ersatzansprüche standen danach mit der Abwicklung des gescheiterten Vorhabens und mit Verpflichtungen gegenüber ursprünglich eingebundenen Vertragspartnern in unmittelbarem Zusammenhang.

Das Finanzamt wandte in der Revision ein, die Beratungen dienten unmittelbar der Erlangung nicht steuerbarer Entschädigungen und damit nicht steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Außerdem fehle es an einer förmlichen Auflösung der GmbH, sodass von einer Abwicklung nicht gesprochen werden könne. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Streitentscheidend war, ob die Leistungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG für das Unternehmen bezogen worden waren. Die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs lagen unstreitig vor. Der Senat bestätigte die Würdigung des Finanzgerichts und wies die Revision zurück.

Ausgangspunkt ist nach dem unionsrechtlich geprägten Vorsteuerrecht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsleistungen und zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen. Aufwendungen müssen grundsätzlich zu deren Kostenelementen gehören. Ein Abzug kann aber auch bestehen, wenn eine einzelne Eingangsleistung keinem bestimmten Umsatz zugeordnet werden kann, ihre Kosten jedoch allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Für diese Zuordnung ist entscheidend, ob die Kosten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. Die bloße unmittelbare Verbindung mit einem einzelnen Zahlungsvorgang beantwortet die Prüfung daher nicht vollständig.

Das Mehrwertsteuersystem soll wirtschaftliche Tätigkeiten unabhängig von ihrem Erfolg steuerlich neutral behandeln. Deshalb darf nicht willkürlich zwischen Vorbereitung, laufendem Betrieb und Beendigung einer Tätigkeit unterschieden werden. Auch nach Ende der eigentlichen Geschäftstätigkeit können damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge abziehbar bleiben. Entsprechendes gilt für ernsthaft beabsichtigte, später jedoch nicht ausgeübte Tätigkeiten. Die Unternehmereigenschaft und das Abzugsrecht können bereits durch objektiv belegte Vorbereitung steuerpflichtiger Umsätze entstehen. Ein Scheitern aus vom Willen des Unternehmers unabhängigen Gründen beseitigt diese Rechtsposition nicht ohne Weiteres.

Hier war die geplante Tätigkeit spätestens durch den Abschluss des Betreibervertrags objektiv vorbereitet. Sie sollte nach den bindenden Feststellungen ausschließlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze umfassen. Die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigte Beratung entstand aus dem Scheitern genau dieses Vorhabens. Die Gesellschaft hatte nach der Kündigung auch ihre Unterauftragsvereinbarungen beendet. Die verlangten Ersatzbeträge betrafen unter anderem Verpflichtungen gegenüber Dritten und Kosten aus der Nichtabnahme eines Darlehens. Das Finanzgericht durfte daraus folgern, dass die Beratungen unmittelbar zur Abwicklung der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit gehörten.

Die Geltendmachung der Forderungen war nach dieser Würdigung erforderlich, um Verbindlichkeiten aus dem nicht verwirklichten Projekt zu erfüllen. Diese tatsächliche Beurteilung war weder widersprüchlich noch mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar. Sie band deshalb den Senat nach § 118 Absatz 2 FGO. Dass kein Insolvenzverfahren eröffnet und kein gesellschaftsrechtlicher Auflösungsbeschluss gefasst worden war, stand dem nicht entgegen. Die umsatzsteuerrechtliche Beendigung oder Abwicklung einer geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht zwingend mit der förmlichen Liquidation des Rechtsträgers gleichzusetzen.

Der Senat musste deshalb nicht entscheiden, ob die geltend gemachten Zahlungen ihrerseits doch Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen konnten. Je nach Vertragsgestaltung und Leistungsstand kann die Beendigung eines wirksamen Vertrags umsatzsteuerlich andere Folgen haben als echter Schadensersatz. Diese Abgrenzung blieb für den konkreten Rechtsstreit ausdrücklich offen. Für 2020 gab es keine Feststellungen zu vereinnahmten Zahlungen oder ausgeführten Teilleistungen, die eine gegenläufige Steuerfestsetzung und Saldierung im Streitjahr getragen hätten. Eine mögliche Änderung anderer Besteuerungszeiträume rechtfertigte daher auch keine Aussetzung oder ein Ruhen des vorliegenden Verfahrens.

Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich, weil die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundsätze geklärt waren. Das Finanzamt trägt die Kosten der erfolglosen Revision. Das Urteil schützt den Vorsteuerabzug bei der rechtlichen Aufarbeitung eines gescheiterten steuerpflichtigen Vorhabens, sofern der erforderliche betriebliche Zusammenhang feststeht. Es erklärt weder jede Rechtsberatung eines Unternehmens für abzugsfähig noch sämtliche Ersatzleistungen für umsatzsteuerfrei. Der Ursprung der Forderung, die beabsichtigten Ausgangsumsätze und die konkret bezogene Beratungsleistung bleiben eigenständig zu prüfen und durch die tatsächlichen Verhältnisse zu belegen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei gescheiterten Projekten sollte der Vorsteuerabzug für Rechts- und Beratungskosten nicht allein mit dem Hinweis auf Schadensersatz verworfen werden. BFH, Urteil vom 07.05.2026 – V R 15/24, Rz. 13 bis 20, stellt auf den Ursprung der Forderung in der unternehmerischen Tätigkeit ab. Auch eine objektiv belegte, später nicht verwirklichte Tätigkeit kann diesen Zusammenhang tragen.

Für die Dokumentation sind Betreibervertrag, Vorbereitungshandlungen, Kündigung und die aus dem Projekt verbliebenen Verpflichtungen besonders wichtig. Die Rechnungen sollten erkennen lassen, welche Ansprüche ermittelt oder durchgesetzt wurden. Eine förmliche Liquidation der Gesellschaft ist dafür nicht stets erforderlich; sie ersetzt umgekehrt auch keinen fehlenden Bezug zu abzugsberechtigenden Umsätzen.

Die Umsatzsteuer auf die spätere Zahlung muss gesondert geprüft werden. Der Senat ließ deren Einordnung ausdrücklich offen. Ein erfolgreicher Vorsteuerabzug aus Beratungskosten bedeutet deshalb nicht, dass der erlangte Betrag zwingend nicht steuerbar ist. Diese Trennung sollte sowohl in der steuerlichen Erklärung als auch bei der Gestaltung eines Vergleichs berücksichtigt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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